Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A6 Heilbronn–Nürnberg Vom 13. Mai/9. Juni 1980 (Art. 1–6)
                            Artikel 1 (1) ¹Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil der Bundesautobahn A 6 Heilbronn – Nürnberg zwischen km 706,353 und km 706,928 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. ²Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 (1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der baden-württembergischen Polizeibeamten im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen und Polizeibeamten zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  ¹Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. ²Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Baden-Württemberg zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 (1) Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. ²Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 (1) ¹Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Wirkung vom 31. Dezember 1981, gekündigt werden. ²Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 13. Mai 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G. Tandler, Staatsminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 9. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Roman Herzog, Innenminister