DVBayAföG: Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (DVBayAföG) Vom 13. Dezember 1972 GVBl. S. 501 BayRS 2230-2-2-1-K (§§ 1–4)
Auf Grund des Art. 2 Abs. 2 und des Art. 7 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes vom 20. Mai 1970 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1972 (GVBl. S. 255), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
(1) Die bei den Kreisverwaltungsbehörden auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 10. Juli 1972 (GVBl. S. 255) errichteten Ämter für Ausbildungsförderung sind auch für die Entscheidung über Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz zuständig.
(2) Die kreisfreien Städte vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.
§ 2 Fachaufsicht
(1) Die Regierung von Niederbayern führt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist die oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz.
§ 3 Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten
Zuständig für Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
§ 4 Inkrafttreten
¹Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 265) außer Kraft.
München, den 13. Dezember 1972
Prof. Hans Maier, Staatsminister
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