Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung von dienstordnungsmäßig Angestellten der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und deren Verbänden ab 1. Januar 1992
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass den dienstordnungsmäßig Angestellten (DO-Angestellten) auf Lebenszeit, den DO-Angestellten auf Probe und den DO-Angestellten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und ihrer Verbände, der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Alterskassen in Bayern vom Tag der dienstordnungsmäßigen Anstellung durch schriftlichen Vertrag an Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Vorschriften für Landesbeamte gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Sie sind deshalb nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bekanntmachungen vom 6. April 1961 (AMBl S. 164) und vom 10. Januar 1962 (AMBl S. 17) aufgehoben.
I.A.
Dr. Vaitl
Ministerialdirektor
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