Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung Vom 26. März 2015 (§§ 1–8)
zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Bayerischen Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr
– Kooperationspartner zu 1) –
und
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport
– Kooperationspartner zu 2) –
Präambel ¹Die Kooperationspartner schließen auf der Grundlage des Schriftwechsels zwischen den Herren Innenministern des Landes Niedersachsen und des Freistaates Bayern vom August 2014 das nachstehende Abkommen zur Entwicklung, Weiterentwicklung und Beschaffung von Dienstkleidung durch das Logistik Zentrum Niedersachsen, Gimter Straße 26, 34346 Hann. Münden (nachfolgend als „LZN“ bezeichnet). ²Die Kooperationspartner sind der Überzeugung, dass mit dem vereinbarten Zusammenwirken und der Entwicklung gemeinsamer Standards erhebliche Möglichkeiten der Kostenoptimierung bei gleichzeitiger Leistungsverbesserung zum gemeinsamen Vorteil erschlossen werden können. ³Die Partnerschaft ist von der Hoffnung getragen, als gutes Beispiel für Kooperationen in anderen Aufgabenfeldern zu werben.
§ 1 Ziel und Zweck der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit dient der Erfüllung und Verbesserung der den Kooperationspartnern obliegenden hoheitlichen Aufgaben durch ihre Landespolizeien und Justizbehörden.
(2) ¹Durch die Kooperation soll eine zuverlässige und wirtschaftliche Versorgung der Polizei und Justiz der jeweiligen Kooperationspartner mit qualitativ und funktional hochwertiger Dienstkleidung gewährleistet werden, die den sich laufend ändernden Anforderungen stets gerecht wird. ²Um dieses Ziel zu erreichen, entwickeln die Kooperationspartner Dienstkleidung, verbessern diese, führen Erprobungen durch, entwickeln und nutzen Prozesse zur Erkennung von Qualitäts- oder Funktionsmängeln und fördern eine Standardisierung. ³Gleichzeitig wird eine zentralisierte Beschaffung, Vertragsabwicklung und Auslieferung geschaffen, um eine wirtschaftliche und zuverlässige Versorgung sicherzustellen.
(3) Die Kooperation dient der erheblichen Verbesserung von Leistung und Qualität bei gleichzeitiger Kostenoptimierung zum gemeinsamen Vorteil.
(4) Bestehende Kooperationen bleiben von diesem Abkommen unberührt.
§ 2 Grundsätzliches
(1) Zur Ausführung dieses Abkommens richten die Kooperationspartner ein gemeinsames Kooperationsgremium und nach Bedarf nachgeordnete Gruppen ein, in denen die gemeinsamen Interessen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung koordiniert werden.
(2) ¹Dieses Verwaltungsabkommen gilt für die Dienstkleidung und ggf. Sonderbekleidung der bayerischen Polizeibeamtinnen und -beamten sowie die Dienstkleidung der bayerischen Justizbediensteten. ²Nähere Einzelheiten zur Ausführung dieses Abkommens regeln getrennte Vereinbarungen (Durchführungsvereinbarungen), die jeweils zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Bayerischen Staatministerium der Justiz mit dem LZN abzuschließen sind.
(3) Die Zusammensetzung des gemeinsamen Kooperationsgremiums und seine Zuständigkeiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 3 Aufgaben des Kooperationspartners zu 1)
Der Kooperationspartner zu 1)
deckt seinen Bedarf an Dienst- und ggf. Sonderbekleidung beim Kooperationspartner zu 2) zu dessen kalkulierten Preisen,
ist – soweit im Einzelfall rechtlich zulässig – berechtigt, auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen auch andere Dienst- und Sonderbekleidungsbedarfe über den Kooperationspartner zu 2) zu decken,
unterstützt den Kooperationspartner zu 2) bei der Entwicklung funktioneller Dienst- und ggf. Sonderbekleidung,
unterstützt den Kooperationspartner zu 2) bei der fortlaufenden Verbesserung der Qualität und Funktionalität bestehender, weiterentwickelter und neuer Artikel aus dem Bereich der Dienst- und ggf. Sonderbekleidung. Hierzu gehören z.B. Anregungen und Vorschläge, Trageversuche oder die Mitteilung von gemachten Erfahrungen oder Qualitäts- bzw. Funktionsmängeln.
§ 4 Aufgaben des Kooperationspartners zu 2)
(1) ¹Der Kooperationspartner zu 2) übernimmt die Bedarfsplanung, die Beschaffung und Logistik. ²Hierzu führt der Kooperationspartner zu 2) die erforderlichen Vergabeverfahren durch und schließt und verhandelt die zur Beschaffung der Dienstkleidung erforderlichen Verträge. ³Vertragspartner der Lieferanten und öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Vergabeverfahren ist der Kooperationspartner zu 2). ⁴Der Kooperationspartner zu 2) übernimmt zudem die Vertragsabwicklung und Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Vertrag.
(2) ¹Der Kooperationspartner zu 2) stellt die beschaffte Dienstkleidung dem Kooperationspartner zu 1) gegen Entgelt zur Verfügung. ²Näheres regeln die Durchführungsvereinbarungen.
(3) ¹Dem Kooperationspartner zu 2) obliegt im Einvernehmen mit dem Kooperationspartner zu 1) das Qualitätsmanagement für die Dienstkleidung und deren Weiterentwicklung. ²Auf Anregung des Kooperationspartners zu 1) berät der Kooperationspartner zu 2) bei Änderungs- und Verbesserungsvorschlägen und setzt Verbesserungen, Weiterentwicklungen und Erprobungen um. ³Näheres regeln die Durchführungsvereinbarungen.
(4) ¹Der Kooperationspartner zu 2) koordiniert die Zusammenarbeit in Absprache mit dem Kooperationspartner zu 1) und unterrichtet das Kooperationsgremium über alle wesentlichen dieses Kooperationsabkommen betreffende Geschäftsvorgänge und Planungen. ²Das Kooperationsgremium hat das Recht auf Einsicht in sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit dieser Kooperation stehen. ³Näheres regeln die Durchführungsvereinbarungen.
§ 5 Nutzung des LZN
Die Kooperationspartner zu 1) und 2) bedienen sich zur Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarung des LZN.
§ 6 Anwendbares Recht
(1) Die im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern bestehenden Rechtsbeziehungen sind aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur interkommunalen Zusammenarbeit und im Hinblick auf Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG vergaberechtsfrei.
(2) ¹Die Beschaffung von Dienstkleidung und sonstigen Waren- und Dienstleistungen durch den Kooperationspartner zu 2) erfolgt unter Beachtung des für den Kooperationspartner zu 2) anwendbaren Vergaberechts. ²Weitergehende Vorschriften des Freistaates Bayern finden Berücksichtigung.
§ 7 Schlussvorschriften
(1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
(2) Das Abkommen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2021 und verlängert sich jeweils um 24 Monate, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Vertragsende gekündigt wird.
(3) Dieses Abkommen und die zugehörigen Vereinbarungen werden spätestens alle 5 Jahre beginnend mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch beide Vertragsteile überprüft, um ggf. die Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Rechtssicherheit der jeweiligen Regelungen den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
§ 8 Salvatorische Klausel
¹Sind einzelne Bestimmungen dieses Abkommens unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Abkommens nicht berührt. ²Wenn das Abkommen eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleiben die Bestimmungen im Übrigen wirksam. ³Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecken der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Für den Freistaat Bayern
München, den 26. März 2015
Joachim Herrmann
Für das Land Niedersachsen
Hannover, den 8. April 2015
Boris Pistorius
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