Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Würzburg – Kempten (Teilstück Altenstadt – Memmingen/Süd) Vom 8./23. März 1973 (Art. 1–6)
Art. 1 (1) Das Land Baden-Württemberg überträgt die verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet der Gemeinden Dettingen a.d. Iller, Kirchdorf a.d. Iller, Oberopfingen und Tannheim (Egelsee) des Landkreises Biberach führenden Teil der Bundesautobahn Würzburg – Kempten in den Teilabschnitten von
km 39,0 nordwestlich Kellmünz bis
km 49,6 südostwärts Oberopfingen
und
km 50,6 nordostwärts Egelsee bis
km 51,7 südostwärts Egelsee (Übertragungsbereich)
auf den Freistaat Bayern.
(2) Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgaben durch die Bayerische Landpolizei wahr.
Art. 2 (1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der bayerischen Polizeidienstkräfte im Übertragungsbereich bestimmen sich nach baden-württembergischem Landesrecht.
(2) Die zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg sind nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts gegenüber den bayerischen Polizeidienststellen und Polizeidienstkräften zur Erteilung von Sachweisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Art. 3 Personal- und Sachkosten werden vom Land Baden-Württemberg nicht erstattet.
Art. 4 (1) Das Land Baden-Württemberg stellt den Freistaat Bayern von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe bayerischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
(2) ¹Absatz 1 gilt nicht, soweit der Freistaat Bayern durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. ²Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Art. 5 (1) ¹Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1973 gekündigt werden. ²Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Art. 6 Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. April 1973 in Kraft.
Stuttgart, den 8. März 1973
Schiess, Innenminister
München, den 23. März 1973
Dr. Merk, Innenminister
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