DVKommBayDG: Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich (DVKommBayDG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 552) BayRS 2031-3-2-2-I (§§ 1–7)
Es erlassen auf Grund von
Art. 16 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958),
Art. 23 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes – AGGVG – (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866),
die Bayerische Staatsregierung,
Art. 18 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F)
das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) §§ 2 bis 4, 6 Abs. 2 und § 7 dieser Verordnung gelten für Beamte und Beamtinnen, einschließlich der Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Bezirke und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration oder der ihm nachgeordneten Behörden unterstehen; §§ 2 bis 4 und 6 Abs. 2 gelten nicht für die in Abs. 2 genannten Personen.
(2) §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 dieser Verordnung gelten für Personen im Sinn des Art. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten.
§ 2 Dienstvorgesetzter, Dienstvorgesetzte
(1) Die Disziplinarbefugnisse des oder der Dienstvorgesetzten werden ausgeübt
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer Gemeinde durch den ersten Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin,
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Landkreises durch den Landrat oder die Landrätin,
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Bezirkes durch den Bezirkstagspräsidenten oder die Bezirkstagspräsidentin,
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch die in der Satzung als Dienstvorgesetzten oder Dienstvorgesetzte bestimmte Person. Fehlt eine solche Bestimmung, so werden die Disziplinarbefugnisse des oder der Dienstvorgesetzten durch diejenige Person ausgeübt, welche die juristische Person nach außen vertritt. Obliegt diese Vertretungsmacht mehreren gemeinsam, so bestimmt die Disziplinarbehörde (§ 3), wer von ihnen die Disziplinarbefugnisse des oder der Dienstvorgesetzten ausübt.
(2) Die Möglichkeit zur Aufgabenübertragung im Rahmen der Geschäftsverteilung nach allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3 Disziplinarbehörde
Die Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde werden ausgeübt
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer Gemeinde durch den Gemeinderat oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Landkreises durch den Kreistag oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Bezirks durch den Bezirkstag oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch das für die Anstellung von Beamten oder Beamtinnen zuständige Organ.
§ 4 Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts, Übertragung der Disziplinarbefugnisse
(1) Die nach § 2 bestimmte Person ist abweichend von Art. 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayDG auch zur Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9 BayDG) und zur Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12 BayDG) befugt.
(2) ¹Die nach § 2 bestimmte Person und das nach § 3 bestimmte Organ können im Einzelfall ihre Disziplinarbefugnisse teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen; die Übertragung kann in Fällen, in denen voraussichtlich lediglich auf einen Verweis oder eine Geldbuße erkannt werden wird, nur einvernehmlich erfolgen. ²Die Rücknahme der Übertragung kann nur einvernehmlich erfolgen.
§ 5 Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei kommunalen Wahlbeamten
¹Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihre Disziplinarbefugnisse im Einzelfall gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. ²Die Rücknahme der Übertragung kann nur einvernehmlich erfolgen.
§ 6 Vertretung in Disziplinarsachen
(1) Für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarverfahren gegen kommunale Wahlbeamte im Sinn des Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG findet § 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen (ZustV-BayDG) entsprechende Anwendung.
(2) ¹Obliegt der Landesanwaltschaft Bayern auf Grund einer Übertragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung des Disziplinarverfahrens, ist der Freistaat Bayern Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens. ²Der Freistaat Bayern wird in diesem Fall von der Landesanwaltschaft Bayern vertreten. ³ § 6 Abs. 4 und 6 ZustV-BayDG gelten entsprechend.
§ 7 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2008 tritt die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes für den kommunalen Bereich (DVKommBayDG) vom 31. März 2006 (BayRS 2031-3-2-2-I) außer Kraft.
(3) In den Fällen, in denen nach Art. 78 BayDG das bisherige Recht Anwendung findet, gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung der Bayerischen Disziplinarordnung in der bayerischen inneren Verwaltung – DVInnBayDO – (BayRS 2031-3-2-2-I), geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 1997 (GVBl S. 807), weiter.
München, den 29. Juli 2008
Dr. Günther Beckstein
Joachim Herrmann, Staatsminister
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