Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im E...
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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau Vom 1. Dezember 1987 (Art. 1–12)

Die Vertragsparteien
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere des Gewässerschutzes und der Abflußverhältnisse, zu vertiefen,
in dem Bestreben, die wasserwirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen,
in dem Bemühen, die Güte der gemeinsamen Grenzgewässer der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einzugsgebiet der Donau möglichst zu verbessern,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere bei der Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben und beim Vollzug ihrer wasserrechtlichen Vorschriften im deutschen und österreichischen Einzugsgebiet der Donau, zusammenarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch
Erfahrungsaustausch,
Austausch von Informationen über Vorschriften und Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft,
Austausch von Experten,
Austausch von Veröffentlichungen, Vorschriften und Richtlinien,
Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen,
Behandlung von Vorhaben im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können,
Beratungen in der Ständigen Gewässerkommission (Artikel 7).
(3) Der Vertrag regelt nicht Fragen der Fischereiwirtschaft und der Schiffahrt; die Behandlung von Fragen des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien werden einander bedeutsame Vorhaben im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich rechtzeitig mitteilen, sofern diese Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können.
(2) Die Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen Wasserhaushaltes im Sinne dieses Vertrages umfaßt Vorhaben
des Schutzes der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer, der Abwasser- und Wärmeeinleitung,
der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, die zu einer Änderung des Flußregimes führen können, insbesondere der Regulierung und der Abfluß- und Stauregelung von Wasserläufen, der Abwehr von Hochwasser und Eis sowie der Beeinflussung des Wasserabflusses durch Anlagen in oder an Gewässern,
der Benutzung der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere der Wasserkraftnutzung, der Wasserableitungen und der Wasserentnahmen,
der Hydrographie.
(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden und Dienststellen, soweit die Auswirkungen auf deren Bereich beschränkt bleiben, oder über die Ständige Gewässerkommission.
(4) Die Vertragsparteien werden die für die Mitteilung an die Ständige Gewässerkommission zuständigen Stellen und die beteiligten Behörden und Dienststellen einander bekanntgeben.
Artikel 3 (1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung darauf hinwirken, daß die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich nicht wesentlich nachteilig beeinflußt werden. Sie werden mit dem Ziel der gegenseitigen Abstimmung beraten, sofern eine Seite eine solche Beeinflussung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung unter Anführung triftiger Gründe geltend macht.
(2) Bei Vorhaben an anderen Gewässern, welche die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates wesentlich nachteilig beeinflussen können, werden die Vertragsparteien vor deren Durchführung auf Wunsch der betreffenden Vertragspartei über Möglichkeiten der Abwendung solcher Einflüsse beraten.
Artikel 4 (1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die in den Hoheitsgebieten der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich durchgeführt werden, entscheiden die jeweils zuständigen Behörden über den in ihrem Gebiet durchzuführenden Teil; sie stimmen dabei die erforderlichen Verfahren zeitlich und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich aufeinander ab.
(2) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich durchgeführt werden, aber Rechte und Interessen, wie etwa im Bereich des Gewässerregimes und des Gütezustands, auch des anderen Staates nachteilig berühren können, ist den zuständigen Behörden des anderen Staates rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zum Sachverhalt und zu den im öffentlichen Interesse gelegenen Bedingungen und Auflagen, zu geben.
(3) Ist eine Angelegenheit im Sinne des Absatzes 1 oder 2 von einer Vertragspartei der Ständigen Gewässerkommission unterbreitet worden, so haben die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr im Verzug – vor ihrer Entscheidung die Beratung der Ständigen Gewässerkommission abzuwarten.
Artikel 5 Die zuständigen Behörden werden Kontrollmessungen des Gütezustandes der Gewässer, soweit zweckmäßig gemeinsam, in Bereichen vornehmen, in denen das Gewässer die Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bildet oder kreuzt.
Artikel 6 Die zuständigen Behörden stimmen ihre Alarm-, Einsatz- und Meldepläne für die Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren, für Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder bei kritischen Gewässerzuständen aufeinander ab und erarbeiten, soweit erforderlich, übereinstimmende Richtlinien.
Artikel 7 (1) Es wird eine Ständige Gewässerkommission gebildet. Ihr obliegt es, durch gemeinsame Beratung der sich bei der Anwendung dieses Vertrages ergebenden Fragen zu deren Lösung beizutragen. Sie kann zu diesem Zweck an die Vertragsparteien einvernehmlich beschlossene Empfehlungen richten.
(2) Zusammensetzung und Verfahren der Ständigen Gewässerkommission sowie deren Befugnisse im einzelnen regelt das diesem Vertrag als
(3) Empfehlungen gemäß Absatz 1 Satz 3 können sich insbesondere beziehen auf
Mindestanforderungen an Einleitungen in Gewässer,
Maßnahmen zur Verbesserung kritischer Gewässergütezustände, die auf Einwirkungen aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich zurückzuführen sind, sofern sich diese Einwirkungen auf das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates erstrecken,
weitere geeignete Maßnahmen zum Schutze der Gewässer, unter anderem auch Gewässergüteziele,
Untersuchungen und Methodik zur Ermittlung der Art und des Ausmaßes der Verunreinigung der Gewässer und Auswertung der Untersuchungsergebnisse.
Artikel 8 Dieser Vertrag gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
Artikel 9 (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Streitpartei ein Mitglied bestellt. Treten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber der Republik Österreich als Streitparteien auf, so bestellt die Republik Österreich zwei Mitglieder. Die Mitglieder einigen sich auf einen Angehörigen eines unbeteiligten Staates als Vorsitzenden, der von den Streitparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Streitpartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 5 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Streitpartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt und nicht aus sonstigen Gründen verhindert ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 10 (1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.
(2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.
(3) Das als
Artikel 11 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 12 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich; die Urkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Urkunden ausgetauscht worden sind.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann der Vertrag jederzeit von der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Republik Österreich schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
(4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Regensburg am 1. Dezember 1987 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Clemens Stroetmann
Dr. Wiegand Pabsch
Stanley Clinton Davis
Dr. Friedrich Bauer
Artikel 1 Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Ständigen Gewässerkommission besteht aus neun Mitgliedern, die Delegation der Republik Österreich besteht aus sechs Mitgliedern. Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und die Republik Österreich andererseits bestellen ein Delegationsmitglied zum Leiter ihrer Delegation und ernennen gleichzeitig die Vertreter der Delegationsmitglieder. Jede Delegation hat eine Stimme.
Artikel 2 (1) Die Ständige Gewässerkommission tritt wenigstens einmal jährlich, im übrigen nach Bedarf oder in dringenden Fällen innerhalb von zwei Monaten auf Antrag eines Delegationsleiters zusammen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die Ständige Gewässerkommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zusammen.
(3) Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Delegationsleiter eines Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Sitzung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter.
Artikel 3 (1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(2) Die Ständige Gewässerkommission kann Sachverständige mit der Durchführung einzelner genau bezeichneter Aufgaben beauftragen.
Artikel 4 (1) Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten und die ihrer Sachverständigen.
(2) Sind Sachverständige im Auftrag der Ständigen Gewässerkommission tätig, so werden die Kosten je zur Hälfte von der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits getragen.
Artikel 5 Die Ständige Gewässerkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 6 Die Ständige Gewässerkommission kann bei Bedarf für einzelne Gewässer oder Teile davon sowie für einzelne Sachgebiete Arbeitsausschüsse einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind. Die Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkommission über ihre Tätigkeit.
Artikel 7 Die Arbeitssprache der Kommission ist Deutsch.
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