AVEn
DE - Landesrecht Bayern

AVEn: Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) Vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18) BayRS 754-4-1-W (§§ 1–8)

Es erlassen auf Grund von
§ 7 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG) vom 22. Juli 1976 (BGBl I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 701),
Art. 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 530, BayRS 700-2-W)
die Bayerische Staatsregierung
Art. 19 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:

Teil 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz

§ 1 Solaranlagen

¹Abweichend von § 37c Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) können auch Gebote für neue Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h und i EEG 2023 bezuschlagt werden, höchstens jedoch 200 pro Kalenderjahr. ²Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die als Natura 2000-Gebiet festgesetzt oder Teil eines gesetzlich geschützten Biotops sind.

Teil 2 Gebäudeenergiegesetz

§ 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse

(1) ¹Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. ²Für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind die Regierungen zuständig; Art. 73 BayBO ist mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Satz 3 und 4 anzuwenden.
(2) Art. 54 Abs. 2 BayBO ist entsprechend anzuwenden.

§ 3 Sachverständige

(1) ¹Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind:
Architekten und Architektinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG) und
im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinn des Ingenieurgesetzes
mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) oder
Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinn der Nr. 1 Buchst. b mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung,
die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste eingetragen sind. ²Die Eintragung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag. ³Haben die Bayerische Architektenkammer oder die Bayerische Ingenieurekammer-Bau über den Antrag auf Eintragung nicht innerhalb der in Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt der Antrag als genehmigt. ⁴Vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern; eine weitere Eintragung in die von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Listen erfolgt nicht. ⁵Ergibt sich bei der Tätigkeit von Sachverständigen, dass der Auftrag ganz oder teilweise einem der anderen Fachgebiete nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuzuordnen ist, auf dem sie nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben, sind sie verpflichtet, dies dem Auftraggeber anzuzeigen. ⁶Für die Rechtswirkungen von Bescheinigungen der Sachverständigen nach Satz 1 gilt Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO entsprechend.
(2) ¹Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 1 berechtigt, als Sachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
dafür dem Abs. 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.
²Sie haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und dabei Folgendes vorzulegen:
eine Bescheinigung, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
einen Nachweis, dass sie im Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten.
³Die jeweilige Kammer kann das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) ¹Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Bayerische Architektenkammer oder die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen. ²Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. ³Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) ¹Anzeigen und Bescheinigungen nach Abs. 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. ²Verfahren nach Abs. 1 bis 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(5) Sachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiter bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Vorgutachter, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

§ 4 Verwendbarkeitsnachweise

Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen in Abschnitt III des dritten Teils der BayBO zu führen.

§ 5 Erfüllungserklärung, Energieausweis und Unternehmererklärung

(1) ¹Die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ist mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn nachzuweisen. ²Die Erfüllungserklärung ist der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. ³ Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO, §§ 13 und 15 Abs. 1 und 2 der Bauvorlagenverordnung gelten entsprechend.
(2) Eine Erfüllungserklärung darf ausstellen, wer Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist oder nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 BayBO bauvorlageberechtigt ist.
(3) ¹Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfüllungserklärung, des Energieausweises oder der Unternehmererklärung von Sachverständigen im Sinn des § 3 Abs. 1 bescheinigt werden. ²Im Übrigen wird die Erfüllungserklärung nicht geprüft.

§ 6 Registrier- und Kontrollstellen

(1) Registrierstelle im Sinne des § 98 GEG ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Kontrollstelle im Sinne des § 99 Abs. 1 GEG ist
das Deutsche Institut für Bautechnik für die Aufgabenwahrnehmung nach § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GEG, soweit die Aufgaben elektronisch durchgeführt werden,
die Bayerische Ingenieurekammer-Bau in allen übrigen Fällen.
(3) ¹Ergibt die Stichprobenkontrolle, dass der Energieausweis den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nicht entspricht, teilt die Kontrollstelle dies sowohl der für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes zuständigen Behörde als auch dem Ausweisersteller und dem Eigentümer mit. ²Sie kann die hierzu im Einzelfall erforderlichen Angaben zum Eigentümer vom Ausweisersteller verlangen. ³Entspricht der Energieausweis den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes, kann der Ausweisersteller über den Abschluss des Prüfverfahrens informiert werden. ⁴ § 99 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 8, Abs. 7 Satz 2 und 3 GEG gilt entsprechend.
(4) Abs. 3 ist auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.

§ 7 Befreiungen

(1) ¹Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Alternative 1 GEG muss von einem Sachverständigen im Sinn des § 3 Abs. 1 bescheinigt werden. ²Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, gilt die Erlaubnis als erteilt. ³Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 103 Abs. 1 GEG entsprechend.
(2) ¹Ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so sind die Anforderungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 GEG in dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. ²Die Befreiung wegen besonderer Umstände, die nach Satz 1 zu einer unbilligen Härte führen, wird durch die bauaufsichtliche Genehmigung ersetzt.
(3) Abs. 1 und 2 finden in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO keine Anwendung.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
(2) ¹ § 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2029 außer Kraft. ² § 7 Abs. 1 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
München, den 22. Januar 2002
Dr. Edmund Stoiber
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht