ZuSEVO
DE - Landesrecht Bayern

ZuSEVO: Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) Vom 10. Mai 1978 (BayRS II S. 319) BayRS 2013-3-1-F (§§ 1–5)

Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes
§ 1 (1) ¹Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten in Verwaltungssachen eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen kann die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährende Entschädigung bis zu 100 v.H. überschritten werden.
§ 2 (1) ¹Wird eine Behörde im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
(2) ¹Werden Angehörige von Behörden im Sinn des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG zu Sachverständigenleistungen herangezogen, die sie in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erbringen, ist die Entschädigung an die Behörde zu zahlen. ²Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 3 Die einem Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer zu gewährende Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt, die die Heranziehung des Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers verfügt hat.
§ 4 Für bestimmte Verwaltungssachen können von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abweichende Sonderregelungen getroffen werden.
§ 5 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft
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