Versicherungsfreiheit von Geistlichen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass den Geistlichen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, die zum Dienst in der Militärseelsorge beurlaubt werden, aus diesem Dienstverhältnis nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Im Falle einer Nachversicherung wird die Zeit der Tätigkeit in der Militärseelsorge unter Zugrundelegung des daraus bezogenen Entgelts auf Kosten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze - in die Nachversicherung einbezogen (§ 181 Abs. 2 SGB VI).
Nr. 1 dieser Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Die Bekanntmachung vom 18. Januar 1974 (KMBl S. 423) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 außer Kraft; die (nicht veröffentlichten) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 4. Februar 1975 Nr. MD II - 2/208 212 und vom 23. Oktober 1975 Nr. MD II - 2/161 419 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 außer Kraft.
I. A. Kerschensteiner
Ministerialdirigent
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