DVBayEFG
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DVBayEFG: Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (DVBayEFG) Vom 30. Juni 2005 (GVBl. S. 248) BayRS 2230-2-3-2-WK (§§ 1–17)

Auf Grund des Art. 9 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) vom 26. April 2005 (GVBl S. 104, BayRS 2230-2-3-WFK) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Finanzen folgende Verordnung:

I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze

§ 1 Koordinierung und Durchführung der Förderung

(1) Die Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung wird von der dem Staatsministerium Wissenschaft und Kunst angegliederten Geschäftsstelle des Elitenetzwerks Bayern (Geschäftsstelle) koordiniert.
(2) ¹Die Geschäftsstelle wird hierbei von einem Beirat, der sich aus vier Vertretern und Vertreterinnen von Seiten der Hochschule sowie jeweils zwei Vertretern und Vertreterinnen von Seiten der Schule und beruflichen Praxis unter gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern zusammensetzt, beraten. ²Die Mitglieder des Beirats werden vom Staatsminister oder von der Staatsministerin Wissenschaft und Kunst auf die Dauer von drei Jahren berufen; einmalige Wiederberufung ist zulässig. ³Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Für die Durchführung der Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung ist die Geschäftsstelle zuständig, soweit nicht durch diese Verordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Übertragung auf Dritte erfolgt; im Fall der Übertragung auf Dritte nehmen diese staatliche Aufgaben wahr.
(4) ¹Die Geschäftsstelle legt jährlich die Zahl der zu fördernden Studierenden, Graduierten und Postgraduierten auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der zu erwartenden Gesamtaufwendungen fest. ²Sie teilt den Auswahlgremien vor Durchführung der Auswahlverfahren mit, wie viele Plätze neu vergeben werden können.
(5) Die Grundsätze der geschlechtersensiblen Sichtweise in Bayern sind bei der Koordinierung und Durchführung der Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung zu beachten.

§ 2 Evaluierung der Förderung

Die Evaluierung der Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung erfolgt in Abständen von zehn Jahren.

§ 3 Anrechnungsregelungen, Geldleistungen

(1) ¹Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Einkommen der Geförderten auf die zu gewährenden Geldleistungen anzurechnen. ²Für die Bestimmung des Einkommens gilt § 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) – mit Ausnahme von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 BAföG – entsprechend. ³Leistungen nach diesem Gesetz gelten nicht als Einkommen.
(2) Der Berechnungszeitraum für das Einkommen der Geförderten bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 22 BAföG.
(3) ¹Vom Einkommen der Geförderten werden Freibeträge in entsprechender Anwendung des § 23 BAföG – mit Ausnahme von § 23 Abs. 4 Nr. 1 und 4 BAföG – gewährt. ²Einkünfte der Geförderten aus wissenschaftlicher Nebentätigkeit von maximal einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden auf das Stipendium nicht angerechnet. ³Andere Einkünfte werden angerechnet, soweit das Jahreseinkommen gemäß Abs. 2 nach Abzug der darauf entfallenden Einkommen- und Kirchensteuer sowie die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen 3 070 € übersteigt. ⁴Dieser Betrag erhöht sich um 1 025 € für jedes zu unterhaltende Kind.
(4) ¹Geldbeträge werden auf volle Euro abgerundet. ²Eine Auszahlung von Beträgen unter 50 € erfolgt nicht.

§ 4 Mitwirkungspflichten

(1) Wer für die Förderung ausgewählt wird, hat der Stelle, welche die Förderung bewilligt,
alle Tatsachen anzugeben, die für die Förderung maßgebend sind, sowie auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
Änderungen in den Umständen, die für die Förderung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Förderung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Die Bewilligungsstellen sind berechtigt, von Behörden über die für die Förderung maßgebenden Umstände Auskünfte zu verlangen, soweit diese für die Durchführung des BayEFG oder dieser Verordnung erforderlich sind.

II. Abschnitt Studienförderung

§ 5 Auswahl von Schulabsolventen und Schulabsolventinnen

(1) 50 v. H. eines Aufnahmejahrgangs für die Studienförderung sind für Absolventen und Absolventinnen von bayerischen Schulen und Institutionen, welche die Hochschulzugangsberechtigung vermitteln, vorgesehen.
(2) ¹Die Aufnahmeentscheidung erfolgt auf Grundlage der vorhandenen Mittel nach Maßgabe der Ergebnisse einer von der zuständigen Schulverwaltung durchgeführten Prüfung unter besonderer Berücksichtigung der Bestenauslese. ²Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung und wird benotet. ³Die Prüfung hat neben dem Wissensstand der Prüflinge deren Hochbegabung und umfassende Allgemeinbildung aufzuzeigen.
(3) ¹Folgende Voraussetzungen müssen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt sein:
die Hochschulreife oder Fachhochschulreife wurde mit einer Note von mindestens 1,3 in Bayern erworben und
es wurden folgende Leistungen erbracht:
beim Besuch der gymnasialen Oberstufe wurde in der Gesamtqualifikation aus
Block I, der Qualifikationsphase, eine Summe von mindestens 524 Punkten eingebracht, davon
aus den Fächern
– Deutsch,
– Mathematik,
– fortgeführter Fremdsprache sowie
– entweder aus dem Fach Geschichte oder einer in vier Ausbildungsabschnitten belegten Naturwissenschaft
insgesamt 209 Punkte, sowie
in jeder der eingebrachten Halbjahresleistungen mindestens 12 Punkte und
Block II, der Abiturprüfung, eine Summe von mindestens 250 Punkten,
beim Erwerb der Hochschulreife gemäß Begabtenprüfungsverordnung wurden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine Gesamtpunktzahl von mindestens 428 Punkten und in den schriftlichen Arbeiten zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Summe von mindestens 38 Punkten einfacher Wertung erreicht oder
beim Erwerb der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife an einer beruflichen Schule wurde in den schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten zur Erlangung der Fachhochschulreife oder der Hochschulreife ein Notendurchschnitt von mindestens 1,5 (12,5 Punkte) erzielt, wobei keine Einzelnote schlechter als 2 (10 Punkte) sein darf.
²Wer diese Voraussetzungen erfüllt, ist von den Leitern und Leiterinnen der Schulen und Institutionen, welche die Hochschulzugangsberechtigung vermitteln, für die Prüfung nach Abs. 2 vorzuschlagen. ³Übersteigt die Zahl der vorgeschlagenen Schulabsolventen und Schulabsolventinnen das Dreifache der für deren Förderung vorhandenen Plätze, kann eine Vorauswahl getroffen werden, die die Anzahl der zu Prüfenden auf das Dreifache der für die Förderung von Schulabsolventen und Schulabsolventinnen vorhandenen Plätze im Weg der Bestenauslese beschränkt; die Vorauswahl bestimmt sich nach der Gesamtqualifikation (in der Regel Gesamtpunktzahl) des Schulabschlusses, welche die Absolventen und Absolventinnen erreicht haben.

§ 6 Auswahl von Studierenden

(1) 50 v. H. eines Aufnahmejahrgangs für die Studienförderung sind für Studierende an den Hochschulen in Bayern vorgesehen.
(2) Die Vorschläge und Eigenbewerbungen zur Studienförderung sind zusammen mit den Zeugnissen über die Hochschulzugangsberechtigung und den bisherigen Studienleistungen sowie den Gutachten zur Förderwürdigkeit bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(3) Die auszuwählenden Studierenden nehmen an Auswahlseminaren teil, in denen die persönliche Eignung der Auszuwählenden an den Kriterien
fachliche Leistungen
vielseitiges Engagement, kreative Intelligenz, kommunikative und soziale Kompetenz sowie Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen,
festgestellt wird.
(4) ¹Die Auswahl wird auf Grundlage der vorhandenen Mittel nach Maßgabe der Ergebnisse der Auswahlseminare und der Gutachten im Weg der Bestenauslese vorgenommen. ²Übersteigt die Zahl der Vorschläge und Eigenbewerbungen das Dreifache der verfügbaren Plätze, kann vor den Auswahlseminaren eine Vorauswahl auf das Dreifache der für die Aufnahme von Studierenden vorgesehenen Plätze durchgeführt werden; diese erfolgt im Weg der Bestenauslese auf der Grundlage der Gutachten zur Förderwürdigkeit und der bisher erbrachten fachlichen Leistungen, wobei ergänzend das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung herangezogen werden kann.

§ 7 Aufnahme zur Förderung auf Probe/Endgültige Aufnahme

(1) ¹Die Aufnahme zur Förderung erfolgt zunächst auf Probe. ²In der Aufnahmeentscheidung wird die Dauer der Probezeit (Semesterzahl) festgelegt. ³Drei Monate vor Ablauf der Probezeit haben die Geförderten ihre während der Probezeit erbrachten Leistungsnachweise bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Über die endgültige Aufnahme wird auf der Grundlage der während der Probezeit erbrachten fachlichen Leistungen mit Ablauf der Probezeit entschieden.

§ 8 Altersgrenze, Dauer der Förderung

(1) Die Aufnahme zur Studienförderung kann ausnahmsweise auch nach Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen, wenn wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, Betreuung von Unterhaltsberechtigten, Erwerb der Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg, Studienaufenthalten im Ausland oder anderen vergleichbaren oder von den zu Fördernden nicht zu vertretenden Umständen eine frühere Aufnahme nicht möglich war.
(2) ¹Eine Förderung nach Überschreiten der Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester kann auf Antrag ausnahmsweise bewilligt werden. ²In dem Antrag ist darzulegen, weshalb die Regelstudienzeit überschritten wird. ³Als Gründe kommen Elternzeit, Betreuung von Unterhaltsberechtigten, Studienaufenthalte im Ausland oder andere von den Geförderten nicht zu vertretende Umstände in Betracht.

§ 9 Leistungen für ein Auslandssemester

(1) Leistungen für ein Auslandssemester können gewährt werden, wenn die Studierenden nicht anderweitig eine Förderung für ein Auslandssemester erhalten, die mit der Förderung durch das BayEFG vergleichbar ist.
(2) ¹Über Leistungen für ein Auslandssemester wird auf schriftlichen Antrag entschieden, der spätestens drei Monate vor Antritt des Auslandssemesters zu stellen ist. ²Der Bewilligungszeitraum für ein Auslandssemester umfasst die Zeit vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen wird, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Ausbildung dort tatsächlich beendet wird. ³Die Gesamtförderungsdauer darf sieben Monate nicht überschreiten.
(3) ¹Studierende, die ein Auslandssemester absolvieren, können eine Sonderzuwendung erhalten, die in der Höhe den Leistungen entspricht, welche nach der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV) bei einer Ausbildung im Ausland zu gewähren wären. ²Daneben können diese Studierenden als Sonderzuwendung für jeden Monat des Bewilligungszeitraums im Ausland einen Auslandszuschlag für ein Studium im Bereich der Europäischen Union in Höhe von 155 € erhalten. ³Einmalig können diese Studierenden die den Regelerstattungsbetrag des § 3 Abs. 1 der BAföG-AuslandszuschlagsV überschreitenden Studiengebühren bis zu einem Höchstbetrag von 3000 € erhalten. ⁴Die festzusetzenden Leistungen sind auf die Monate des Bewilligungszeitraums für das Auslandssemester zu verteilen.

§ 10 Leistungen für bildungsbezogene Aktivitäten

¹Die Studierenden erhalten bei entsprechender Mittelbereitstellung im Haushalt als Sonderzuwendung zu Beginn eines jeden Semesters eine Unterstützung für eigenständige bildungsbezogene Aktivitäten in Höhe von 1 290 €, sofern ihnen nicht anderweitig vergleichbare Leistungen gewährt werden. ²Auf die Leistungen nach Satz 1 wird das eigene Einkommen der Geförderten nicht angerechnet.

III. Abschnitt Graduierten- und Postgraduiertenförderung

§ 11 Vorschlagswesen, Vorauswahl

¹Die Vorschläge für die Förderung sind mit
einem inhaltlichen und zeitlichen Arbeitsprogramm der Graduierten für das Promotionsvorhaben, der Postgraduierten für das zu fördernde Vorhaben,
den fachwissenschaftlichen Gutachten,
den Zeugnissen über den Hochschulabschluss und die Hochschulzugangsberechtigung sowie
der Beschreibung der vorhandenen Doktorandenausbildungsprogramme durch die betreuenden Hochschullehrer im Bereich der Graduiertenförderung bzw. der Dissertation bei der Postgraduiertenförderung
bei der jeweiligen Universität, an der das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt wird, einzureichen. ²Die Universitäten treffen aus den Vorschlägen in entsprechender Anwendung des § 12 eine Vorauswahl; sie treffen die Vorauswahl in jeweils eigener Zuständigkeit und nehmen dabei staatliche Aufgaben wahr. ³Die in der Vorauswahl ausgewählten Vorschläge sind der Geschäftsstelle zu übermitteln und mit einer Begründung für die Auswahl zu versehen.

§ 12 Auswahl

(1) Die Auswahl zur Graduierten- und Postgraduiertenförderung wird auf Grundlage der vorhandenen Mittel nach Maßgabe der persönlichen Eignung und der fachwissenschaftlichen Gutachten im Weg der Bestenauslese vorgenommen.
(2) ¹Die persönliche Eignung bestimmt sich insbesondere nach dem Grad der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie nach der Qualität des Zeugnisses über den Hochschulabschluss; bei der Postgraduiertenförderung sind die Voten zur Dissertation zu berücksichtigen. ²Grundlage für die Bewertung der fachwissenschaftlichen Gutachten sind
die Qualität und Bedeutung des Vorhabens,
die Qualität des wissenschaftlichen Umfelds, in dem das Vorhaben angesiedelt ist, sowie
die Qualität des inhaltlichen und zeitlichen Arbeitsprogramms.
(3) ¹Die Auswahl aus den von den Universitäten übermittelten Vorschlägen erfolgt in einem zentralen Auswahlverfahren nach Maßgabe der Abs. 1 und 2. ²Die Aufnahmeentscheidung legt zugleich die Förderdauer (Bewilligungszeitraum) fest.
(4) Die geförderten Postgraduierten haben spätestens mit Antritt der Förderung die Imprimatur ihrer Dissertation vorzulegen; andernfalls scheidet eine Förderung aus.

§ 13 Dauer der Förderung

(1) Die Aufnahme zur Förderung kann ausnahmsweise auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres erfolgen, wenn wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, Betreuung von Unterhaltsberechtigten, Erwerb der Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg, Studienaufenthalten im Ausland oder anderen vergleichbaren oder von den zu Fördernden nicht zu vertretenden Umständen eine frühere Aufnahme nicht möglich war.
(2) ¹Die Förderdauer in der Graduiertenförderung beträgt in der Regel bis zu zwei Jahre, in der Postgraduiertenförderung maximal ein Jahr. ²Sie kann auf Antrag verlängert werden um
ein Jahr, wenn der Geförderte in seinem Haushalt ein Kind im Alter von bis zu 12 Jahren betreut, für das das Personensorgerecht gegeben ist;
ein Jahr, wenn dies zur Sicherung des Fördererfolgs oder der Qualität des wissenschaftlichen Arbeitens erforderlich ist;
höchstens ein Jahr, soweit der Geförderte durch eine Behinderung, Krankheit oder durch einen sonstigen Umstand, den der Geförderte nicht zu vertreten hat, am Arbeitsfortgang gehindert ist.
³Für Kinder, für deren Geburt während der Förderung Mutterschutz in Anspruch genommen werden könnte, erhalten Stipendiatinnen die Möglichkeit, die Laufzeit der Förderung nochmals um 3 Monate zu verlängern.
(3) ¹Unterbrechen die Geförderten ihr Vorhaben oder kann es nicht fortgesetzt werden, so haben sie die Stelle, welche die Förderung bewilligt hat, unverzüglich davon zu unterrichten. ²Die Gewährung von Geldleistungen ist mit Beginn der Unterbrechung auszusetzen. ³Das unterbrochene Vorhaben muss binnen sechs Monaten wieder aufgenommen werden; andernfalls endet die Förderung.
(4) ¹Abweichend von Abs. 4 Satz 2 können die Stipendien auf Antrag bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden, wenn die Unterbrechung wegen schwerer Krankheit, besonderer familiärer Belastung der Geförderten oder aus ähnlichen von den Geförderten nicht zu vertretenden wichtigen Gründen erforderlich ist. ²Unterbricht eine Geförderte ihr Vorhaben entsprechend den Vorschriften über den Mutterschutz für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis acht Wochen danach, werden die Stipendien für die Zeit dieser Unterbrechung weitergezahlt.

§ 14 Stipendien, sonstige finanzielle Leistungen

(1) Der Grundbetrag der Graduiertenstipendien beträgt monatlich 1 400 €, der Grundbetrag der Postgraduiertenstipendien 1 600 €.
(2) ¹Der Familienzuschlag beträgt monatlich 154 €. ²Der Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt, wenn
das Netto-Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners 15 340 € im Jahr nicht übersteigt oder
mindestens für ein im Haushalt lebendes Kind das Personensorgerecht besteht; als Kinder gelten die in § 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen.
(3) Die Stipendien werden am Ende eines jeden Monats ausbezahlt.

§ 15 Berichterstattung

Die Geförderten haben mit Beendigung der Förderung einen Bericht über den Verlauf ihrer wissenschaftlichen Arbeit der Geschäftsstelle vorzulegen.

§ 16 Zuständigkeit der Universitäten

¹Für die Durchführung der Graduierten- und Postgraduiertenförderung ist die Universität zuständig, an der das wissenschaftliche Vorhaben der Graduierten und Postgraduierten verwirklicht wird; von dieser Zuständigkeitsübertragung ausgenommen ist die Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens nach § 12 Abs. 3. ²Die Universität nimmt dabei staatliche Aufgaben wahr.

IV. Abschnitt Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 17 Inkrafttreten, Übergangsregelung , Außerkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. ²Für Schulabsolventen und Schulabsolventinnen der gymnasialen Oberstufe des Abiturjahrgangs 2019 gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung. ³ § 5 Abs. 2 Satz 4 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
München, den 30. Juni 2005
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
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