Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem Seligenstädter Kreuz (A 45/A 3) Vom 11. September 1978 (Art. 1–6)
Das Land Hessen,
gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern,
und
das Bayerische Staatsministerium des Innern
schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem Seligenstädter Kreuz das folgende Verwaltungsabkommen:
Art. 1 (1) Der Freistaat Bayern überträgt die verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem bayerischen Teil des Seligenstädter Kreuzes (Übertragungsbereich) auf das Land Hessen.
(2) Der Übertragungsbereich umfaßt die auf bayerischem Gebiet liegenden Fahrbahnen und Rampen der A 45 und der A 3 zwischen km 204,576 (Landesgrenze) und km 205,300.
(3) Das Land Hessen nimmt die Aufgaben durch die Vollzugspolizei wahr.
Art. 2 (1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der hessischen Polizeidienstkräfte im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.
(2) Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den hessischen Polizeidienststellen und Polizeidienstkräften zur Erteilung von Sachweisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Art. 3 ¹Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. ²Von Polizeidienstkräften des Landes Hessen festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Lande Hessen zu.
Art. 4 (1) Der Freistaat Bayern stellt das Land Hessen von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe hessischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
(2) ¹Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Hessen durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. ²Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Art. 5 (1) ¹Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1978 gekündigt werden. ²Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Art. 6 Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. September 1978 in Kraft.
Wiesbaden, den 22. August 1978
Der Hessische Minister des Innern
Gries, Staatsminister
München, den 9. August 1978
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Seidl, Staatsminister
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