Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebiets für die „König-Ludwig-I Quelle“, die „Wernarzer Quellen I und II“, die „Sinnberg...
DE - Landesrecht Bayern

Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebiets für die „König-Ludwig-I Quelle“, die „Wernarzer Quellen I und II“, die „Sinnberger Quelle“ und die Brunnen „HB 2“, „HB 4“ des Staatsbades Bad Brückenau in den Gemarkungen Bad Brückenau und Römershager, Landkreis Bad Kissingen Vom 19. Februar 2001 (§§ 1–3)

Zwischen
dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen in München
und
dem Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten in Wiesbaden
wird gemäß Art. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 10. Mai 1979 (BayGVBl S. 103; GVBl Teil I für das Land Hessen S. 71), in Kraft getreten am 1. Juni 1979 (BayGVBl S. 164; GVBl Teil I für das Land Hessen S. 193), sowie § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl I S. 588), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1 Zuständige Behörde für die Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets für die „König-Ludwig-I Quelle“, die „Wernarzer Quellen I und II“, die „Sinnberger Quelle“ und die Brunnen „HB 2“ und „HB 4“ des Staatsbades Bad Brückenau in den Gemarkungen Bad Brückenau und Römershager, Landkreis Bad Kissingen, ist das Landratsamt Bad Kissingen in Bayern.
Dieses handelt unter Anwendung des in Hessen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Hessen erstreckt.
Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.
§ 2 Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3 Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tag nach der letzten Unterzeichnung in Kraft.
München, den 19. Februar 2001
Der Bayerische Staatsminister
für Landesentwicklung und Umweltfragen
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister
Wiesbaden, den 17. Januar 2001
Der Hessische Minister
für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
Wilhelm Dietzel, Staatsminister
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