WuSWaldVV: Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV) Vom 29. November 1994 (GVBl. S. 1031) BayRS 7902-2-L (§§ 1–10)
Auf Grund von Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 5 des Waldgesetzes für Bayern – BayWaldG – (BayRS 7902-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 1989 (GVBl S. 25), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Erster Teil Waldverzeichnis
§ 1 Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses
(1) Die unteren Forstbehörden führen in einer Datei für ihren Amtsbereich im Benehmen mit den unteren Vermessungsbehörden das Verzeichnis sämtlicher Wälder im Sinn des Art. 2 BayWaldG (Waldverzeichnis).
(2) Das Waldverzeichnis enthält:
Daten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der unteren Vermessungsbehörden über Flurstücksbezeichnungen, Gesamtfläche, Waldfläche sowie Name, Anschrift und Geburtsdatum aller in Art. 3 Abs. 3 BayWaldG genannten Rechtsträger und über deren Rechtsverhältnisse untereinander,
Angaben über die Zugehörigkeit der Waldfläche zu Funktionen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 BayWaldG.
§ 2 Einsichtnahme in das Verzeichnis
¹Zur Einsichtnahme in das Verzeichnis sind nur die in Art. 3 Abs. 3 BayWaldG genannten Rechtsträger berechtigt. ²Die Einsichtnahme ist auf die eigenen Daten beschränkt.
Zweiter Teil Schutzwaldverzeichnisse
§ 3 Form der Schutzwaldverzeichnisse
(1) Die Schutzwaldverzeichnisse bestehen aus:
Übersichtsblättern
Karteiblättern
Übersichtskarten für alle Schutzwälder innerhalb des Bereichs einer unteren Forstbehörde (Maßstab mindestens 1:50 000); die einzelnen zusammenhängenden Schutzwälder sind mit der jeweils entsprechenden Nummer des Übersichtsblattes gekennzeichnet und sind in der Übersichtskarte schwarz umrandet.
(2) Lassen sich die Grenzen des Schutzwaldes im Übersichtsblatt oder im Karteiblatt nicht hinreichend deutlich beschreiben, so genügt es, die Grenzen grob zu umschreiben und auf die Übersichtskarten Bezug zu nehmen.
(3) Die Übersichtsblätter sind nach ihren Nummern, die jeweils dazugehörigen Karteiblätter nach ihren Flurstücksnummern zu ordnen.
(4) Die Schutzwaldverzeichnisse können mit vergleichbarer inhaltlicher Struktur auch in automatisierter elektronischer Form geführt werden.
§ 4 Inhalt der Verzeichnisse
(1) In die Verzeichnisse sind alle Schutzwälder im Sinn des Art. 10 Abs. 1 BayWaldG aufzunehmen.
(2) In den Karteiblättern sind unanfechtbar gewordene Anordnungen nach Art. 39 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 und Erlaubnisse nach Art. 39 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 BayWaldG einzutragen.
(3) Der Inhalt der Anordnungen und Erlaubnisse (Absatz 2) ist außerdem stichwortartig in die Karteiblätter aufzunehmen.
§ 5 Ausarbeitung der Verzeichnisse
Die Verzeichnisse werden von den unteren Forstbehörden im Benehmen mit den Wasserwirtschaftsämtern auf Übersichts- und Karteiblättern sowie auf Übersichtskarten (§ 3) ausgearbeitet.
§ 6 Auslegung der Verzeichnisse, Verfahrensbeteiligung
(1) ¹Die untere Forstbehörde macht bei der Anlegung der Verzeichnisse für den Bereich des Landkreises oder für den Bereich einzelner Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete die Auslegung der Entwürfe der ausgearbeiteten Verzeichnisse und der Eintragungsverfügungen ortsüblich bekannt. ²Sie unterrichtet die Waldbesitzer und Nutzungsberechtigten, die von der Eintragung betroffen sind und deren Aufenthaltsort bekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, über die beabsichtigte Eintragungsverfügung.
(2) ¹Vom Tag der Bekanntmachung an sind die Entwürfe auf die Dauer von drei Monaten öffentlich bei der unteren Forstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle auszulegen. ²Die Bekanntmachung nach Absatz 1 hat Ort und Dauer der Auslegung sowie den Hinweis, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, zu enthalten.
(3) ¹Die untere Forstbehörde prüft die Bedenken und Anregungen. ²Nach Ablauf der Auslegungsfrist verfügt sie die Eintragungen in die Verzeichnisse. ³In der Verfügung sind die einzutragenden Tatsachen und die rechtliche Grundlage der Eintragung anzugeben. ⁴Die untere Forstbehörde stellt die Verfügung den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen zu.
§ 7 Führung der Verzeichnisse
(1) Die Verzeichnisse werden von der unteren Forstbehörde geführt.
(2) ¹Eingetragen wird mit schwarzer Farbe. ²Änderungen werden durch Streichung der betreffenden Eintragung in roter Farbe und, soweit erforderlich, durch Neueintragung so vorgenommen, daß die bisherige Eintragung leserlich bleibt. ³Jede Eintragung ist mit Unterschrift und Datum zu dokumentieren. ⁴Eintragungen im Verzeichnis dürfen nicht radiert oder anderweitig unkenntlich gemacht werden. ⁵Auch bei Führung in automatisierter elektronischer Form müssen die Änderungen nachvollziehbar dokumentiert bzw. protokolliert werden.
§ 8 Änderungen der Verzeichnisse
(1) ¹Sollen Verzeichnisse durch Hinzufügungen oder Herausnahme von Waldflächen geändert werden, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. ²Die untere Forstbehörde kann von dem in § 6 geregelten Verfahren abweichen, wenn der Waldbesitzer oder Nutzungsberechtigte selbst die Eintragung beantragt oder sein Einverständnis dazu schriftlich erklärt hat. ³Die untere Forstbehörde kann von dem vorgesehenen Verfahren auch abweichen, wenn Flächen ihre Eigenschaft als Schutzwald offenkundig und endgültig verloren haben (z.B. genehmigte Rodung).
(2) Sonstige Änderungen verfügt die untere Forstbehörde.
§ 9 Einsichtnahme in die Verzeichnisse
Der Waldbesitzer und jeder andere, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Verzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge verlangen.
Dritter Teil Schlußbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
München, den 29. November 1994
Dr. Edmund Stoiber
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