ZustV-WM
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ZustV-WM: Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (ZustV-WM) Vom 11. Juli 2011 (GVBl. S. 384) BayRS 2030-3-6-1-W (§§ 1–9)

Auf Grund von
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 und Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),
Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 4, Art. 48 Abs. 2 Satz 3, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Art. 52 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),
Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),
§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Ernennungen

¹Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
den Regierungen für ihre Beamten und Beamtinnen, soweit sie dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums angehören,
dem Landesamt für Maß und Gewicht für die Beamten und Beamtinnen in seinem Dienstbereich.
²Ausgenommen hiervon sind Einstellungen der Beamten und Beamtinnen der 4. Qualifikationsebene.

§ 2 Abordnungen, Zuweisungen und Versetzungen

(1) ¹Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird die Befugnis zur Abordnung (§ 14 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – , Art. 47 BayBG) auch für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind, und zur Zuweisung (§ 20 BeamtStG) für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen. ² § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) ¹ Der in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Behörde wird die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen im jeweils eigenen Dienstbereich zu versetzen (§ 15 BeamtStG, Art. 48 BayBG). ²Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. ³In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.

§ 3 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz

(1) ¹Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden in den dort festgelegten Dienstbereichen die folgenden Befugnisse übertragen:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) ,
Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),
Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG),
Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Altersteilzeit, von Beamtinnen und Beamten (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG) und
Entscheidungen hinsichtlich der Ausbildungskostenerstattung (Art. 139 Abs. 10 BayBG).
(2) ¹Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen. ²Für Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Behörden leiten, bleibt das Staatsministerium zuständig.

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),
Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),
Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG) für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 und für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10,
Kürzung des Vorbereitungsdienstes um bis zu drei Monate (Art. 27 Abs. 2 LlbG),
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für die erste Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),
Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 LlbG),
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 LlbG),
Kürzung der erforderlichen Dienstzeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG) und
Kürzung der Ausbildungsqualifizierung bei hinreichendem Kenntniserwerb (Art. 37 Abs. 4 LlbG).

§ 5 Zuständigkeit nach der Urlaubsverordnung

Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird in den dort festgelegten Dienstbereichen die Befugnis übertragen, Sonderurlaub über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu gewähren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung).

§ 6 Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung

Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden in den dort festgelegten Dienstbereichen die folgenden Befugnisse übertragen:
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung – AzV),
Verlängerung der Arbeitszeit, wenn der Dienst Bereitschaftszeiten einschließt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AzV),
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AzV),
Regelung der Präsenzzeit (§ 7 Abs. 4 Satz 3 AzV),
Festlegungen bei der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 AzV) und
Abweichungen bei Schichtdienst und wechselndem Dienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 AzV).

§ 7 Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

(1) ¹Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. ² § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) ¹Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Befugnisse übertragen:
Rückforderung der Anwärterbezüge bei Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBesG und
Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBesG.
²Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis die Befugnis über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG übertragen, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat generell als erteilt gilt.

§ 8 Zuständigkeiten nach der Jubiläumszuwendungsverordnung

¹Die Zuständigkeit für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Satz 1 genannten Behörden übertragen. ² § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 11. Juli 2011
Martin Zeil, Staatsminister
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