ZEPRV
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ZEPRV: Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister (ZEPRV) Vom 16. Juli 2013 (GVBl. S. 468) BayRS 211-5-I (§§ 1–5)

Auf Grund von § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl I S. 1122), und Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 344, BayRS 211-1-I), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 710, ber. 2012, S. 44), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Zugriffsberechtigungen

(1) ¹Der Leiter des Standesamts legt für die Standesbeamten und Mitarbeiter seines Standesamts die Berechtigung fest, Registereinträge anderer an das zentrale elektronische Personenstandsregister angeschlossener Standesämter einzusehen (Berechtigungsstufe Z). ²Dies setzt voraus, dass die Standesbeamten oder Mitarbeiter mindestens die Berechtigungsstufe C nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl I S. 2263), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl I S. 1122), besitzen. ³Bei Verlust einer der Voraussetzungen ist die Berechtigung durch den Leiter des Standesamts unverzüglich aufzuheben.
(2) Für die Aufhebung einer Berechtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 PStV gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) ¹Der Leiter des Standesamts gewährt dem jeweiligen Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion auf Verlangen Einsichtnahme in die Personenstandsregister. ²Als Berechtigung darf nur die Berechtigungsstufe C nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStV festgelegt werden; ein Zugriff auf das automatisierte Abrufverfahren ist nicht zulässig. ³Wird der Zugriff auf die Registereinträge zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nicht mehr benötigt, ist die Berechtigung durch den Leiter des Standesamts unverzüglich aufzuheben.
(4) ¹Die Berechtigung, auf alle technischen Komponenten der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie des automatisierten Abrufverfahrens zuzugreifen (technisches Administrationsrecht), wird von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern vergeben; ein Zugriff auf Registerdaten ist nicht zulässig. ²Das technische Administrationsrecht darf an nichtbeamtete Personen nur vergeben werden, sofern diese eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abgegeben haben.

§ 2 Benutzerverwaltung

(1) ¹Der Leiter des Standesamts nimmt die Benutzerverwaltung für die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie für das automatisierte Abrufverfahren für den Bereich des jeweiligen Standesamts wahr (Benutzerverwaltungsrecht). ²Er richtet für die Standesbeamten, die Mitarbeiter des Standesamts und die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden überprüfbar die Benutzerkonten mit den Berechtigungsstufen ein und löscht diese.
(2) ¹Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern nimmt die Benutzerverwaltung der Leiter der Standesämter und der technischen Administratoren nach § 1 Abs. 4 wahr. ²Sie richtet für die Leiter der Standesämter überprüfbar die Benutzerkonten mit den Benutzerverwaltungsrechten ein und löscht diese.

§ 3 Datenübermittlung

(1) ¹Die Datenübermittlung zwischen Registerverfahren und Fachverfahren im Sinn des § 11 PStV ist durch eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik und durch die Verwendung von digitalen Zertifikaten der beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung betriebenen Zertifizierungsstelle abzusichern. ²Gleiches gilt für eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren und für die Nutzung des Web-Clients.
(2) Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn
die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der personenstandsrechtlichen Fortführungsfrist archivrechtlichen Vorschriften unterliegt oder
die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten übereinstimmen.
(3) ¹Zu Einträgen mit Sperrvermerk dürfen bei der Suche im automatisierten Abrufverfahren ausschließlich die Registrierungsdaten mit dem Hinweis, dass ein Sperrvermerk vorhanden ist, mitgeteilt werden. ²Bei Sperrvermerken nach § 64 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes ist das anfragende Standesamt zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es der Zeugenschutzdienststelle das Benutzungsersuchen unverzüglich mitzuteilen hat. ³Satz 2 gilt auch für die Suche oder Einsichtnahme im eigenen Personenstandsregister des Standesamts.

§ 4 Protokollierung

(1) Die Protokolle nach Art. 7a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) müssen enthalten
bei einem lesenden Zugriff oder einer Suchanfrage die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit sowie die abrufende Person und das Standesamt,
bei einem schreibenden Zugriff den Tag und die Uhrzeit sowie die schreibende Person und das Standesamt.
(2) ¹Die Berechtigung, Protokolldaten einzusehen (Berechtigungsstufe P), wird durch den Leiter des Standesamts festgelegt. ²Er gewährt dem jeweiligen Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion auf Verlangen Einsichtnahme in die Protokolldaten des Standesamts. ³ § 1 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) ¹Die Stichproben nach Art. 7a Abs. 3 Satz 4 AGPStG müssen von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern jährlich bei zwei Standesämtern im Zuständigkeitsbereich einer jeden unteren Aufsichtsbehörde gezogen werden. ²Die Stichproben enthalten nur die Protokolldaten bezüglich Suchanfragen oder Einsichtnahmen in die Personenstandsregister vorrangig über das automatisierte Abrufverfahren. ³Sie sollen bei kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr als hundert und bei kreisfreien Städten nicht mehr als zweihundert dieser Protokolldaten umfassen. ⁴Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern hat die Stichproben den jeweiligen Standesämtern und Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. ⁵Eine elektronische Übermittlung der Stichproben ist durch eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik abzusichern.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 4 Abs. 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.
München, den 16. Juli 2013
Horst Seehofer
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