Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität München Vom 20. Juni 1967 (Art. 1–4)
Art. 1 Auf die Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität München finden die Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 15. November 1924 entsprechende Anwendung.
Art. 2 An der Juristischen Fakultät der Universität München werden die Bedürfnisse der Studierenden der Evangelisch-Theologischen Fakultät im Hinblick auf die Vertretung des Kirchenrechts in angemessener Weise berücksichtigt.
Art. 3 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 31 des Staatsvertrages vom 15. November 1924 verfahren werden.
Art. 4 ¹Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. ²Der Vertrag tritt mit dem Tag des Austausches in Kraft.
München, den 20. Juni 1967
Für den Freistaat Bayern
Dr. Ludwig Huber
München, den 20. Juni 1967
Für die Ev.-Lutherische Kirche in Bayern
D. Hermann Dietzfelbinger DD.
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