Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen Vom 13. Dezember 1956 (BayRS II S. 490) BayRS 2026-4-J (§§ 1–6)
Auf Grund von § 380 der Strafprozeßordnung
§ 1 Zuständig für die Vornahme des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Parteien wohnen.
§ 2 (1) Die für die Vornahme von Sühneversuchen zuständige Stelle der Gemeinde (Vergleichsbehörde) beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen. Beistände können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für Rechtsanwälte.
(3) Die Vergleichsbehörde kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, wenn es der gütlichen Erledigung der Sache dienlich ist.
§ 3 ¹Die Vergleichsbehörde soll ernstlich auf die gütliche Erledigung der Sache, insbesondere die Aussöhnung der Parteien, hinwirken. ²Sie kann zu diesem Zweck schon vor dem Sühnetermin mit den Parteien einzeln in Verbindung treten.
§ 4 ¹Über das Ergebnis des Sühneversuchs ist eine Niederschrift aufzunehmen. ²In dieser sind die Personen in der Eigenschaft, in der sie erschienen sind, aufzuführen. ³Ist ein Vergleich zustandegekommen, so ist dessen Inhalt im einzelnen anzugeben.
§ 5 (1) Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so ist dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis auszustellen.
(2) Erfolglos ist der Sühneversuch, wenn entweder beide Parteien erschienen sind und eine Aussöhnung zwischen ihnen nicht zustandegekommen ist oder wenn auf ordnungsmäßige Ladung zwar der Antragsteller erschienen, der Antragsgegner aber ausgeblieben ist.
(3) Im Zeugnis ist anzugeben, aus welchem Grund der Sühneversuch erfolglos war.
(4) Ist der Antragsteller ausgeblieben, so kann er einen neuen Sühnetermin beantragen.
§ 6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft
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