Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 9. Juli/28. September 1993 (§§ 1–11)
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Thüringen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Innenminister,
schließen folgendes
§ 1 (1) Beide Vertragspartner sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von Gefahren, die den Bestand oder der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Bundes oder ihrer Länder drohen (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG), und zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen (Art. 35 Abs. 2 GG) durch den Einsatz von Polizeikräften gegenseitig zu unterstützen.
(2) Reichen für polizeiliche Maßnahmen aus besonderen Anlässen die Polizeikräfte eines Landes nicht aus, so gewährt ihm das andere Land durch den Einsatz seiner Polizeikräfte Unterstützung.
(3) Unterstützung wird nur gewährt, soweit nicht die Verwendung der Polizeikräfte im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizeikräfte des anderen Landes.
§ 2 Die gegenseitige Unterstützung wird in erster Linie durch den Einsatz von Einheiten der Bereitschaftspolizei gewährt.
§ 3 Für den Einsatz der Polizeikräfte gelten jeweils die in dem anfordernden Land bestehenden Vorschriften des Polizeirechts (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei, § 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Polizei des Landes Thüringen).
§ 4 ¹Die Polizeikräfte werden unmittelbar von und bei dem jeweiligen Ministerium des Innern angefordert; jedoch ist die Anforderung von Polizeikräften im Falle des Art. 91 Abs. 1 GG den Ministerpräsidenten vorbehalten. ²Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.
§ 5 ¹Die zur Verfügung gestellten Einsatzkräfte werden dem für den Einsatzort zuständigen Einsatzleiter unterstellt. ²Die dienstrechtlichen Befugnisse verbleiben bei den zuständigen Stellen des entsendenden Landes.
§ 6 (1) Die Kosten der Hilfeleistung werden erstattet, soweit in den Absätzen 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist oder im Einzelfall aus besonderen Gründen nichts anderes vereinbart wird.
(2) ¹Kosten im Sinne von Absatz 1 sind die durch die Hilfeleistung unmittelbar verursachten Aufwendungen, die ohne diese nicht entstanden wären. ²Dazu zählen insbesondere:
zusätzliche Personalkosten, z.B. Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen,
Betriebskosten,
Kosten für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen für beschädigtes, in Verlust geratenes, unbrauchbar gewordenes oder abgegebenes Gerät, sofern nicht auf Grund der Verwaltungsabkommen der Länder mit dem Bund von diesem Ersatz geleistet wird.
(3) Dauert ein Einsatz nicht länger als 24 Stunden, werden die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Kosten nicht erstattet.
(4) ¹Unabhängig von der Schadensurheberschaft übernehmen die Vertragspartner jeweils die Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 30 ff des Beamtenversorgungsgesetzes und Dienstbezüge für ihre Bediensteten, die bei einem Unfall im Rahmen der Hilfeleistung geschädigt wurden. ²Ausgleichsansprüche entfallen insoweit. ³Das gleiche gilt für die Kosten einer während oder infolge eines Einsatzes erforderlich werdenden sonstigen Heilbehandlung. ⁴Heilbehandlung durch den Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt.
(5) Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Kosten werden nicht erstattet, wenn die entsandten Polizeikräfte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(6) ¹Ersatz für die Nutzung oder Abnutzung von Gerät wird nicht geleistet. ²Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
§ 7 Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen des anfordernden Landes werden vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Einzelfall nur ersetzt, wenn sie von den entsandten Polizeikräften vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 8 ¹Das entsendende Land wird durch das anfordernde Land von allen Verbindlichkeiten freigestellt, die aus rechtmäßigen oder rechtswidrigen Eingriffen der entsandten Polizeikräfte in Rechte Dritter erwachsen. ²Für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten seiner Polizeikräfte steht das entsendende Land ein.
§ 9 (1) Polizeivollzugsbeamte eines der vertragschließenden Teile können auf Ersuchen oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen Dienststelle im Grenzbereich des anderen vertragschließenden Teils polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, wenn dort eigene Polizeivollzugsbeamte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen.
(2) Im übrigen bleiben Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Thüringer Polizei unberührt.
(3) Die §§ 3 und 6 bis 8 dieses Abkommens gelten entsprechend.
§ 10 (1) ¹Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1994 gekündigt werden. ²Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. ³Unabhängig von dem Recht der Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile die Aufhebung des Erstattungsverzichts in § 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 für alle künftigen Versorgungsfälle verlangt werden. ⁴Die Aufhebung wird wirksam mit Beginn des zweiten Monats, der auf den Tag des Eingangs des Verlangens beim anderen vertragschließenden Teil folgt.
(2) Die Kündigung nach Absatz 1 Satz 1 und das Aufhebungsverlangen nach Absatz 1 Satz 3 bedürfen der Schriftform.
§ 11 Dieses Abkommen tritt am 1. November 1993 in Kraft.
Erfurt, den 9. Juli 1993
Schuster, Minister
München, den 28. September 1993
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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