Verordnung zur Regelung der Mitgliedschaft der Leiter von klinischen Einrichtungen in den Fakultätsräten der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten Vom 16. November 1999 (GVBl. S. 514, be...
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung zur Regelung der Mitgliedschaft der Leiter von klinischen Einrichtungen in den Fakultätsräten der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten Vom 16. November 1999 (GVBl. S. 514, ber. 2002 S. 583) BayRS 2210-1-2-WK (§§ 1–7)

Auf Grund des Art. 40 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 300), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:

§ 1 Bestimmung der Fachgebiete

(1) Fachgebiete im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG sind:
Anästhesiologie,
Augenheilkunde,
Chirurgie,
Diagnostische Radiologie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Herzchirurgie,
Humangenetik,
Immunologie,
Innere Medizin,
Kinderchirurgie,
Kinderheilkunde,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie,
Laboratoriumsmedizin/klinische Chemie,
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie,
Mund- Kiefer- Gesichtschirurgie,
Neurochirurgie,
Neurologie,
Nuklearmedizin,
Orthopädie,
Pathologie,
Physikalische und Rehabilitative Medizin,
Psychiatrie/Psychotherapeutische Medizin einschließlich Psychosomatik,
Strahlentherapie,
Urologie,
Virologie,
Zahnmedizin.
(2) Fachgebiete im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG sind:
Innere Medizin der Kleintiere,
Chirurgie und Gynäkologie der Kleintiere,
Innere Medizin, Chirurgie und Gynäkologie des Pferdes,
Innere Medizin, Chirurgie und Gynäkologie der Wiederkäuer,
Innere Medizin, Chirurgie und Gynäkologie des Schweines,
Innere Medizin und Chirurgie der Vögel,
Innere Medizin und Chirurgie der Fische und Reptilien,
Pathologie,
Mikrobiologie,
Parasitologie.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet im Benehmen mit den Hochschulen über die Zuordnung der klinischen Einrichtungen, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befassen, zu den Fachgebieten nach Absatz 1.

§ 2 Leiter klinischer Einrichtungen

Leiter klinischer Einrichtungen im Sinn dieser Verordnung sind
der vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayUniKlinG bestellte Leiter einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst,
das von Mitgliedern der kollegialen Leitung einer klinischen Einrichtung der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 3 BayHSchG aus ihrer Mitte bestimmte Mitglied der Leitung.

§ 3 Bestimmung der Vertreter der jeweiligen Fachgebiete

(1) ¹Sind für ein Fachgebiet nach § 1 ein, für die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin zwei Leiter klinischer Einrichtungen bestellt, sind diese Vertreter des jeweiligen Fachgebiets. ²Andernfalls bestimmen die Leiter klinischer Einrichtungen des jeweiligen Fachgebiets aus ihrer Mitte einen Vertreter. ³Sind für das Fachgebiet Chirurgie oder das Fachgebiet Innere Medizin im Fall des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayHSchG mehr als zwei Leiter klinischer Einrichtungen bestellt, bestimmen die jeweiligen Leiter der klinischen Einrichtungen für das jeweilige Fachgebiet abweichend von Satz 2 zwei Vertreter aus ihrer Mitte. ⁴Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.
(2) ¹Mit dem Verlust der Stellung als Leiter einer klinischen Einrichtung scheidet das betreffende Mitglied aus dem Fakultätsrat aus. ²War keine Wahl nach § 4 durchzuführen, bestimmen die Leiter der klinischen Einrichtungen des jeweiligen Fachgebiets für den Rest der Amtszeit des Fakultätsrats einen neuen Vertreter.
(3) Gewählte Mitglieder im medizinischen Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG können nicht zugleich Vertreter der jeweiligen Fachgebiete im Sinn dieser Verordnung sein.

§ 4 Bestimmung der Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen

(1) ¹Übersteigt die Gesamtzahl der für die jeweiligen Fachgebiete bestimmten Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen, die sich aus § 3 ergeben, die Zahl der Mitglieder des medizinischen Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG, sind die Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen im medizinischen Fakultätsrat im Rahmen einer Briefwahl zu bestimmen. ²Bei der Bestimmung der Gesamtzahl der für die jeweiligen Fachgebiete bestimmten Vertreter nach Satz 1 bleiben die gewählten Mitglieder im medizinischen Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG außer Betracht.
(2) ¹Mit dem Verlust der Stellung als Leiter einer klinischen Einrichtung scheidet das betreffende Mitglied als Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen aus dem Fakultätsrat aus; in diesem Fall rückt ein Ersatzvertreter nach. ²Die Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. ³Die Wahlen finden unverzüglich nach der Wahl der Vertreter der Mitglieder des Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG statt und müssen bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Fakultätsrats abgeschlossen sein. ⁴Der für die allgemeinen Hochschulwahlen eingesetzte Wahlleiter nimmt die mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr. ⁵Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind Niederschriften zu fertigen; sie werden vom Wahlleiter unterzeichnet.
(3) ¹Wahlberechtigt sind sämtliche Leiter der klinischen Einrichtungen. ²Wählbar sind die Vertreter der jeweiligen Fachgebiete gemäß § 3.
(4) ¹Die Leiter der klinischen Einrichtungen werden schriftlich von dem Wahlleiter von der anstehenden Wahl informiert. ²Die Vertreter der jeweiligen Fachgebiete werden aufgefordert, bis zu dem vom Wahlleiter festgesetzten Termin schriftlich mitzuteilen, ob sie mit einer Kandidatur einverstanden sind. ³Die Aufnahme von Bewerbern in das Verzeichnis nach Absatz 5 ohne schriftliche Einverständniserklärung ist unzulässig.
(5) Die Vertreter der jeweiligen Fachgebiete nach § 3, die sich mit der Kandidatur schriftlich einverstanden erklären, werden vom Wahlleiter in einem Verzeichnis erfasst.
(6) ¹Bei der Bestimmung der Zahl der Vertreter der klinischen Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 bleiben solche Leiter von klinischen Einrichtungen außer Betracht, die sich mit einer Kandidatur nicht einverstanden erklären. ²Stehen wegen einer oder mehrerer fehlender Einverständniserklärungen zur Kandidatur nicht mehr Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen als Mitglieder des Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG zur Verfügung, findet eine Wahl nach Absatz 1 Satz 1 nicht statt. ³Leiter klinischer Einrichtungen, die sich mit einer Kandidatur nicht einverstanden erklären, werden in diesem Fall nicht Vertreter der Leiter der jeweiligen Fachgebiete nach § 3.
(7) ¹Auf der Grundlage des Verzeichnisses nach Absatz 5 werden vom Wahlleiter die Stimmzettel erstellt. ²Die Reihenfolge der für eine Wahl zur Verfügung stehenden Vertreter der jeweiligen Fachgebiete auf dem Stimmzettel wird durch Los bestimmt.
(8) ¹Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen in den Fakultätsrat nach dieser Verordnung zu wählen sind. ²Sie kann Bewerbern innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl jeweils bis zu drei Stimmen geben (Häufelung). ³Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig auf dem Stimmzettel erkennbar macht, welchen Bewerber er wählt; will er häufeln, setzt er vor den Namen des Bewerbers die Zahl der Stimmen, die er diesem Bewerber geben will, oder eine entsprechende Anzahl von Kreuzen. ⁴Gibt der Wähler einzelnen Bewerbern eines Wahlvorschlags weniger Stimmen als ihm insgesamt zustehen, verzichtet er damit auf seine weiteren Stimmen.
(9) Soweit in den Absätzen 1 bis 8 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 5, 7, 10 bis 12 der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) für das Wahlverfahren entsprechend anwendbar.

§ 5 Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) ¹Unverzüglich nach der Stimmabgabe ist vom Wahlleiter die Auszählung der Stimmzettel vorzunehmen. ²Ungültig sind Stimmzettel,
aus denen sich der Wille der abstimmungsberechtigten Person nicht zweifelsfrei ergibt,
die als nichtamtlich erkennbar sind,
die mit einem Zusatz versehen sind, der nicht der Kennzeichnung der gewählten Person dient, oder einen Vorbehalt enthalten,
auf denen die der abstimmungsberechtigten Person zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten wurde.
(2) ¹Der Wahlleiter ermittelt die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel, die Zahl der ungültigen Stimmzettel sowie die Zahl der Stimmen, die auf die einzelnen Bewerber eines Fachgebiets entfallen sind. ²Bei Zweifeln über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe entscheidet der Wahlleiter. ³Die Stimmzettel sowie die Niederschriften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 sind bis zum Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreter aufzubewahren.
(3) ¹Die Vertreter der Fachgebiete, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind im Rahmen der den Leitern klinischer Einrichtungen kraft Amtes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG zur Verfügung stehenden Sitze gewählt. ²Die nicht gewählten Vertreter sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzvertreter. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) ¹Der Wahlleiter hat die nach Absatz 3 Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl gegen Nachweis zu verständigen. ²Die Wahl ist angenommen, wenn nicht spätestens am dritten Tag nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlleiter eine schriftliche Ablehnung der Annahme aus wichtigem Grund vorliegt. ³Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Wahlleiter.
(5) Soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 13 bis 19 BayHSchWO für das Wahlverfahren entsprechend anwendbar.

§ 6 Bestätigung der Wahlen

(1) Die Bestimmung der im Fakultätsrat vertretenen Leiter von klinischen Einrichtungen nach §§ 4 und 5 ist durch die Gesamtheit der Leiter der klinischen Einrichtungen, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befassen, zu bestätigen.
(2) ¹Der Wahlleiter unterrichtet zu diesem Zweck unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses die Leiter der klinischen Einrichtungen schriftlich vom Ausgang der Wahl der im Fakultätsrat gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG vertretenen Leiter klinischer Einrichtungen. ²Die Leiter der klinischen Einrichtungen sind zusammen mit der Unterrichtung vom Wahlausgang jeweils aufzufordern, das Ergebnis der Wahl innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 schriftlich gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen.
(3) ¹Die Bestätigung der Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen im Fakultätsrat darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die eine Anfechtung der Bestimmung der Vertreter der jeweiligen Fachgebiete und der Wahl der Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen entsprechend § 18 Abs. 2 BayHSchWO rechtfertigen. ² § 18 Abs. 3 BayHSchWO gilt entsprechend. ³Erfolgt innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 2 weder eine Bestätigung noch eine Anzeige nach Absatz 4, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(4) ¹Zeigt ein Leiter einer klinischen Einrichtung schriftlich innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 2 an, dass die Bestätigung der in den Fakultätsrat gewählten Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen abgelehnt wird, entscheidet der Wahlleiter. ²Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 BayHSchWO über die Anfechtung der Wahl ist für das weitere Verfahren entsprechend anwendbar.
(5) Sofern eine Wahl nach § 4 nicht erforderlich ist, gelten die Absätze 1 bis 4 für die nach § 3 bestimmten Vertreter der jeweiligen Fachgebiete entsprechend.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
München, den 16. November 1999
Hans Zehetmair, Staatsminister
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