WPBV
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WPBV: Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) Vom 13. März 2000 (GVBl. S. 156) BayRS 753-1-6-U (§§ 1–14)

Auf Grund des Art. 77 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Pflichten des Vorhabensträgers

(1) Vorhaben, für die ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist, sind in Plänen und Beilagen (Unterlagen) so darzulegen, dass das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt, die Gewässereigenschaften, den Zustand der Gewässer und andere Umweltbereiche, ersichtlich sind.
(2) ¹Die §§ 4 bis 12 bestimmen, welche Unterlagen für eine Beurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen grundsätzlich erforderlich sind. ² Art. 70 Abs. 2 Satz 1 BayWG bleibt unberührt.
(3) ¹Sobald der Träger des Vorhabens die Kreisverwaltungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet hat, erörtert die Behörde mit dem Vorhabensträger und im Fall einer Antragskonferenz mit weiteren beteiligten Stellen das Vorhaben sowie seine Umweltauswirkungen. ²Dabei wird im Benehmen mit der nach Art. 63 Abs. 3 BayWG zur Mitwirkung verpflichteten wasserwirtschaftlichen Fachbehörde bestimmt, welche Unterlagen vom Vorhabensträger vorzulegen sind. ³Die Kreisverwaltungsbehörde kann dabei
– auf die Vorlage einzelner in § 4 Abs. 1 und den §§ 5 bis 12 genannter Unterlagen verzichten,
– weitere Pläne und Beilagen, insbesondere die in § 13 aufgeführten, verlangen, wenn dies für eine Beurteilung des Vorhabens notwendig ist.
⁴Die Bestimmung der erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 lässt das Recht zur Nachforderung weiterer Unterlagen unberührt.
(4) ¹Die Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt wird, vierfach einzureichen. ²Die Kreisverwaltungsbehörde kann weitere Ausfertigungen verlangen, wenn dies für das Verfahren, insbesondere bei Durchführung des Sternverfahrens zur Beteiligung anderer Träger öffentlicher Belange, erforderlich ist.
(5) Ist das wasserrechtliche Verfahren von den Bergbehörden oder der Regierung durchzuführen, so gelten die Befugnisse der Kreisverwaltungsbehörde nach dieser Verordnung für die Bergbehörde oder die Regierung entsprechend.

§ 2 Gestaltung der Unterlagen

(1) Für die Unterlagen sollen die Planzeichen nach der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl 1991 I S. 58), für dort nicht festgesetzte Zeichen die Planzeichen nach DIN 2425 „Planwerke für die Versorgungswirtschaft, die Wasserwirtschaft und für Fernleitungen“ Teil 3 (Ausgabe Mai 1980), Teil 4 (Ausgabe Mai 1980), Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) und Teil 6 (Ausgabe Februar 1982) in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden.
(2) ¹Alle Höhenangaben sind auf Normal Null (NN) zu beziehen. ²Ausnahmen können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zu beteiligenden wasserwirtschaftlichen Fachbehörde zugelassen werden.
(3) Die Unterlagen müssen mit Datum versehen und vom Vorhabensträger und vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

§ 3 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Enthalten Angaben des Vorhabensträgers in den von ihm beizubringenden Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie als solche zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

Zweiter Teil Besondere Vorschriften

§ 4 Beizubringende Unterlagen

(1) Zur Beurteilung eines Vorhabens im Sinn von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind nach Maßgabe der §§ 5 bis 12 grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
– eine Erläuterung (§ 5)
– ein Übersichtslageplan (§ 6)
– ein Lageplan (§ 7)
– Bauzeichnungen (§ 8)
– eine Bescheinigung der Standsicherheit (§ 9)
– ein Eignungsnachweis der zu betreibenden Anlage, der Anlagenteile oder technischen Sicherheitsvorkehrungen (§ 10)
– ein Bauwerksverzeichnis sowie Angaben über Unterhaltungspflichtige und Kostenbeiträge (§ 11)
und
– ein Grundstücksverzeichnis (§ 12).
(2) ¹Ist für ein Vorhaben im Sinn von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelung in Abs. 1 mindestens enthalten:
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile ,insbesondere der betroffenen Wasserkörper, unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden, soweit dies zur Feststellung und Beurteilung aller sonstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforderlich ist,
unbeschadet § 5 Nr. 6 eine Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, insbesondere der Emissionen, des Anfalls von Reststoffen und von Abfällen, einschließlich der Wechselwirkungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden; hierbei kommt der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften und den ökologischen Zustand/das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand (Oberflächengewässer) sowie den mengenmäßigen und chemischen Zustand (Grundwasser) eine besondere Bedeutung zu,
eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
bei einer Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten durch den Vorhabensträger auch die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt,
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
²Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Angaben ist beizufügen.
(3) ¹Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine industrielle Tätigkeit, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl L 24 S. 8), geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), genannt ist, müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 2 mindestens eine Beschreibung
der Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,
der Roh- und Hilfsstoffe, sonstigen Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
der Quellen der Emissionen aus der Anlage,
des Zustands des Anlagengeländes,
der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie der Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt, insbesondere der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften und den Zustand des Oberflächen- oder Grundwassers,
der zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken,
von Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle, soweit derartige Maßnahmen erforderlich sind,
der sonstigen zur Erfüllung der Grundpflichten des Betreibers nach Art. 3 der Richtlinie 2008/1/EG vorgesehenen Maßnahmen,
der zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt vorgesehenen Maßnahmen enthalten und
der wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht enthalten.
²Eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummem 1 bis 10 genannten Angaben ist beizufügen.
(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl L 342 S. 1) registrierte Unternehmen können auf entsprechende Angaben in der der Kreisverwaltungsbehörde vorliegenden Umwelterklärung nach Art. 2 Nr. 18 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Bezug nehmen.

§ 5 Erläuterung

In der Erläuterung sind, soweit einschlägig, anzugeben oder zu begründen:
Vorhabensträger,
Zweck des Vorhabens,
bestehende Verhältnisse,
hydrologische Daten (Einzugsgebiet, Hauptwerte der Wasserstände und Abflüsse, Wasserbeschaffenheit),
Ausgangswerte für die Bemessung und den hydraulischen Nachweis,
hydrogeologische, bodenkundliche und morphologische Grundlagen mit Angabe der Informationsquelle,
Angaben zur Beurteilung der Qualitätskomponenten nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), am Ort des Vorhabens,
Angaben des Zustands der berührten Wasserkörper,
Gewässerbenutzungen,
Lage des Vorhabens,
Art und Umfang des Vorhabens,
gewählte Lösung, Alternativen,
konstruktive Gestaltung der baulichen Anlagen,
Art und Leistung der Betriebseinrichtungen,
beabsichtigte Betriebsweisen (eingesetzte Stoffe, Abwasser- und Schlammbeseitigung, integrierte Vermeidungsmaßnahmen),
Mess- und Kontrollverfahren,
Höhenlage und Festpunkte,
Sicherheitseinrichtungen,
Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf
die Hauptwerte der beeinflussten Gewässer,
das Abflussgeschehen,
die Gewässereigenschaften und den ökologischen und chemischen Zustand des Oberflächenwasserkörpers,
das Gewässerbett und die Uferstreifen,
die Eigenschaften des Grundwassers, den Grundwasserleiter und den chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers,
bestehende Gewässerbenutzungen,
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete,
Gewässerökologie, Natur und Landschaft, Landwirtschaft, Wald- und Forstwirtschaft und Fischerei,
Wohnungs- und Siedlungswesen,
öffentliche Sicherheit und Verkehr,
Ober-, Unter-, An- oder Hinterlieger,
bestehende Rechte Dritter, alte Rechte oder Befugnisse,
die Umsetzung der Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
Rechtsverhältnisse,
Unterhaltungspflicht in den vom Vorhaben berührten Gewässerstrecken,
Unterhaltungspflicht an den durch das Vorhaben betroffenen und den zu errichtenden baulichen Anlagen,
sonstige anhängige öffentlich-rechtliche Verfahren sowie Ergebnisse von Raumordnungsverfahren oder sonstiger landesplanerischer Abstimmungen,
Beweissicherungsmaßnahmen,
privatrechtliche Verhältnisse der durch das Vorhaben berührten Grundstücke und Rechte.

§ 6 Übersichtslageplan

(1) Als Übersichtslageplan sind Pläne, die auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt werden, oder Ausschnitte der amtlichen topografischen Karte Maßstab 1:50 000 oder 1:25 000 unter Angabe der Kartenblatt-Nummer zu verwenden.
(2) Einzutragen sind insbesondere:
das Vorhaben,
die Grenzen der Gemeinden und vom Vorhaben berührten wasserwirtschaftlichen Verbände,
bestehende Gewässerbenutzungsanlagen,
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete,
die nach dem III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn von Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinn von Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG, die in der Biotop- und Artenkartierung erfassten Biotope sowie Biotopverbundsysteme, soweit darstellbar, und die in der Waldfunktionskarte dargestellten Wälder mit besonderer Bedeutung als Schutz-, Bann- oder Erholungswald oder als Naturwaldreservat, soweit für das Vorhaben von Bedeutung,
in Regionalplänen festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete,
Verkehrs- und sonstige Anlagen, soweit sie für das Vorhaben von Bedeutung sind,
Bau- und Bodendenkmäler.

§ 7 Lageplan

(1) ¹Als Lageplan ist ein Plan, der auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt ist, oder die amtliche Flurkarte Maßstab 1: 5 000 oder größer, möglichst mit Höhenlinien, unter Angabe der Kartenblatt-Nummer zu verwenden. ²Für bebaute oder zu bebauende Gebiete soll der Maßstab nicht kleiner als 1:2 500 gewählt werden.
(2) Einzutragen sind insbesondere:
die nach § 6 Abs. 2 in den Übersichtslageplan einzutragenden Grenzen und Gegenstände,
die Gewässer, Wasserkörper und Wasserbauten mit Bezeichnungen und ihren wichtigsten Daten,
die Grundstücke, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, und deren Flurstücksnummern (soweit kein eigener Flurstücksplan erstellt wird),
die Festpunkte, Schnittlinien, Bohrstellen, Mess- und Kontrolleinrichtungen,
Abwasseranfallstellen, Abwasseranlagen, Einleitungsstellen sowie
sonstige Gegenstände, die für das Vorhaben von Bedeutung sind oder von ihm berührt werden.

§ 8 Bauzeichnungen

(1) ¹Bauwerke und alle wichtigen Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten, regelmäßig nicht kleiner als im Maßstab 1:100, darzustellen und zu vermaßen. ²Die wasserwirtschaftlich bedeutsamen örtlichen Gegebenheiten, wie Bodenprofile oder Grundwasseroberflächen, und betrieblichen Einrichtungen sind einzutragen.
(2) Für bauliche Anlagen müssen die Unterlagen auch der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), entsprechen, soweit sie nicht nach Art. 57, 72 und 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.

§ 9 Bescheinigung der Standsicherheit

(1) Die Standsicherheit baulicher Anlagen oder einzelner Bauteile ist spätestens vor Baubeginn durch Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 62 BayBO nachzuweisen.
(2) Eine Bescheinigung nach Art. 62 BayBO ist nicht vorzulegen für
die in Art. 57 und 72 Abs. 3 BayBO aufgeführten Vorhaben,
Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO gegeben sind.
(3) An Stelle der Bescheinigung nach Art. 62 BayBO kann die Vorlage der in § 10 BauVorlV genannten Nachweise verlangt werden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens auf Grund seiner Lage und Bedeutung erforderlich ist.

§ 10 Eignungsnachweis

(1) ¹Die Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG ist durch Vorlage von Gutachten geeigneter Sachverständiger nachzuweisen. ²Die Eignung von Anlagen, einzelner Anlagenteile oder technischer Schutzvorkehrungen kann auch gemäß § 63 Abs. 3 WHG nachgewiesen werden.
(2) Weitergehende Vorschriften nach § 13 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 621), bleiben unberührt.

§ 11 Bauwerksverzeichnis, Angaben über Unterhaltungsverpflichtete und Kostenbeiträge

¹Das Bauwerksverzeichnis muss die Gewässerabschnitte, die einzelnen Bauwerke, sonstige Anlagen sowie Straßen und Wege bezeichnen und ihre Lage zum Gewässer (Fluss-km) darstellen. ²Die bisherigen und künftigen Unterhaltungsverpflichteten und geplante Veränderungen oder Regelungen über Kostenbeiträge sind anzugeben.

§ 12 Grundstücksverzeichnis

(1) In das Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke aufzunehmen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll und auf die sich das Vorhaben auswirkt, insbesondere auch die Grundstücke oberirdischer Gewässer, die benutzt werden sollen.
(2) ¹Im Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke mit Gemarkung, Flurstücksnummer, Fischereirechten und sonstigen Rechten Dritter anzugeben. ²Sofern die Unterlagen nicht öffentlich ausgelegt werden, sind Namen und Anschrift des Eigentümers, der dinglich Nutzungsberechtigten sowie etwaiger Fischereiberechtigter in das Grundstücksverzeichnis aufzunehmen. ³Werden die Unterlagen öffentlich ausgelegt, so sind die Angaben nach Satz 2 getrennt vorzulegen.

§ 13 Ergänzende Unterlagen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall insbesondere verlangen, dass der Vorhabensträger
einen landschaftspflegerischen Begleitplan (Abs.2),
Gewässerpläne (Abs. 3),
einen hydraulischen Nachweis (Abs. 4),
Angaben über bestehende Gefahrenherde (Abs. 5),
Funktionsschemata, verfahrens- und hydrotechnische Nachweise für Abwasseranlagen (Abs. 6),
Erläuterungen und Begründungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 31 WHG.
vorlegt.
(2) ¹Ein landschaftspflegerischer Begleitplan kann bei Vorhaben gefordert werden, die zu Eingriffen in Natur und Landschaft führen können (Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG). ²Ist ein Vorhaben nach Satz 1 Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens, so ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan vorzulegen.
(3) Gewässerpläne enthalten nach Bedarf
einen Übersichtslängsschnitt, in den neben der Gewässersohle und den Ufern die Hauptwerte der Wasserspiegel und die für das Gewässer bedeutsamen Anlagen einzutragen sind,
einen Längsschnitt des Gewässers für den Bereich des Vorhabens und seiner Auswirkungen regelmäßig im Maßstab 1:1 000/100, in den neben dem Vorhaben, der Gewässersohle und den Ufern die Hauptwerte der Wasserspiegel, die für das Gewässer bedeutsamen Anlagen sowie bei den Wasserspiegel beeinflussenden Vorhaben die Energielinie für den Ausbauabfluss einzutragen sind,
Regelquerschnitte, die entsprechend der Vorschrift des § 8 zu gestalten sind,
Querschnitte und Talquerschnitte,
einen Plan der Grundwassergleichen unter Darstellung des Grundwasserleiters durch Längs- und Querschnitte mit Eintrag der maßgebenden Grundwasserstände und der durch das Vorhaben bewirkten Änderungen.
(4) ¹Wird die Vorlage eines hydraulischen Nachweises verlangt, so sind darin die vom Vorhaben bewirkten hydraulischen Vorgänge in den Gewässern und bei den zu errichtenden oder bestehenden Anlagen nachzuweisen. ²Der hydraulische Nachweis soll Angaben enthalten über:
die wasserwirtschaftlichen Grundlagen der Berechnungen,
die kritische Schubspannung und die Fließgeschwindigkeit in den Ausbauquerschnitten,
den geplanten Betrieb der wasserwirtschaftlichen Einrichtung,
die hydrologischen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalteraum oder das Abflussgeschehen,
Ausgleichsmaßnahmen bei Vorhaben, die den Hochwasserrückhalt oder den Abfluss in erheblichem Maße nachteilig verändern,
die Änderungen des Grundwasserstandes und die Reichweite der Auswirkungen bei erheblichen Einwirkungen auf das Grundwasser,
die für die Berechnung maßgebenden Parameter wie beispielsweise die Durchlässigkeit oder den durchflusswirksamen Hohlraumanteil bei erheblichen Einwirkungen auf das Grundwasser.
³In besonderen Fällen ist den Berechnungen eine Modellierung der Grundwasserströmung, des Hochwasserabflusses oder der Geschiebeführung beizufügen, soweit dies zur sicheren Beurteilung der hydrologischen Auswirkungen erforderlich ist.
(5) ¹Insbesondere in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach §§ 51, 52 WHG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 BayWG und Heilquellenschutzgebieten nach § 53 WHG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 BayWG sowie zur staatlichen Anerkennung von Heilquellen nach Art. 33 BayWG können Angaben über bestehende Gefahrenherde verlangt werden. ²Sie sollen Aussagen über
Art und Maß der Nutzung und Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke,
Anlagen zum Umgang und Befördern wassergefährdender Stoffe,
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln,
das Vorhandensein von Altlasten und ihre Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit,
Eingriffe in die grundwasserschützenden Deckschichten,
das Vorhandensein von Bodenaufschlüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit
enthalten.
(6) Die Funktionsschemata und verfahrens- und hydrotechnischen Nachweise für Abwasseranlagen sollen
Einzugsgebietspläne, Kanalnetzpläne und –längsschnitte sowie verfahrens- und hydrotechnische Nachweise für Kanalisationen,
verfahrens- und hydrotechnische Nachweise für Abwasserbehandlungsanlagen,
einen wasserwirtschaftlichen Betriebsplan und gegebenenfalls ein Abwasserkataster
enthalten.

Dritter Teil Schlussvorschrift

§ 14 In-Kraft-Treten

¹Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. März 2000 tritt die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren vom 18. Mai 1983 (GVBl S. 283, BayRS 753-1-6-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1990 (GVBl S. 314), außer Kraft.
München den 13. März 2000
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister
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