FachV-GA: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (FachV-GA) Vom 12. November 2014 (GVBl S. 496) BayRS 2038-3-9-3-U (§§ 1–26)
Auf Grund von Art. 38 Abs. 2, Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 62 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Fachlicher Schwerpunkt
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Gewerbeaufsicht gebildet.
(2) Auf die Prüfungen und Leistungsnachweise sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
§ 2 Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer die Ausbildung (Teil 2) erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Zur Teilnahme an der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann zugelassen werden, wer
den Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung die Meisterprüfung im Handwerk, die Industriemeisterprüfung oder die Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlich oder staatlich anerkannten Technikerschule bestanden hat und
eine mindestens zweijährige fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann.
(3) Zur Teilnahme an der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann zugelassen werden, wer
in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung einen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule, einen Bachelorstudiengang oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat und
eine mindestens zweijährige fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann.
(4) Zur Teilnahme an der Ausbildung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann zugelassen werden, wer
in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung einen Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder einen Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat; bei einem Masterstudiengang muss auch der zugrunde liegende Bachelor- oder Diplomstudiengang in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung abgelegt worden sein und
eine mindestens zweijährige fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann.
(5) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu einem außerbayerischen Dienstherrn stehen, können bei entsprechenden freien Kapazitäten an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. ²Anträge auf Zulassung sind auf dem Dienstweg vorzulegen.
Teil 2 Ausbildung
§ 3 Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst einen fachtheoretischen Teil, der in Fachlehrgängen durchgeführt wird, sowie einen berufspraktischen Teil an den Ausbildungsbehörden.
§ 4 Dauer der Ausbildung, Verlängerung
(1) Die Ausbildung dauert bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene jeweils 18 Monate.
(2) Wird der fachtheoretische oder der berufspraktische Teil der Ausbildung wegen Erkrankung oder aus sonstigen zwingenden Gründen um mehr als zwei Monate unterbrochen, kann die Dauer der Ausbildung von der Einstellungsbehörde um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die oder der Auszubildende die versäumten Kenntnisse und Fertigkeiten in der noch verbleibenden Zeit nicht mehr aneignen kann.
(3) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann diese von der Einstellungsbehörde um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(4) Auszubildende, deren Ausbildungsdauer verlängert worden ist, nehmen gegebenenfalls erneut an den Ausbildungsmaßnahmen des Wiederholungsjahres teil.
§ 5 Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien
(1) Die Aufsicht über die gesamte Ausbildung obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (im Folgenden: Staatsministerium).
(2) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung erlassen.
§ 6 Ausbildungsbehörden
(1) ¹Ausbildungsbehörden sind die Regierungen. ²Das Staatsministerium kann abweichende Regelungen treffen.
(2) ¹Für die fachtheoretische Ausbildung ist die Akademie der Sozialverwaltung zuständig. ²Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Sozialverwaltung.
(3) ¹Die Ausbildungsbehörde ist für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und weist die Auszubildenden für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Akademie der Sozialverwaltung zu. ²Für die Gewährung von Trennungsgeld sowie Reise- und Umzugskostenerstattungen findet § 8 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung entsprechende Anwendung.
(4) Die Leitung der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen haben die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen.
§ 7 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die folgenden Fächergruppen:
Grundlagen der Gewerbeaufsicht,
Soziale Kompetenz, Methodenkompetenz,
Verwaltung und Recht,
Basiswissen Arbeitsschutz und Produktsicherheit,
Vollzug Arbeitsschutz,
Vollzug Produkt- und Chemikaliensicherheit,
Vollzug Gefahrenschutz.
§ 8 Fachlehrgänge
(1) ¹Im Rahmen der Fachlehrgänge werden mindestens 500 Unterrichtsstunden erteilt. ²Die Lehrveranstaltungen schließen Übungen mit ein.
(2) In der fachtheoretischen Ausbildung können die Auszubildenden für den vorgesehenen Einstieg in die zweite und dritte Qualifikationsebene sowie für den vorgesehenen Einstieg in die dritte und vierte Qualifikationsebene gemeinsam unterrichtet werden.
(3) ¹Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in die Fachlehrgänge I und II. ²Die Lehrgänge werden zentral von der Akademie der Sozialverwaltung durchgeführt.
(4) ¹Nach dem Fachlehrgang I werden zwei Klausuren über die bis dahin vermittelten Inhalte aus den Fächergruppen gemäß § 7 abgehalten. ²Bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene beträgt der Klausurumfang eineinhalb Stunden, bei einem vorgesehenen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zwei Stunden und bei einem vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene zweieinhalb Stunden.
§ 9 Grundsätze der berufspraktischen Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst die Ausbildung am Arbeitsplatz.
(2) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden unter Anwendung der in den Fachlehrgängen erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Gewerbeaufsichtsdienst erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln bzw. festigen.
§ 10 Beschäftigungsnachweis
Die Auszubildenden haben für die Dauer der berufspraktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen.
§ 11 Leistungsnachweise
(1) ¹Bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 unterrichten die Ausbilderinnen und Ausbilder die Ausbildungsleitung durch einen Dezernatsleitfaden, ob die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vermittelt und das Ausbildungsziel erreicht wurden. ²Die Dezernatsleitfäden sind den Auszubildenden binnen sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zu eröffnen.
(2) ¹Am Ende des ersten Ausbildungsjahres erstellt die Ausbildungsleitung einen Jahresnachweis. ²Darin ist festzustellen, ob das Ausbildungsziel bis zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde und ob zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel bei mindestens gleichbleibender Leistung erreicht werden wird. ³Der Jahresnachweis ist der Leitung des Gewerbeaufsichtsamts sowie dem Staatsministerium vorzulegen. ⁴Er ist der oder dem Auszubildenden zu eröffnen.
§ 12 Zulassung
Auszubildende, die zum Ende des ersten Ausbildungsjahres das Ausbildungsziel erreicht haben, sind zur Prüfung zugelassen.
§ 13 Durchführung der Prüfung
¹Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. ²Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Prüfung an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.
§ 14 Bestellung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
(1) Das Staatsministerium bestellt für die Prüfungen bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene je einen Prüfungsausschuss.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus
der Leiterin oder dem Leiter des für die Gewerbeaufsicht zuständigen Grundsatzreferats des Staatsministeriums als vorsitzendes Mitglied,
einer mit Aufgaben der Ausbildung betrauten Person des Personalreferats des Staatsministeriums,
der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Sozialverwaltung,
einer mit Aufgaben der Ausbildung betrauten Person der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, als Vertreter des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und
einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der die Qualifikation für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene bzw. A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erfüllt.
(3) ¹Das Staatsministerium bestellt die Vertreterin oder den Vertreter des vorsitzenden Mitglieds, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 sowie deren Vertretung für fünf Jahre. ²Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Sozialverwaltung werden durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt vertreten.
§ 15 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils zwei Prüfungen mit Inhalten aus den Fächergruppen gemäß § 7 Nr. 4 bis 7 zu fertigen, wobei jeweils die Fächergruppe gemäß § 7 Nr. 3 inhaltlich zu berücksichtigen ist.
(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene drei Stunden, in der dritten Qualifikationsebene vier Stunden und in der vierten Qualifikationsebene fünf Stunden.
(3) ¹Die Prüflinge haben je Prüfungstag nur eine Prüfung zu fertigen. ²Die Prüfungen sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.
§ 16 Prüfungskommission
(1) ¹Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet. ²Diese setzen sich zusammen aus
einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll,
einer Gewerbeärztin oder einem Gewerbearzt,
einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten oder A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene innehaben soll sowie
einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten oder A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene innehaben soll.
(2) Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission, das vorsitzende Mitglied sowie deren Vertreter.
§ 17 Mündliche Prüfung
(1) ¹Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 30 Minuten, bei einem vorgesehenen Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene je 45 Minuten. ²Jeweils drei Prüflinge sollen gemeinsam geprüft werden. ³Die Prüfung erfolgt in allen Fächergruppen (§ 7).
(2) ¹Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den einzelnen Prüferinnen und Prüfern erteilten Einzelnoten, geteilt durch vier. ²Das Ergebnis ist am Ende der Prüfung bekannt zu geben.
§ 18 Gesamtprüfungsnote
(1) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der zwei Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der Gesamtnote der mündlichen Prüfung und dem Mittelwert der zwei Klausuren nach dem Fachlehrgang I geteilt durch vier.
(2) ¹Prüflinge mit einer Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ haben die Prüfung nicht bestanden. ²Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in zwei oder mehr der schriftlichen Prüfungsleistungen eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt. ³Der Mittelwert der zwei Klausuren nach dem Fachlehrgang I ist dabei als eine schriftliche Prüfungsleistung anzusehen.
§ 19 Inhalt des Prüfungszeugnisses
Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem Folgendes zu ersehen ist:
die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüflinge, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüflinge mit gleicher Platzziffer,
die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung und
die Note der mündlichen Prüfung.
§ 20 Feststellung des Qualifikationserwerbs
Das Staatsministerium stellt den Qualifikationserwerb gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) fest.
Teil 3 Ausbildungsqualifizierung
§ 21 Verfahren zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird bei Bedarf durchgeführt.
(2) ¹Beamtinnen und Beamte, denen in der aktuellen periodischen Beurteilung die Eignung zur Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, können auf Antrag am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen. ²Eine Teilnahme ist höchstens dreimal möglich.
§ 22 Durchführung des Zulassungsverfahrens, Prüfungsgespräch
(1) ¹Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bildet das Staatsministerium eine oder mehrere Prüfungskommissionen. ²Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. ³Ein Mitglied führt nach Festlegung des Staatsministeriums den Vorsitz.
(2) ¹Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch. ²Das Prüfungsgespräch dauert je Prüfling 30 Minuten. ³Drei Prüflinge sollen jeweils gemeinsam geprüft werden.
(3) ¹Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss über Denkvermögen, Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie das Verständnis für die angestrebten Aufgaben geben. ²Das Prüfungsgespräch erstreckt sich insbesondere auf
staatsbürgerliches Wissen, Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,
einschlägiges technisch-naturwissenschaftliches Grundwissen,
das Fachgebiet des Prüflings.
§ 23 Bewertung, Bekanntgabe der Ergebnisse
¹Jedes Mitglied erteilt für sein Prüfungsgebiet eine Note, die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. ²Das Ergebnis ist am Ende des Prüfungsgesprächs bekannt zu geben.
§ 24 Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Gesamtnote sowie des Personalbedarfs.
§ 25 Durchführung der Ausbildungsqualifizierung
Beamtinnen und Beamte können sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene qualifizieren, wenn sie an der Ausbildung nach Teil 2 teilgenommen und die entsprechende Prüfung bestanden haben.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft.
(2) § 25a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
München, den 12. November 2014
Ulrike Scharf, Staatsministerin
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