FachV-VettechnD
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FachV-VettechnD: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-VettechnD) Vom 18. September 2002 (GVBl. S. 518) BayRS 2038-3-2-16-I (§§ 1–19)

Auf Grund von Art. 19 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Fachlicher Schwerpunkt

(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst gebildet.
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

Zweiter Teil Zulassung und Ausbildung

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt werden, wer
mindestens den Haupt- oder Mittelschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
die Meisterprüfung für den Beruf Landwirt oder die Abschlussprüfung an einer staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft oder der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft oder an einer Höheren Landbauschule oder einen vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als gleichwertig anerkannten Bildungsgang mit Erfolg abgeschlossen hat oder nach einer erfolgreichen Beendigung der Ausbildung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf in der Regel fünf Jahre einer förderlichen praktischen Tätigkeit nachgegangen ist,
an einer mindestens fünfmonatigen fachtheoretischen Ausbildung zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst teilgenommen und diese Prüfung bestanden hat,
sich zwei Jahre im Arbeitnehmerverhältnis zur Ausbildung im veterinär-technischen Dienst bewährt hat und
während der Ausbildung mindestens je zwei Wochen am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und einem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hospitiert hat.
(2) Die Bewährungszeit nach Abs. 1 Nr. 4 verlängert sich um Zeiten der Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit, die über 12 Wochen hinausgehen.
(3) Für die Feststellung in Abs. 1 Nr. 2, ob ein Ausbildungsberuf der vorgesehenen Verwendung entspricht, sowie für eine Ausnahme von der fünfjährigen Berufspraxis ist die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration erforderlich, wobei eine dreijährige Berufspraxis nicht unterschritten werden darf.

§ 3

§ 4 Fachtheoretische Ausbildung

(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten und Lehrfächern zu vermitteln:
Recht und Verwaltung einschließlich EDV, Berufe des öffentlichen Gesundheits- und Veterinärwesens,
Tierseuchenbekämpfung, Tierkörperbeseitigung, Viehverkehr,
Futtermittel,
Tierschutz, Tiergesundheit, Tierhygiene,
Grundlagen der Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene, Milchhygiene, Tierarzneimittelüberwachung und Lebensmittelhygiene,
Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.
(2) ¹Die fachtheoretische Ausbildung führt das LGL im Rahmen eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst durch; der Lehrgang kann auch in einzelnen Abschnitten durchgeführt werden. ²Das LGL kann die Durchführung des Lehrgangs ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen. ³Für eine vollständige Übertragung ist die Zustimmung der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Umwelt und Verbraucherschutz erforderlich.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrgang

(1) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang trifft das LGL.

§ 6 Lehrgangsbescheinigung

Über die ordnungsgemäße Teilnahme am Lehrgang stellt das LGL eine Bescheinigung aus.

Dritter Teil Prüfung

§ 7 Durchführung der Prüfung

(1) ¹Die Prüfung führt das LGL durch. ²Beim LGL wird ein Prüfungsamt gebildet. ³Dem Prüfungsamt obliegen die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.
(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss, das Prüfungsamt und die Prüfer.

§ 8 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

(1) Das LGL bestellt einen Prüfungsausschuss.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. ²Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. ³Das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied müssen beamtete Tierärzte sein, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügen.
(3) ¹Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. ²Die Mitgliedschaft endet
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluss einer laufenden Prüfung,
mit dem Wechsel der obersten Dienstbehörde oder
mit der Abberufung durch das LGL aus wichtigem Grund.
(4) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 9 Prüfer

(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.
(2) Darüber hinaus können als Prüfer vom Prüfungsausschuss nur Beamte bestellt werden, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben und über eine zeitnahe einschlägige Berufserfahrung verfügen.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Lehrgang nach § 4 Abs. 2 ordnungsgemäß teilgenommen hat.
(2) Die Prüfungen werden unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsabschnittes durch Aushang in der Lehrgangsstätte bekannt gemacht.
(3) ¹Die zugelassenen Personen werden zum schriftlichen und mündlichen Abschnitt der Prüfung geladen. ²Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. ³Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 11 Prüfungsabschnitte

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Abschnitt.

§ 12 Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung umfasst aus jedem der in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Lehrfächer eine Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von je drei Stunden.

§ 13 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus fünf Prüfern. ²Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 Abs. 1 genannten Lehrfächer.
(3) ¹Für die einzelnen Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. ²In der Regel werden vier Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft.
(4) Für jedes Lehrfach wird eine Einzelnote erteilt.

§ 14 Gesamtnoten, Gesamtprüfungsnote

(1) ¹Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Gesamtnote auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. ²Die Gesamtnote wird aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch deren Zahl gebildet.
(2) ¹Die Gesamtprüfungsnote ist aus der durch vier geteilten Summe der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte zu errechnen. ²Die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsabschnittes zählt dreifach und die des mündlichen Prüfungsabschnittes einfach.

§ 15 Nichtbestehen der Prüfung

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden sind oder die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.

§ 16 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten
ein Prüfungszeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote, die Notenbezeichnung und die erreichte Platzziffer zu ersehen sind,
eine Bescheinigung mit den Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

§ 17 Wiederholung der Prüfung

(1) ¹Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung wiederholen wollen, müssen am ersten Prüfungstermin teilnehmen, der nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung stattfindet. ²Können Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an dem Prüfungstermin nicht teilnehmen, so sind sie auf Antrag zu dem nächsten Termin zuzulassen, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet.
(2) Ein Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt einzureichen.

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsvorschrift

Abweichend von § 2 kann bis 30. Juni 2020 in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Ausbildung und Prüfung noch nach den bis 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften bestanden hat.

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
München, den 18. September 2002
In Vertretung
Hermann Regensburger, Staatssekretär
Eberhard Sinner, Staatsminister
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