DVFAG/SchKFrG: Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs ( DVFAG/SchKFrG) Vom 4. August 1986 (GVBl. S. 262) BayRS 605-11-F (§§ 1–8)
Auf Grund von Art. 10a Abs. 2 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1986 (GVBl S. 3) und des Art. 4 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1984 (GVBl S. 13), geändert durch Gesetz vom 4. April 1985 (GVBl S. 79), erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1 Die im Staatshaushaltsplan bei Kap. 13 10 Tit. 633 01-6 bereitgestellten Mittel werden bis auf die für den Ausgleich von Härten benötigten Mittel und die den Modellkommunen nach § 3a Abs. 2 bis 5 zuzuweisenden Mittel nach der Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch und den Aufwendungen der Aufgabenträger für die notwendige Schülerbeförderung verteilt (Verteilungsmasse).
§ 2 ¹Die Verteilungsmasse wird in vier Teilmassen für
die Bezirke,
die Landkreise,
die kreisfreien Gemeinden,
die kreisangehörigen Gemeinden und Schulverbände
nach dem Verhältnis der Aufwendungen dieser Gruppen aufgeteilt; dabei bleiben die Aufwendungen der Modellkommunen, die Zuweisungen nach § 3a Abs. 2 bis 5 erhalten, unberücksichtigt. ²Die Teilmassen werden innerhalb der jeweiligen Gruppe zur Hälfte nach der Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch und zur Hälfte nach dem Verhältnis der Aufwendungen der einzelnen Aufgabenträger verteilt. ³Die pauschale Zuweisung darf die Aufwendungen des jeweiligen Aufgabenträgers nicht übersteigen.
§ 3 Der Berechnung der pauschalen Zuweisungen werden
die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Beförderungsanspruch bei beruflichen Schulen zum 20. Oktober, bei den übrigen Schulen zum 1. Oktober jeweils des vorhergehenden Jahres,
die in der kommunalen Rechnungsstatistik für das vorvorhergehende Jahr erfaßten Aufwendungen für die notwendige Schülerbeförderung
zugrunde gelegt.
§ 3a (1) ¹Modellkommunen im Sinn dieser Verordnung sind die in Art. 1 des Gesetzes zur Erprobung einer Freistellung ausgewählter Kommunen von der Einhaltung von Rechtsvorschriften (Modellkommunengesetz) vom 10. April 2007 (GVBl S. 271, BayRS 2026-1-S) bezeichneten Kommunen sowie die in Art. 6 Abs. 1 des Modellkommunengesetzes bezeichneten Schulverbände, soweit diese von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Notwendigkeit und Umfang der Schülerbeförderung selbst durch Satzung zu regeln. ²Modellkommunen erhalten letztmals in dem Kalenderjahr, in dessen Verlauf die Satzung in Kraft tritt, mit der sie Notwendigkeit und Umfang der Schülerbeförderung selbst regeln, nach § 3 ermittelte Zuweisungen aus der Verteilungsmasse nach § 1. ³In den Folgejahren einschließlich des Jahres, in denen die Modellkommune von der Option zur abweichenden Regelung im Bereich der Schülerbeförderung letztmals Gebrauch macht, werden die pauschalen Zuweisungen nach Abs. 2 bis 5 berechnet; §§ 3, 4, 5 und 6 Abs. 1 sind dann nicht anzuwenden. ⁴Nach Beendigung des Modellversuchs ist § 6 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. ⁵Der Erlass bzw. die Aufhebung einer kommunalen Satzung über die Notwendigkeit und den Umfang der Schülerbeförderung ist dem Landesamt für Statistik von den Modellkommunen unverzüglich mitzuteilen.
(2) ¹Für die pauschalen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerförderung an die Modellkommunen wird eine gesonderte Zuweisungsmasse gebildet. ²Deren Höhe ergibt sich aus der Summe der pauschalen Zuweisungen an die Modellkommunen.
(3) ¹Zur Ermittlung der pauschalen Zuweisung für die Modellkommunen wird für jede Modellkommune ein Ausgangswert gebildet, der der Höhe der pauschalen Zuweisung zur Schülerbeförderung nach Abs. 1 Satz 2 entspricht. ²Bei der Berechnung des Ausgangswerts nach Satz 1 sind die Auswirkungen eines Ausgleichs von Unrichtigkeiten der Berechnungsgrundlagen früherer Jahre nach § 7 Abs. 3 zu bereinigen. ³Der Ausgangswert nach Satz 1 wird jeweils im Zuweisungsjahr entsprechend der Entwicklung der Teilmassen nach § 2 Satz 1 für die jeweilige Aufgabenträgergruppe im Verhältnis zum Vorjahr fortgeschrieben; diese Fortschreibung erfolgt ab dem ersten Zuweisungsjahr.
(4) ¹Erhält eine Modellkommune für das Kalenderjahr, das zur Berechnung des Ausgangswerts nach Abs. 3 herangezogen wird, Härteausgleichszahlungen, werden diese bei der pauschalen Zuweisung nach Abs. 3 mit berücksichtigt; dabei wird eine Berichtigung der pauschalen Zuweisung des Vorjahres mit dem laufenden Jahresbescheid herbeigeführt. ²Ist wegen des Beginns einer kommunalen Satzung während des Jahres eine Härteausgleichsleistung für dieses Jahr nicht möglich, wird bei der Berechnung des Ausgangswerts nach Abs. 3 eine Härteausgleichsleistung für das Kalenderjahr vor Geltung der kommunalen Satzung berücksichtigt. ³Für die in die Geltungsdauer der kommunalen Satzung fallenden Jahre wird ein Härteausgleich nicht gewährt.
(5) ¹Vergrößert oder verkleinert sich der Zuständigkeitsbereich einer Modellkommune, ist dies bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach Abs. 3 ab dem Jahr zu berücksichtigen, das auf die Änderung des Zuständigkeitsbereichs folgt. ²Die pauschale Zuweisung ist in dem Verhältnis zu erhöhen oder zu vermindern, in dem sich die Zahl der nach den gesetzlichen Bestimmungen beförderungsberechtigten Schülerinnen und Schüler an dem in § 3 Nr. 1 festgelegten Stichtag im Vergleich zu der für den Ausgangswert maßgebenden Schülerzahl ändert. ³Der Aufgabenträger meldet dem Landesamt für Statistik unverzüglich die durch die Änderung seines Zuständigkeitsbereichs bedingte Änderung der Zahl der nach allgemeiner Rechtslage beförderungsberechtigten Schüler.
§ 4 ¹Zu den Schülern mit Beförderungsanspruch gemäß § 3 Nr. 1 gehören auch diejenigen Schüler, die vom Aufgabenträger auf Grund § 2 Abs. 3 und 4 der Schülerbeförderungsverordnung vom 29. Juli 1983 (GVBl S. 553), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1986 (GVBl S. 102), befördert werden. ²Zu den Schülern mit Beförderungsanspruch nach § 3 Nr. 1 gehören nicht diejenigen Schüler, die nur auf dem Weg von einem Unterrichtsort zum anderen befördert werden. ³Wenn ein Beförderungsanspruch gegenüber mehreren Aufgabenträgern besteht, ist die Schülerin oder der Schüler nur von demjenigen Aufgabenträger nach § 5 zu melden, in dessen Gebiet nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG die Schülerin oder der Schüler wohnhaft ist.
§ 5 Die Aufgabenträger melden bis spätestens 1. Dezember jeden Jahres dem Landesamt für Statistik die Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch zu dem nach § 3 Nr. 1 maßgebenden Stichtag.
§ 6 (1) ¹Vergrößert oder verkleinert sich der Zuständigkeitsbereich eines Aufgabenträgers, so sind in den beiden folgenden Jahren die ihm zuzurechnenden Aufwendungen für jeden zusätzlichen Schüler mit Beförderungsanspruch um seine durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler im vorvorhergehenden Jahr zu erhöhen oder für jeden entfallenden Schüler entsprechend zu vermindern. ²Der Aufgabenträger meldet dem Landesamt für Statistik die durch die Änderung seines Zuständigkeitsbereichs bedingte Änderung der Schülerzahl.
(2) Bei einem neu hinzukommenden Aufgabenträger werden im ersten Jahr und in den beiden nachfolgenden Jahren die durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler seiner Gruppe zugrunde gelegt, soweit nicht tatsächliche Aufwendungen für die notwendige Schülerbeförderung nach der Schülerbeförderungsverordnung für ein volles Kalenderjahr in der Jahresrechnungsstatistik erfasst sind.
§ 7 (1) Die Bescheide über die pauschalen Zuweisungen werden vom Landesamt für Statistik erlassen.
(2) ¹Die pauschalen Zuweisungen werden jährlich in vier Raten, zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ausbezahlt. ²Die Aufgabenträger erhalten zu diesen Terminen angemessene Abschlagszahlungen, wenn die Bescheide über die pauschalen Zuweisungen eines Jahres noch nicht erlassen sind.
(3) ¹Stellen sich nach Erlaß des Bescheides Unrichtigkeiten der Berechnungsgrundlagen heraus, so wird der Ausgleich grundsätzlich mit dem nächsten Jahresbescheid herbeigeführt. ²Dabei werden die Berechnungsgrundlagen des nächsten Jahres entsprechend erhöht oder vermindert. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Berücksichtigung in einem späteren Bescheid nicht möglich ist. ⁴In Fällen von schwerwiegender Bedeutung kann mit Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat der ursprüngliche Bescheid berichtigt werden.
(4) ¹Aufgabenträger melden dem Landesamt für Statistik unverzüglich den Zeitpunkt ihres Ausscheidens. ²Die Zahlung der pauschalen Zuweisungen wird mit der auf das Vierteljahr ihres Ausscheidens folgenden Rate eingestellt. ³Diese Rate wird zeitanteilig gekürzt.
(5) ¹Neu hinzukommende Aufgabenträger erhalten die erste Rate der pauschalen Zuweisungen im nachfolgenden Vierteljahr. ²Diese Rate wird zeitanteilig gekürzt.
§ 8 (1) ¹ § 3 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. ²
(2) ¹ § 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. ²
(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft.
München, den 4. August 1986
Dr. h.c. Max Streibl, Staatsminister
Dr. Karl Hillermeier, Staatsminister
Feedback