Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigten des Freistaates Bayern
1.1
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind
Beamte auf Lebenszeit des Freistaates Bayern
Beamte auf Zeit des Freistaates Bayern
Beamte auf Probe des Freistaates Bayern
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
1.2
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass den Dienstanfängern des Freistaates Bayern (Art. 27 Abs. 1 BayBG) vom Tage der Einberufung an Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Sie sind daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Ihre dienstrechtliche Stellung wird hierdurch nicht berührt.
1.3
Ob und gegebenenfalls seit wann anderen Beschäftigten des Freistaates Bayern Anwartschaft auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen gewährleistet ist, bleibt der Entscheidung der für die einzelnen Verwaltungen zuständigen obersten Dienstbehörden vorbehalten.
1.4
Ohne Versorgung ausscheidende Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Zeit, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Dienstanfänger sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 184 SGB VI nachzuversichern.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte und sonstige Beschäftigte des Freistaates Bayern in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Entsprechendes gilt nach § 169 AFG
Diese Bekanntmachung gilt für Richter entsprechend.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Landtags - Landtagsamt - , des Bayerischen Senats - Senatsamt - , der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom 11. August 1989 (StAnz Nr. 34, FMBl S. 166) über Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigten des Freistaates Bayern.
Feedback