Verrechnung von Fahrtzeiten zwischen Schule und Aufenthaltsort der Schüler im Rahmen der Erteilung von Hausunterricht
Lehrern, die im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit oder im Wege der Mehrarbeit Hausunterricht nach der Verordnung über den Hausunterricht (VHU) vom 29. August 1989 (GVBl S. 455) in der jeweils gültigen Fassung erteilen und in der Woche mehr als zwei Zeitstunden für das Zurücklegen des Weges zwischen Schule und dem Aufenthaltsort der Schüler aufwenden müssen, wird für diese Woche die Hälfte der Zeit, die diese zwei Zeitstunden übersteigt, auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet, und zwar für je zwei Zeitstunden eine Wochenstunde. Es wird hierbei aufgerundet beziehungsweise abgerundet, das heißt: Teile von Wochenstunden, die kleiner als eine halbe Wochenstunde sind, bleiben unberücksichtigt; Teile, die gleich einer halben Wochenstunde oder größer sind, zählen als volle Wochenstunde. Bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von weniger als drei Zeitstunden ergibt sich somit keine Anrechnung, bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens drei, aber weniger als fünf Zeitstunden wird eine Wochenstunde angerechnet. Wird der Unterricht in der Wohnung des Schülers begonnen oder beendet, wird nur die Zeit angerechnet, welche die für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung des Lehrers und der Schule erforderliche Zeit übersteigt.
Die berücksichtigungsfähigen Unterrichtseinheiten werden auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet. Die Entscheidung über eine Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit trifft die nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Hausunterricht zur Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts zuständige Genehmigungsbehörde.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Vergütung der Erteilung von Hausunterricht durch nebenberufliche und nebenamtliche Lehrkräfte.
I. A. J. Hoderlein
Ministerialdirektor
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