Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis
DE - Landesrecht Bayern

Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis

Den im Schuljahr 2003/2004 eingestellten und an staatlichen Schulen im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften, denen im Arbeitsvertrag zugesichert wurde, dass sie spätestens zum Schuljahresbeginn 2005/2006 bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern berufen werden, ist für dieses Angestelltenverhältnis ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Die Erfüllung der Gewährleistung ist gesichert. Gemäß? § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass aufgrund dieser Gewährleistung von Anwartschaften ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für dieses Angestelltenverhältnis besteht.
E r h a r d
Ministerialdirektor
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