Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Landesstraße 2305 (Teilstück zwischen Niedersteinbach und Michelbach) Vom 4. Juni 1975 (Art. 1–6)
Das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den
Minister des Innern
und
das Bayerische Staatsministerium des Innern
schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf einem Teilstück der Landesstraße 2305 zwischen Niedersteinbach und Michelbach folgende Verwaltungsabkommen:
Art. 1 (1) ¹Das Land Hessen überträgt die verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem Teilstück der Landesstraße 2305 zwischen Niedersteinbach und Michelbach
auf den Freistaat Bayern. ²Werden bei einer Neuvermessung des Teilstückes durch bayerische Behörden andere Werte festgestellt, so treten diese an die Stelle der angegebenen.
(2) Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgaben durch die Bayerische Landespolizei wahr.
Art. 2 (1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der bayerischen Polizeidienstkräfte im Übertragungsbereich bestimmen sich nach hessischem Landesrecht.
(2) Die zuständigen Polizeibehörden des Landes Hessen sind nach Maßgabe des hessischen Rechts gegenüber den bayerischen Polizeidienststellen und Polizeidienstkräften zur Erteilung von Sachweisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Art. 3 ¹Personal- und Sachkosten werden vom Lande Hessen nicht erstattet. ²Von Polizeidienstkräften des Freistaates Bayern festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Freistaat Bayern zu.
Art. 4 (1) Das Land Hessen stellt dem Freistaat Bayern von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe bayerischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
(2) ¹Absatz 1 gilt nicht, soweit der Freistaat Bayern durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. ²Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Art. 5 (1) ¹Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1975 gekündigt werden. ²Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Art. 6 Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. April 1975 in Kraft.
Wiesbaden, den 13. Mai 1975
Bielefeld, Staatsminister
München, den 29. April 1975
Dr. Merk, Staatsminister
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