Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis
DE - Landesrecht Bayern

Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis

Den im Schuljahr 2004/2005 und in den folgenden Schuljahren eingestellten und an staatlichen Schulen im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften, denen im Arbeitsvertrag zugesichert wurde, dass sie spätestens zum übernächsten Schuljahr nach der Einstellung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern berufen werden, ist für dieses Angestelltenverhältnis ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Die Erfüllung der Gewährleistung ist gesichert. Gemäß? § 5 Abs.1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass auf Grund dieser Gewährleistung von Anwartschaften ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für dieses Angestelltenverhältnis besteht.
Den im Schuljahr 2004/2005 und in den folgenden Schuljahren für eine Ernennung zu Beamten auf Probe vorgesehenen Lehrkräften, denen die Ernennungsurkunde am Tage ihres Dienstantritts nicht ausgehändigt werden konnte, weil noch nicht alle Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorgelegen haben, und die deshalb zunächst im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, ist für dieses Angestelltenverhältnis ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Die Erfüllung der Gewährleistung ist gesichert. Gemäß? § 5 Abs.1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass auf Grund dieser Gewährleistung von Anwartschaften ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für dieses Angestelltenverhältnis besteht. Diese Gewährleistung endet mit dem Tag der Wirksamkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder mit der Bekanntgabe der Feststellung der fehlenden Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis.
Dr. Berggreen-Merkel
Ministerialdirigentin
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