LfLLWGGebV: Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV) Vom 30. November 2010 (GVBl. S. 807, ber. 2011 S. 37) BayRS 7801-19-L (§§ 1–7)
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Inanspruchnahme der Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Leistungen, die die Landesanstalten für das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), für das Bundessortenamt und für andere dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnete Behörden erbringen.
§ 2 Gebühren
(1) ¹Für die im Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Landwirtschaft
(2) ¹Für die im Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
(3) ¹Für sonstige Leistungen bemessen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. ²Die Gebühr beträgt je Stunde
³Jede angefangene halbe Stunde wird mit 50 v.H. der vorstehenden Stundensätze berechnet. ⁴Die Mindestgebühr beträgt 20 €. ⁵Liegt der Zeitaufwand mehrerer an der Leistung beteiligter Bediensteter zusammen nicht über einer Stunde, ist eine Pauschalgebühr von 30 € zu erheben.
(4) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Leistung vollständig erbracht ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2 entsprechend dem Stand der Sachbearbeitung.
§ 3 Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren,
Reisekostenvergütung nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Leistungen außerhalb des Sitzes der Landesanstalt,
die anderen Behörden, Dienststellen, Einrichtungen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge,
Aufwendungen für besonderen Geräte- und Materialbedarf,
Aufwendungen für erforderliche Versicherungen,
Aufwendungen für fotografische Arbeiten (z.B. Aufnahmen, Vergrößerungen, Kontaktkopien, Lichtpausen),
Aufwendungen für die Erstellung von Datenträgern,
die Umsatzsteuer, die auf die Gebührensumme nach § 2 anfällt.
(2) Werden auf einer Dienstreise Leistungen für mehrere Schuldner ausgeführt, werden die Auslagen nach Abs. 1 Nr. 2 auf die einzelnen Schuldner unter Berücksichtigung der auf die jeweilige Leistung verwendeten Zeit und der Entfernung der Orte des Tätigwerdens vom Sitz der Landesanstalten angemessen aufgeteilt.
(3) Für die auf besonderen Antrag erstellten Datenträger, Mehrfertigungen, Ablichtungen und Abschriften werden folgende Auslagen erhoben:
für Schriftstücke nach Art. 10 Abs. 2 KG,
für technische Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne) und Datenträger nach den Herstellungskosten.
§ 4 Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet
wer die Landesanstalten in Anspruch nimmt,
in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,
wer die Schuld gegenüber den Landesanstalten schriftlich übernimmt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Gebühren- und Auslagenbefreiung
(1) ¹Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben
für die Inanspruchnahme der Landesanstalten im Rahmen der staatlichen landwirtschaftlichen Beratung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung,
für Untersuchungen oder sonstige Leistungen der Landesanstalten zu Forschungszwecken im Austausch gegen entsprechende Leistungen anderer wissenschaftlicher Institutionen,
für Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art,
für Untersuchungen einfacher Art im Rahmen der mündlichen Beratung.
²Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erhebt darüber hinaus keine Gebühren und Auslagen
für die Unterstützung der Arbeit der berufsständischen Verbände und Institutionen und der Ehemaligenverbände, soweit ein konkreter Bezug zu Dienstaufgaben vorliegt,
für sonstige Leistungen, insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen Beratung, der Informationsvermittlung und bei Fachveranstaltungen, im Austausch gegen entsprechende Leistungen.
(2) ¹Behörden des Freistaates Bayern sind unbeschadet des Art. 23 Abs. 1 KG von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. ²Die Höhe dieser Beträge ist mitzuteilen, wenn die Beträge einem Dritten auferlegt werden können. ³ Art. 4 Satz 2 KG gilt entsprechend. ⁴Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Staatsbetrieben können gesonderte Regelungen getroffen werden.
(3) ¹Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn
die Leistung überwiegend im wissenschaftlichen Interesse erbracht wird oder
die Landesanstalten Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen, die sie zu Forschungszwecken durchführen, interessierten Personen oder Stellen bekannt geben.
²Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen.
§ 6 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Beendigung der Leistung, in den Fällen des § 2 Abs. 5 mit der Zurücknahme oder sonstigen vorzeitigen Erledigung des Antrags, fällig.
(2) ¹Eine Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. ²Urkunden, Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Schuldner unter Nachnahme übersandt werden.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten
die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Landesanstalten für Tierzucht, Fischerei und Bienenzucht vom 30. November 1984 (GVBl S. 507, BayRS 7801-19-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl S. 895),
die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Landesanstalten für Bodenkultur und Pflanzenbau und für Weinbau und Gartenbau vom 1. Juli 1985 (GVBl S. 213, BayRS 7801-20-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl S. 901),
außer Kraft.
München, den 30. November 2010
Helmut Brunner, Staatsminister
Teil 1 (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Landwirtschaft
Teil 2 (zu § 2 Abs. 2) Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Trauben, die durch den Prüfeinsatz bedingt nicht verwertbar sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die unbehandelten Kontrollparzellen. Hier erfolgt eine Aufteilung auf alle Versuchsbeteiligte.
Ist ein Versuch wegen unvollständiger Durchführung oder Anlage, die im Verantwortungsbereich der Prüfstelle liegt, nicht auswertbar, werden keine Gebühren erhoben. Ein Anspruch auf einen Prüfbericht für den Antragsteller entfällt in diesem Fall.
Prüfungen, die wegen unvorhersehbarer Ereignisse (Hagel, Sturm, nicht auswertbarer Befall), die nicht von der Prüfeinrichtung zu verantworten sind, nicht auswertbar sind, werden mit 75 v.H. des Gebührensatzes abgerechnet.
Die Gebühren gelten für die Wirksamkeitsprüfung eines Präparates in einem Prüfeinsatz. Das Vergleichsmittel und die unbehandelte Kontrolle sind in den Gebühren eingeschlossen. Das Vergleichsmittel wird von der Prüfstelle festgelegt. Wünscht der Antragsteller ein bestimmtes Vergleichsmittel, das mit dem der Prüfstelle nicht übereinstimmt, werden dafür gesondert Gebühren erhoben.
Wird ein Prüfantrag vom Antragsteller zurückgenommen, werden nur die Gebühren anteilig zum bereits abgeschlossenen Prüfumfang berechnet.
Werden Prüfrichtlinien geändert und dadurch entsteht ein erhöhter Prüfaufwand, wird die Gebühr nach Absprache angepasst.
Wird die Durchführung besonderer fakultativer oder zusätzlicher Erhebungen gewünscht, sind diese bei Antragstellung anzugeben. Die zusätzlichen Gebühren hierfür erfolgen nach Absprache.
Die Durchführung der Prüfung auf sensorisch wahrnehmbare Eigenschaften wird nur in Verbindung mit der Prüfung auf Gärbeeinflussung durchgeführt.
Die Untersuchung setzt in der Regel eine Reinheitsuntersuchung voraus, die zusätzlich berechnet wird.
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