Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge Vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 39) BayRS 791-2-1-U (§§ 1–9)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge Vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 39) BayRS 791-2-1-U (§§ 1–9)

Auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 11a Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung, bezüglich der §§ 1 bis 5 und 7 bis 9 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Schutzgegenstand, Größe und Schutzgebietsgrenzen

¹Das südwestlich der Stadt Kelheim im Landkreis Kelheim gelegene Durchbruchstal mit Donau mit seinen prägenden Naturelementen Fluss, Fels und Wald ist zwischen Weltenburg und Kelheim mit einer Fläche von insgesamt rund 197 ha als „Nationales Naturmonument Weltenburger Enge“ unter Schutz gestellt. ²Die Grenzen des Nationalen Naturmonuments ergeben sich aus den Schutzgebietskarten im Maßstab (M) 1:25 000 (Anlage 1) sowie M 1:5 000 (Anlage 2), die Bestandteil dieser Verordnung sind. ³Es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie. ⁴Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1:5 000.

§ 2 Schutzzweck

(1) Die Weltenburger Enge ist ein Gebiet von herausragender geologischer, ökologischer und historischer Bedeutung, das aus naturgeschichtlichen Gründen und wegen seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Nationales Naturmonument zu schützen ist.
(2) Schutzzweck ist
die Erhaltung und Entwicklung der freifließenden Donau mit ihrer natürlichen Fließ- und Geschiebedynamik,
die Erhaltung der naturgeschichtlich und geologisch bedeutsamen offenen Felsen, Felswände und Felsköpfe der Malmkalksteine der südlichen Frankenalb mit ihrer Fels- und Felsspaltenvegetation sowie der Karsthöhlen,
die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der natürlichen Wälder und Waldränder mit einheimischen und standorttypischen Baum- und Straucharten, wobei die Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse langfristig einer natürlichen, vom Menschen im Wesentlichen unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen sind,
die Erhaltung und Entwicklung der imposanten Naturerscheinung mit ihrer lebensraumtypischen Biodiversität, ihres Erlebnis-, Bildungs- und Forschungswerts sowie ihrer naturgeschichtlichen Bedeutung für künftige Generationen.
(3) Das Nationale Naturmonument soll auch die naturgeschichtlichen Besonderheiten gemäß ihrer nationalen Bedeutung erlebbar sowie wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschung möglich machen, soweit dies mit dem Schutzzweck nach Abs. 2 vereinbar ist.

§ 3 Verbote

¹Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind im Gebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalen Naturmonuments oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. ²Insbesondere ist es daher verboten,
die natürliche Fließ- und Geschiebedynamik der Donau negativ zu verändern,
Felsen, Felswände, Felsköpfe und Karsthöhlen oder Teile von ihnen
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
in ihrem Erscheinungsbild in jedweder Weise zu verändern,
Fels- und Felsspaltenvegetation zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Bäume, Gehölze oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf andere Weise erheblich zu beeinträchtigen,
stehendes und liegendes Totholz oder Teile davon zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
forstliche Maßnahmen jedweder Art durchzuführen,
Lebensräume von Tieren und Pflanzen
teilweise oder vollständig zu entfernen oder zu zerstören,
durch das Aufsuchen und Betreten von Brut- und Wohnstätten von Fledermäusen und von höhlen- oder felsbrütenden Vogelarten oder auf andere Weise erheblich zu stören,
durch akustische, chemische, optische oder mechanische Maßnahmen oder auf andere Weise erheblich zu beeinträchtigen,
andere Erholungssuchende beim Erleben der Naturerscheinung durch akustische Maßnahmen wie Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte oder auf andere Weise unverhältnismäßig zu stören,
das Gebiet wirtschaftlich zu nutzen.

§ 4 Ausnahmen

¹Unberührt bleiben:
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
dem Erreichen des Schutzzwecks im Sinne des § 2 dienen,
der Verwirklichung der Erhaltungsziele gemäß § 3 der Bayerischen Natura 2000-Verordnung oder im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG dem Erreichen und der Sicherung des guten ökologischen Zustands dienen,
der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 39 Wasserhaushaltsgesetz dienen oder zur Ausübung der technischen Gewässeraufsicht gemäß Art. 58 des Bayerischen Wassergesetzes erforderlich sind,
zum Hochwasserschutz, zum Hochwasserrisikomanagement und zum Erhalt der für den Hochwasserabfluss notwendigen Leistungsfähigkeit der Donau erforderlich sind,
zum Zweck der Verkehrssicherung, insbesondere zur Felsberäumung oder Felssicherung erforderlich sind,
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr, insbesondere für Leib und Leben, die der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 nach ihrer Durchführung unverzüglich anzuzeigen sind,
die erforderliche Entwicklung und Pflege
der Magerrasen, Pionierstandorte und offenen Felsen,
der in der Karte M 1:5 000 (Anlage 2) abgegrenzten Wiese sowie deren Nutzung als Saatgutplantage,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der extensiven Grünlandnutzung und die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der Karte M 1:5 000 (Anlage 2) abgegrenzten Flächen sowie die Nutzungen auf den Flurstücken 372/2, 397/3 und 397/0 der Gemarkung Stausacker, Stadt Kelheim,
wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsaktivitäten, wenn und soweit sie nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden sind.
²In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Verwaltung gemäß § 6.

§ 5 Befreiungen

¹Von den in § 3 genannten Verboten kann, etwa für die touristische Personenschifffahrt oder Zillen, nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. ²Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.

§ 6 Verwaltung

(1) ¹Der Vollzug dieser Verordnung und die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments obliegen der örtlich zuständigen höheren Naturschutzbehörde. ²Hierfür wird eine Außenstelle mit Sitz in Kelheim eingerichtet.
(2) Die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments hat unter besonderer Beachtung der herausragenden naturschutzfachlichen Bedeutung des Durchbruchstals mit Donau insbesondere folgende Aufgaben:
geordnete Entwicklung und gegenseitige Abwägung der Belange des Naturschutzes, der Naherholung, der Besucherlenkung und des Naturtourismus; hierzu sollen geeignete Konzepte erarbeitet und regelmäßig fortgeschrieben werden,
Betrieb und Unterhalt der Einrichtungen des Nationalen Naturmonuments,
Durchführung, Beauftragung, Unterstützung und Koordination der Maßnahmen des Naturschutzes sowie des Gebietsmanagements einschließlich der Koordinierung von Bestandserfassungen sowie von wissenschaftlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsvorhaben,
Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zum Nationalen Naturmonument.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 4 zulässig oder für sie nach § 5 eine vorherige Befreiung erteilt worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 8 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgenden Maßgaben unberührt:
Im räumlichen Umgriff des Nationalen Naturmonuments werden alle Zuständigkeiten zum Vollzug der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung von der für das Nationale Naturmonument zuständigen Verwaltung gemäß § 6 wahrgenommen.
Weitergehende Regelungen nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
Befreiungen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung über das Nationale Naturmonument.

§ 8a Übergangsvorschrift

Befreiungen, die bis zum 29. Februar 2020 nach § 5 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Weltenburger Enge“ vom 14. Mai 1970 (GVBl. S. 250, BayRS 791-3-63-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1992 (RABl. S. 75) erteilt wurden, gelten bis zu ihrem Ablauf als Befreiung nach § 5 dieser Verordnung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
München, den 11. Februar 2020
Dr. Markus Söder
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