Versicherungsfreiheit von Beamten, die für eine Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft oder als Fachkraft für Zwecke der Entwicklungshilfe beurlaubt worden sind
DE - Landesrecht Bayern

Versicherungsfreiheit von Beamten, die für eine Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft oder als Fachkraft für Zwecke der Entwicklungshilfe beurlaubt worden sind

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gelten Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI wird daher festgestellt, dass den Beamten des Freistaates Bayern im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die für eine Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft im Sinne des Rahmenstatuts für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland (Anlage zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 18. Mai 1995 - KWMBl I S. 237 -) unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn beurlaubt worden sind, auch aus der Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft von dessen Beginn an Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Im Falle einer etwaigen Nachversicherung der Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Zeit der Beurlaubung unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn unter Zugrundelegung des sich aus § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ergebenen Betrages bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in die Nachversicherung einbezogen (§ 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
I. A. Falckenberg
Ministerialdirigent
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