DVNOG
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DVNOG: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern (Versicherungsanstalten-Verordnung – DVNOG) Vom 30. Mai 1995 (GVBl. S. 297) BayRS 763-15-1-I (§§ 1–3)

Auf Grund von Art. 4 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 603, BayRS 763-15-I) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Anstalt des öffentlichen Rechts, Name, Aufgaben

(1) ¹Die Versicherungskammer Bayern (Anstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen zu erwerben und zu verwalten sowie die so gebildete Versicherungsgruppe zu leiten. ²Sie führt den Namen „Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts“. ³Die Anstalt kann für diese Unternehmen die Vermögensverwaltung übernehmen und Dienstleistungen erbringen. ⁴Sie kann für Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Gewährträgerhaftung übernehmen.
(2) ¹Die Anstalt kann nach Maßgabe ihrer Satzung das Kommunalversicherungsgeschäft einschließlich der darunter fallenden Versicherungsbestände vom Bayerischen Versicherungsverband übernehmen und dieses Geschäft als Erstversicherer betreiben. ²Sie kann alle Zweige der Rückversicherung betreiben.
(3) Die Anstalt kann Versicherungsverträge und Finanzdienstleistungen der Sparkassen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen, vermitteln und zur Förderung der Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und diese verwalten.
(4) Die Anstalt kann Feuerwehrdienstleistenden einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr sowie Dritten, denen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Schäden oder Kosten entstehen, im Rahmen der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel Zuschüsse leisten.
(5) Die Anstalt und die ihrer Leitung unterliegenden Anstalten des öffentlichen Rechts bilden eine einheitliche Dienststelle nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz.

§ 2 Grundkapital, Gewährträgerhaftung

(1) ¹Für die Anstalt wird Grundkapital gebildet, dessen Höhe in der Satzung der Anstalt bestimmt wird. ²Träger des Grundkapitals sind die VBG Versicherungsbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, der Sparkassenverband Bayern, der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz sowie der Sparkassenverband Saar. ³Die Höhe der Anteile der Träger am Grundkapital wird in der Satzung der Anstalt bestimmt.
(2) Alleiniger Gewährträger der Anstalt ist der Sparkassenverband Bayern.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 1995 in Kraft.
München, den 30. Mai 1995
Dr. Edmund Stoiber
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