Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über den Katholisch-Theologischen Fachbereich der Universität Augsburg Vom 17. September 1970 (Art. 1–7)
DE - Landesrecht Bayern

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über den Katholisch-Theologischen Fachbereich der Universität Augsburg Vom 17. September 1970 (Art. 1–7)

Artikel 1 Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung eines katholisch-theologischen Fachbereichs der Universität Augsburg und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-theologischen Hochschule Dillingen zu.
Artikel 2 ¹Der katholisch-theologische Fachbereich der Universität Augsburg erhält hinsichtlich seiner Selbständigkeit innerhalb der Hochschule keinen geringeren Rechtsstatus, als ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen bayerischen Landesuniversitäten besitzen. ²Die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 und ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Reichskonkordates vom 20. Juli 1933 finden auf den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg Anwendung.
Artikel 3 Anstelle der in Art. 4 § 2 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 genannten Professuren wird je eine Professur für Systematische Philosophie, für Gesichte der Philosophie und für Grenzfragen der Theologie und der Naturwissenschaft im katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg geschaffen werden.
Artikel 4 Der Freistaat Bayern wird dafür Sorge tragen, daß für die Professoren der Philosophisch-theologischen Hochschule Dillingen, die nicht im Wege des üblichen Berufungsverfahrens an den katholisch-theologischen der Universität Augsburg berufen werden, durch Schaffung von sogenannten k.w.-Professuren eine Lehr- und Forschungstätigkeit in diesem Fachbereich gewährleistet wird.
Artikel 5 Der Freistaat Bayern erklärt sich bereit, bei einer Verlegung des Priesterseminars von Dillingen nach Augsburg zu den hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere zu denjenigen der Errichtung eines Neubaus, einen angemessenen Zuschuß zu leisten.
Artikel 6 Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 15 § 1 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 beseitigt werden.
Artikel 7 ¹Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in München ausgetauscht werden. ²Es tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift.
Bonn-Bad Godesberg, 17. September 1970
Dr. Ludwig Huber
Staatsminister für Unterricht und Kultus
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