Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage „Mischbornquelle“ für den Zweckverband Gr...
DE - Landesrecht Bayern

Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage „Mischbornquelle“ für den Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg in der Gemeinde Schaafheim, Gemarkung Mosbach Vom 11. Dezember 2002 (§§ 1–3)

Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Bayerischen Staatsminister
für Landesentwicklung und Umweltfragen
in München
und
dem Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister für
Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
in Wiesbaden
wird gemäß Art. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 10. Mai 1979 (BayGVBl S. 103; GVBl Teil I für das Land Hessen S. 71), in Kraft getreten am 1. Juni 1979 (BayGVBl S. 164; GVBl Teil I für das Land Hessen S. 193), sowie § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl I S. 324), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1 ¹Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Mischbornquelle“ für den Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg in der Gemeinde Schaafheim, Gemarkung Mosbach, ist das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt – in Hessen.
²Dieses handelt unter Anwendung des in Bayern geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Landratsamt Aschaffenburg, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Bayern erstreckt. ³Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.
§ 2 Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3 Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung in Kraft.
München, den 11. Dezember 2002
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister
Wiesbaden, den 14. November 2002
Wilhelm Dietzel, Staatsminister
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