Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bei der Erfüllung polizeirechtlicher Aufgaben zur Gefahrenabwehr und v...
DE - Landesrecht Bayern

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bei der Erfüllung polizeirechtlicher Aufgaben zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden- und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität Vom 21. Juli 2009 (Art. 1–5)

Artikel 1 (1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern ermächtigen sich gegenseitig, polizeirechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden- und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität auf dem in Absatz 2 genannten Gebiet des jeweils anderen Bundeslandes durchzuführen.
(2) Das Gebiet umfasst in Bayern die Landkreise Neu-Ulm und Günzburg und in Baden-Württemberg den Stadtkreis Ulm und den Alb-Donau-Kreis.
Artikel 2 (1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der tätig werdenden Bediensteten bestimmen sich nach dem für den Einsatzort geltenden Landesrecht.
(2) ¹Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind. ²Soweit polizeiliche Maßnahmen auf dem Gebiet des anderen Bundeslandes getroffen werden, sind die örtlich zuständige Fachdienststelle und das zuständige Landeskriminalamt unverzüglich zu unterrichten. ³Diese sind nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die tätig werdenden Bediensteten befugt. ⁴Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Artikel 3 Personal- und Sachkosten werden gegenseitig nicht erstattet.
Artikel 4 (1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern stellen sich gegenseitig im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei, die aus Handlungen oder Unterlassungen von Bediensteten des einen auf dem Gebiet des anderen Bundeslandes bei der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Verwaltungsabkommen erwachsen.
(2) ¹Dies gilt nicht, soweit durch Rückgriff auf die jeweiligen Bediensteten Ersatz erlangt werden kann. ²Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 5 (1) ¹Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. ²Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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