StudWV: Verordnung über die bayerischen Studentenwerke (StudWV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1990 (GVBl. S. 42) BayRS 2210-1-1-7-1-WK (§§ 1–16)
Auf Grund von Art. 99 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, Art. 100 Abs. 2 und Art. 107 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1988 (GVBl S. 399, BayRS 2210-1-1-WK) und Art. 27 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayRS 2010-2-I) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, folgende Verordnung:
§ 1 Sitz der Studentenwerke
Zur Betreuung der Studierenden staatlicher Hochschulen bestehen
im Regierungsbezirk Schwaben das Studentenwerk Augsburg mit Sitz in Augsburg,
im Regierungsbezirk Mittelfranken das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg mit Sitz in Erlangen,
im Regierungsbezirk Oberbayern das Studentenwerk München mit Sitz in München,
im Regierungsbezirk Oberfranken das Studentenwerk Oberfranken mit Sitz in Bayreuth,
in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz mit Sitz in Regensburg und
im Regierungsbezirk Unterfranken das Studentenwerk Würzburg mit Sitz in Würzburg.
§ 2 Aufgabe und Zweck
(1) ¹Die Studentenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die im Rahmen des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) liegende wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der staatlichen Hochschulen. ²Die Studentenwerke verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) ¹Die Studentenwerke dürfen ihre Mittel und Mehrerlöse aus Nebenbetrieben nur für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke verwenden. ²Aus den Mitteln dürfen Mitglieder ihrer Organe oder sonstige Personen keine Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. ³Dies gilt für die Mitglieder der Organe auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.
(3) Soweit sich die Zuständigkeit der Studentenwerke nach § 3 Abs. 2 auf nichtstaatliche Hochschulen und andere Unterrichtseinrichtungen erstreckt, nehmen die Studentenwerke die Aufgaben nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG auch für diese Einrichtungen als eigene Aufgaben wahr.
(4) Die Aufgaben nach Art. 2 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayRS 2230-2-1-K) sind den Studentenwerken als staatliche Aufgaben gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG übertragen.
§ 3 Zuständigkeiten
(1) ¹Die Studentenwerke und die bei ihnen eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung sind zuständig für die staatlichen Hochschulen mit Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk. ²Hiervon abweichend sind zuständig:
das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Technische Hochschule Ingolstadt und die Hochschule Weihenstephan, Abteilung Triesdorf,
das Studentenwerk Oberfranken und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden,
das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Technische Universität München, Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit,
das Studentenwerk Würzburg und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Otto-Friedrich-Universität Bamberg.
(2) Für nichtstaatliche Hochschulen sowie für andere Unterrichtseinrichtungen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG sind die Studentenwerke und die bei ihnen eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung wie folgt zuständig:
das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für
die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt,
die Augustana-Hochschule, Neuendettelsau,
die Evangelische Hochschule für angewandte Wissenschaften – Evangelische Fachhochschule Nürnberg,
die Wilhelm Löhe Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fürth.
Im Falle des Buchst. d beschränkt sich die Zuständigkeit auf den Vollzug des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der jeweils geltenden Fassung.
das Studentenwerk München und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für
die Hochschule für Philosophie München,
die Katholische Stiftungshochschule für angewandte Wissenschaften, München und Benediktbeuern,
die Hochschule der Bayerischen Wirtschaft, Standort München,
die Hochschule für Angewandte Sprachen des Sprachen & Dolmetscher Instituts München,
das Sprachen & Dolmetscher Institut München,
die International School of Management, Standort München,
die Blocherer Schule Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Innenarchitektur, München,
die Universität der Bundeswehr München,
die Munich Business School, München,
die Hochschule für angewandtes Management, Standort Ismaning,
die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,
das Studienkolleg bei den Universitäten in Bayern, München.
Im Falle der Buchst. e bis g besteht keine Zuständigkeit für den Vollzug des BAföG. Im Falle der Buchst. h bis l beschränkt sich die Zuständigkeit auf den Vollzug des BAföG.
das Studentenwerk Oberfranken und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für
die Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Bayreuth,
das Studienkolleg bei den Fachhochschulen in Bayern, Coburg.
Im Falle des Buchst. b beschränkt sich die Zuständigkeit auf den Vollzug des BAföG.
Das beim Studentenwerk Niederbayern-Oberpfalz eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung ist zuständig für den Vollzug des BAföG an der Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik, Regensburg.
(3) Den Studentenwerken obliegt ferner die Betreuung der französischen Studenten, die im Besitz der Berechtigungskarte nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder durch deutsche und französische Studenten vom 10. Juli 1980 (BGBl II 1983 S. 38) sind.
§ 4 Vertreterversammlung
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung beruft die Vertreterversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein und leitet diese.
(2) ¹Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens Folgendes regelt:
die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden,
die Einberufung der Vertreterversammlung auf Grund des Antrags mehrerer Mitglieder,
die Führung und der Inhalt der Sitzungsniederschrift,
der Ablauf der Aussprache und der Beschlußfassungen.
²Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).
(3) Der Geschäftsführer nimmt an der Vertreterversammlung beratend teil; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(4) ¹Die Vertreterversammlung tagt nicht öffentlich. ²Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(5) ¹Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen als Mitglieder der Vertreterversammlung bekannt geworden sind, verpflichtet, es sei denn, daß eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. ²Die arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht und die Folgen der Verletzung dieser Pflicht bleiben unberührt. ³Stellt die Vertreterversammlung eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht fest, so kann sie das betreffende Mitglied seiner Funktion entheben. ⁴Unmittelbare Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(6) ¹Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. ²Tritt die Vertreterversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen, weil sie das erste Mal beschlussunfähig war, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. ³Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. ⁴Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. ⁵Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ⁶Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(7) ¹Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretersammlung abgewählt werden, sofern gleichzeitig ein neuer Verwaltungsrat gewählt wird. ²Die Abwahl wird erst wirksam, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats neu gewählt sind.
§ 5 Verwaltungsrat
(1) ¹Der Vorsitzende des Verwaltungsrats beruft die Sitzung des Verwaltungsrats durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein und leitet diese. ²Bei der ersten Sitzung eines neu gewählten Verwaltungsrates liegt diese Aufgabe beim Geschäftsführer, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.
(2) Für die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden des Verwaltungsrats gilt Art. 92 Abs. 4 BayHSchG entsprechend.
(3) § 4 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 Satz 1 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(5) ¹Der Vertreter des Personalrats des Studentenwerks wird vom Personalrat mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt. ²Besteht ein Gesamtpersonalrat, so wählt dieser den Vertreter aus seiner Mitte.
§ 6 Geschäftsführer
(1) ¹Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des gesamten Personals. ²Er stellt die Beschäftigten des Studentenwerks ein und entlässt sie; dies gilt nicht für seinen Stellvertreter.
(2) ¹Der Geschäftsführer hat den Vollzug rechtswidriger Beschlüsse und Maßnahmen des Verwaltungsrats auszusetzen. ²Er hat grundsätzlich zunächst den Verwaltungsrat hierüber zu informieren, der über die Angelegenheit nochmals beschließen kann. ³Hält der Verwaltungsrat an seiner Auffassung fest, ist das Staatsministerium zu benachrichtigen, das eine Entscheidung im Rahmen des Art. 94 BayHSchG trifft.
(3) Im Verhinderungsfall werden die Funktionen des Geschäftsführers durch seinen Stellvertreter wahrgenommen.
§ 7 Wirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan und einer Stellenübersicht.
(2) Im Erfolgsplan sind alle in einem Haushaltsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen je Kostenstelle nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung zu veranschlagen.
(3) Der Investitionsplan muss alle im Haushaltsjahr vorgesehenen Investitionen enthalten und gliedert sich in Bauvorhaben (Neubauten, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen), Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen sowie Einrichtung und Ausstattung.
(4) Der Finanzplan muss den notwendigen und finanzierbaren Bedarf für das Anlage- und Umlaufvermögen, für Schuldentilgungen, Verlustabdeckungen, Rücklagenbildungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Überschüsse, Abschreibungen, Darlehensaufnahmen, Entnahmen aus Rücklagen und sonstige Deckungsmittel) enthalten.
(5) ¹Die Stellenübersicht weist sämtliche bei einem Studentenwerk zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandenen Stellen sowie deren Veränderungen während dieses Haushaltsjahres nach Entgeltgruppen aus. ²In der Stellenübersicht sind diejenigen Stellen, die ganz oder überwiegend aus staatlichen Zuwendungen finanziert werden, kenntlich zu machen.
(6) ¹Beschäftigte dürfen vom Studentenwerk nur eingestellt werden, soweit freie Stellen der in Betracht kommenden Entgeltgruppe zur Verfügung stehen. ²Dies gilt entsprechend, wenn Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch Ansprüche auf Höhergruppierungen begründet werden. ³Das Studentenwerk ist gehalten, Beschäftigten nur solche Dienstaufgaben zu übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Entgeltgruppe entsprechen. ⁴Die Stelleninhaber sind so einzustufen, dass sie finanziell nicht bessergestellt werden als vergleichbare Staatsbedienstete.
§ 8 Genehmigung des Wirtschaftsplans
(1) ¹Der vom Verwaltungsrat beschlossene Wirtschaftsplan ist vom Studentenwerk spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres für das darauffolgende Haushaltsjahr dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen. ²Das Staatsministerium kann verlangen, daß dem Wirtschaftsplan andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Organisationspläne beigefügt werden. ³Die Entscheidung des Staatsministeriums über die Genehmigung soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Wirtschaftsplans erfolgen.
(2) In dem Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob
der Wirtschaftsplan mit seinen Ansätzen formell und inhaltlich den für eine Aufstellung maßgebenden Vorschriften, insbesondere der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, entspricht,
der erforderliche Ersatz von ungedeckten Aufwendungen für übertragene Aufgaben (§ 2 Abs. 4) sich im Rahmen des § 9 hält und zweckmäßig ist,
der Zuwendungsbedarf nach dem Wirtschaftsplan aus den Mitteln des Staatshaushalts abgedeckt werden kann.
(3) Die Genehmigung des Staatsministeriums umfaßt den Erfolgsplan, den Investitionsplan, den Finanzplan sowie die Stellenübersicht.
(4) ¹Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Wirtschaftsplan den Bestimmungen in Absatz 2 nicht entspricht. ²Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, sofern diese ausreichen, um eine Gestaltung des Wirtschaftsplans entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 2 herbeizuführen.
(5) ¹In den Fällen des Abs. 4 hat der Geschäftsführer dem Verwaltungsrat einen neuen Entwurf eines Wirtschaftsplans vorzulegen, über den der Verwaltungsrat nochmals beschließt. ²Der vom Verwaltungsrat beschlossene Wirtschaftsplan ist dem Staatsministerium unverzüglich vorzulegen. ³Das Staatsministerium kann für die Vorlage dieses Wirtschaftsplans eine angemessene Frist bestimmen. ⁴Wird der Wirtschaftsplan nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt oder widerspricht er den für die Genehmigungsversagung maßgebenden Gründen oder den Genehmigungsauflagen, so richtet sich das weitere Verfahren nach Art. 94 BayHSchG.
(6) ¹Während des Haushaltsjahres kann das Staatsministerium eine Änderung des genehmigten Wirtschaftsplans nur verlangen, wenn die vorhandenen oder voraussichtlichen Mittel des Staatshaushalts für Aufwendungsersatz oder Zuwendungen an das Studentenwerk nach der Genehmigung des Wirtschaftsplans verändert wurden. ²Abs. 5 gilt entsprechend.
(7) ¹Die Ausgabenansätze des Wirtschaftsplans und die Stellenübersicht sind für das Studentenwerk bindend. ² Abweichungen auf der Aufwandseite des Erfolgsplans bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums, wenn dadurch der Gesamtbetrag der Aufwendungen überschritten wird. ³Abweichungen von den Ansätzen und Maßnahmen des Finanzplans bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums. ⁴Soweit dies nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, bedürfen Abweichungen nach den Sätzen 2 und 3 auch der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. ⁵Die im Investitions- und im Finanzplan aufgeführten Maßnahmen dürfen nicht eingeleitet werden, wenn Grund für die Annahme besteht, daß die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel nicht zur Verfügung stehen werden.
(8) ¹Liegt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch kein genehmigter Wirtschaftsplan vor, so führt das Studentenwerk den Haushalt zunächst nach dem Wirtschaftsplan des Vorjahres weiter. ²Das Staatsministerium kann zur Abgleichung des Wirtschaftsplans für das laufende Haushaltsjahr anordnen, daß Ansätze des vorjährigen Wirtschaftsplans nur bis zu einer bestimmten Höhe bewirtschaftet werden dürfen.
§ 9 Aufwand
¹Zu dem erforderlichen Aufwand für die Wahrnehmung der übertragenen staatlichen Aufgaben gehören die hierbei anfallenden tatsächlichen Personalaufwendungen, Sachaufwendungen und der sonstige Aufwand im jeweils notwendigen Umfang. ²Zu dem sonstigen Aufwand zählt auch der anteilige Aufwand des Studentenwerks aus der allgemeinen Verwaltung und Geschäftsführung.
§ 10 Zuwendungen
(1) ¹Zuwendungen des Freistaates Bayern für die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben werden als institutionelle Förderung oder Projektförderung auf Grund des Art. 44 BayHO, den dazu ergangenen Vorschriften sowie den nachfolgenden Bestimmungen gewährt. ²Die Zuwendungen sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. ³Grundlage des Zuwendungsbedarfs und der Zuwendungsbewilligung ist der genehmigte Wirtschaftsplan, soweit das Staatsministerium keinen besonderen Antrag oder andere Nachweise verlangt.
(2) Zuwendungen im Rahmen der institutionellen Förderung dürfen nur für Ausgaben verwendet werden, für die keine Projektförderung gewährt wird.
(3) ¹Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung dürfen nur entsprechend der Bewilligung verwendet werden. ²Sie können insbesondere für den Betrieb von Mensen, für die Ausstattung und Mobiliarerneuerung von Studentenhäusern und Studentenwohnheimen, für Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen in Studentenwohnheimen sowie für Mieten gewährt werden, die durch Nutzung von Räumen in Staatsgebäuden entstehen. ³Auf Zuwendungen, die zum Bau von Studentenwohnheimen gewährt werden, finden die jeweils geltenden Sondervorschriften Anwendung.
(4) Zuwendungen für laufende Ausgaben des Studentenwerks werden in der Regel in angemessenen Vierteljahresraten ausgezahlt.
§ 11 Rücklagen
¹Studentenwerke, die Zuwendungen nach § 10 erhalten, dürfen im Jahr der Bewilligung keine Rücklagen bilden. ²Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums, die bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu beantragen ist.
§ 12 Kaufmännische Buchführung
Die Studentenwerke buchen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
§ 13 Jahresrechnung
(1) ¹Zur Rechnungslegung erstellt das Studentenwerk eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht (Jahresrechnung). ²Der Jahresrechnung ist eine Abrechnung des Erfolgs- und Finanzplans beizufügen.
(2) ¹Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Studentenwerke werden nach den Vorschriften des HGB erstellt. ²Vermögenswerte, die aus öffentlichen Erstattungen oder Zuwendungen erworben wurden, sind erfolgsneutral abzuschreiben.
(3) ¹Die Verwendung des Aufwendungsersatzes und der Zuwendungen wird durch die von einem Wirtschaftsprüfer und dem Verwaltungsrat geprüfte Jahresrechnung nachgewiesen. ²Die geprüfte Jahresrechnung ist dem Staatsministerium bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.
§ 14 Vollstreckungsbescheid
¹Die Studentenwerke sind berechtigt, zur Beitreibung von Beiträgen nach Art. 95 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 BayHSchG und zur Beitreibung von Rückforderungen im Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids zu setzen. ²Weiter sind die Studentenwerke berechtigt, Buß- und Zwangsgeldbescheide mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.
§ 15 Auflösung
¹Wird bei einer Auflösung eines Studentenwerks dessen Vermögen nicht auf ein anderes Studentenwerk übertragen, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern. ²Der Freistaat Bayern darf ein solches Vermögen nur für gemeinnützige studentische Einrichtungen und zur Förderung von Studierenden verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1974 in Kraft.
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