Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm zwischen den Anschlußstellen Feuchtwangen und Dinkelsbühl Vom 1. Februar/19. April 1984 (Art. 1–6)
Das Innenministerium Baden-Württemberg
und
das Bayerische Staatsministerium des Innern
schließen das folgende Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben:
Artikel 1 (1) ¹Das Land Baden-Württemberg überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg führenden Teil der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm zwischen Betriebskilometer
(Übertragungsbereich) auf den Freistaat Bayern. ²Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
(2) Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgabe durch die Bayerische Landespolizei wahr.
Artikel 2 (1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der bayerischen Polizeidienstkräfte im Übertragungsbereich bestimmen sich nach baden-württembergischen Landesrecht.
(2) Die zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg sind nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts gegenüber den bayerischen Polizeidienststellen und Polizeidienstkräften zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Artikel 3 ¹Personal- und Sachkosten werden vom Land Baden-Württemberg nicht erstattet. ²Von Polizeidienstkräften des Freistaates Bayern festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Freistaat Bayern zu.
Artikel 4 (1) Das Land Baden-Württemberg stellt den Freistaat Bayern von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe bayerischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
(2) ¹Absatz 1 gilt nicht, soweit der Freistaat Bayern durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. ²Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 5 (1) ¹Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1990, gekündigt werden. ²Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Artikel 6 Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Februar 1989
Dietmar Schlee, MdL
Innenminister
München, den 19. April 1989
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister
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