Versicherungsfreiheit der katholischen Diözesangeistlichen in Bayern/der Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern
DE - Landesrecht Bayern

Versicherungsfreiheit der katholischen Diözesangeistlichen in Bayern/der Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass den katholischen Geistlichen, die den bayerischen Diözesen inkardiniert sind und den heimatvertriebenen Geistlichen, die durch oberhirtliches Dekret von einer bayerischen Diözese in Dienst genommen sind, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Diese Gewährleistung gilt ohne Rücksicht darauf, ob hauptberuflich ein unmittelbares Dienstverhältnis zur Diözese im Sinne des Dienstrechtes oder zu einem anderen Dienstherrn als der Diözese besteht; sie gilt auch für eine Tätigkeit als Geistlicher im öffentlichen oder privaten Schuldienst.
Im Falle einer etwaigen Nachversicherung wird auch die Zeit der Beschäftigung bei einem anderen Dienstherrn unter Zugrundelegung des Gesamtentgelts einschließlich des Entgelts aus einer Nebentätigkeit als Geistlicher - bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze - in die Nachversicherung einbezogen (§ 181 Abs. 2 SGB VI).
Die Versicherungsfreiheit der katholischen Diözesangeistlichen in Bayern sowie der Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 SGB V und aus § 169 AFG.
Nr. 1 dieser Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992, Nr. 2 dieser Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
Die Bekanntmachung vom 11. August 1982 (KMBl I S. 375) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 außer Kraft; die Bekanntmachung vom 3. Dezember 1959 (KMBl S. 452), geändert durch Bekanntmachung vom 18. Januar 1960 (KMBl S. 65) und durch Bekanntmachung vom 5. Februar 1973 (KMBl S. 212) tritt - soweit sie die Gewährleistung in der Krankenversicherung betrifft - mit Wirkung vom 1. Januar 1989, im übrigen mit Wirkung vom 1. Januar 1992 außer Kraft.
I. A. Kießling
Ministerialdirektor
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