Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesstraße 12 – Umfahrung Isny – Vom 7. November/10. Dezember 2013 (Art. 1–6)
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den baden-württembergischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den baden-württembergischen Innenminister
und
der Freistaat Bayern, vertreten durch den bayerischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben das folgende Verwaltungsabkommen:
Art. 1 (1) Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil der Bundesstraße 12 im Netzknotenabschnitt 8326 zwischen dem Netzknotenpunkt 016 bis zum Netzknotenpunkt 017 dem Land Baden-Württemberg.
(2) Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese an Stelle der vorstehend angegebenen.
(3) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.
Art. 2 (1) Art und Umfang der Befugnisse der badenwürttembergischen Polizeibeamten im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.
(2) Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen und Polizeibeamten zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Art. 3 ¹Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. ²Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Baden-Württemberg zu.
Art. 4 (1) ¹Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Entschädigungsansprüche nach dem PAG, durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen. ²Im Gegenzug tritt das Land Baden-Württemberg mit den Verbindlichkeiten im Zusammenhang stehende Ersatzansprüche nach § 57 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg an den Freistaat Bayern ab.
(2) ¹Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. ²Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Art. 5 (1) ¹Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Wirkung vom 31. Dezember 2014, gekündigt werden. ²Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Art. 6 Das Verwaltungsabkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
München, den 7. November 2013
Joachim Herrmann
Stuttgart, den 10. Dezember 2013
Reinhold Gall
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