Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 7./23. Mai 1979 (§§ 1–11)
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Innenministerium,
und
der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch den Staatsminister des Innern,
schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
§ 1 (1) Beide Vertragspartner sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von Gefahren, die dem Bestand oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Bundes oder ihrer Länder drohen (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG
(2) Reichen für polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen die Polizeikräfte eines Landes nicht aus, so gewährt ihm das andere Land durch den Einsatz seiner Polizeikräfte Unterstützung.
(3) Unterstützung wird nur gewährt, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes.
§ 2 Die gegenseitige Unterstützung wird in erster Linie durch den Einsatz von Einheiten der Bereitschaftspolizei gewährt.
§ 3 Für den Einsatz der Polizeikräfte gelten jeweils die in dem anfordernden Land bestehenden Vorschriften des Polizeirechts (vgl. § 66 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg, Art. 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei
§ 4 ¹Die Polizeikräfte werden unmittelbar von und bei dem jeweiligen Ministerium des Innern angefordert; jedoch ist die Anforderung von Polizeikräften des Landes Baden-Württemberg im Falle des Art. 91 Abs. 1 GG
§ 5 ¹Die zur Verfügung gestellten Einsatzkräfte werden dem für den Einsatzort zuständigen Einsatzleiter unterstellt. ²Die dienstrechtlichen Befugnisse verbleiben bei den zuständigen Stellen des entsendenden Landes.
§ 6 (1) Die Kosten der Hilfeleistung werden erstattet, soweit in den Absätzen 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist oder im Einzelfall aus besonderen Gründen nichts anderes vereinbart wird.
(2) ¹Kosten im Sinne von Absatz 1 sind die durch die Hilfeleistung unmittelbar verursachten Aufwendungen, die ohne diese nicht entstanden wären. ²Dazu zählen insbesondere:
zusätzliche Personalkosten, z.B. Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen,
Betriebskosten,
Kosten für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen für beschädigtes, in Verlust geratenes, unbrauchbar gewordenes oder abgegebenes Gerät, sofern nicht auf Grund der Verwaltungsabkommen der Länder mit dem Bund von diesem Ersatz geleistet wird.
(3) Dauert ein Einsatz nicht länger als 24 Stunden, werden die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Kosten nicht erstattet.
(4) ¹Leistungen der Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes
(5) Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Kosten werden nicht erstattet, wenn die entsandten Polizeikräfte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(6) ¹Ersatz für die Nutzung oder Abnutzung von Gerät wird nicht geleistet. ²Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
§ 7 Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen des anfordernden Landes werden vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Einzelfall nur ersetzt, wenn sie von den entsandten Polizeikräften vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 8 ¹Das entsendende Land wird durch das anfordernde Land von allen Verbindlichkeiten freigestellt, die aus rechtmäßigen oder rechtswidrigen Eingriffen der entsandten Polizeikräfte in Rechte Dritter erwachsen. ²Für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten seiner Polizeikräfte steht das entsendende Land ein.
§ 9 (1) Polizeivollzugsbeamte eines der vertragschließenden Teile können auf Ersuchen oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen Dienststellen im Grenzbereich des anderen vertragschließenden Teils polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, wenn dort eigene Polizeivollzugsbeamte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen.
(2) Im übrigen bleiben § 65 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg und Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei
(3) Die §§ 3 und 6 bis 8 dieses Abkommens gelten entsprechend.
§ 10 (1) ¹Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1980 gekündigt werden. ²Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. ³Unabhängig von dem Recht der Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile die Aufhebung des Erstattungsverzichts in § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 verlangt werden.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1979 in Kraft.
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