FachV-LE/QE2+3: Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung (FachV-LE/QE2+3) Vom 2. Dezember 2012 (GVBl. S. 716) BayRS 2038-3-7-3-L (§§ 1–26)
Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Fachlicher Schwerpunkt
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Ländliche Entwicklung gebildet.
(2) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, sowie das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene.
(3) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.
Teil 2 Einstellung und Ausbildung
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
die Abschlussprüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen oder
die Abschlussprüfung einer der Fachlaufbahn entsprechenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule
mit Erfolg abgelegt hat und
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
einen Diplom-, Bachelor- oder vergleichbaren Abschluss der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik an einer Hochschule erfolgreich erworben hat,
das Auswahlverfahren nach § 3 erfolgreich durchlaufen hat und
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist beim jeweiligen Ausbildungsamt einzureichen, das über die Einstellung nach Bedarf und Eignung der Bewerber und Bewerberinnen entscheidet.
(2) ¹Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) einzureichen, das über die Einstellung nach Bedarf und Eignung der Bewerber und Bewerberinnen in einem Auswahlverfahren entscheidet. ²Zur Feststellung der Eignung wird eine Rangliste erstellt, die sich nach dem Gesamtergebnis der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Abschlussprüfung sowie nach dem Ergebnis eines strukturierten Einstellungsgesprächs richtet. ³Das Einstellungsgespräch wird zur Feststellung der außerfachlichen Kompetenzen der Bewerber und Bewerberinnen durchgeführt und mit einer Notenskala von 1,00 bis 5,00 bewertet. ⁴Die Dauer soll zwei Stunden pro Bewerber bzw. Bewerberin nicht übersteigen. ⁵Bewerber und Bewerberinnen, bei denen das Einstellungsgespräch mit einer Note schlechter als 4,00 bewertet wurde, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen und können nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
(3) ¹Bei der Ermittlung der Rangfolge nach Abs. 2 wird das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit 60 v.H. und das Ergebnis des strukturierten Einstellungsgesprächs mit 40 v.H. gewichtet. ²Bereits erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen und besondere Fachkenntnisse können in der Rangliste mit einer Verbesserung der Note bis zu einer halben Notenstufe berücksichtigt werden. ³Die Zahl der Einladungen zum strukturierten Gespräch kann begrenzt werden; hierbei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abzustellen.
§ 4 Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnung
¹Die für den Vorbereitungsdienst ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen werden vom jeweiligen Amt für Ländliche Entwicklung eingestellt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. ²Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter“ oder „Anwärterin“ mit dem Zusatz „für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.
§ 5 Ausbildungsamt und Aufsicht
(1) ¹Ausbildungsamt ist die Einstellungsbehörde nach § 4 Satz 1. ²Die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsstellen zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte erfolgt durch das Ausbildungsamt.
(2) ¹Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht des Ausbildungsamts. ²Die Fachaufsicht übt die jeweilige Ausbildungsstelle aus.
(3) ¹Ausbildungsamt und Ausbildungsstelle sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. ²Ausbildungsamt und Ausbildungsstelle können Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen bestellen und geeignete Beamte oder Beamtinnen mit der Ausbildung betrauen. ³Das Staatsministerium bestellt eine Person für die zentrale Ausbildungsleitung, die für die Koordination und die allgemeinen Angelegenheiten der Ausbildung zuständig ist.
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Anwärtern und Anwärterinnen die für die Bewältigung der Aufgaben im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung notwendigen Kompetenzen zu vermitteln und sie zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln anzuleiten.
(2) ¹Nach dem Vorbereitungsdienst sollen die Anwärter und Anwärterinnen fähig sein, ihren Aufgabenbereich selbstständig, systematisch, zielgerichtet und teamorientiert zu bearbeiten und soweit notwendig die Ergebnisse innerbehördlich und in der Öffentlichkeit darzustellen. ²Anwärter und Anwärterinnen sollen daher im Rahmen des Vorbereitungsdienstes soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein und praktische Arbeiten ausführen.
§ 7 Dauer, Inhalt und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) ¹Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. ²Die Ausbildungsinhalte erstrecken sich vor allem auf die Bereiche Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, Vermessung, Kataster und Grundbuch, Grundzüge des Verwaltungsrechts und des öffentlichen Dienstrechts sowie für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zusätzlich auf den Bereich Landentwicklung.
(2) ¹Der Schwerpunkt im Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene liegt in der berufspraktischen Ausbildung. ²Die fachtheoretischen Ausbildungsinhalte werden in einem zentralen Lehrgang und geeigneten Unterrichtsveranstaltungen vermittelt. ³Die Ausbildung erfolgt nach einem Ausbildungsrahmenplan, der durch das Staatsministerium in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss erstellt wird.
(3) ¹Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gliedert sich in zentrale Seminare und Fachpraxis am Ausbildungsamt sowie an Fachbehörden. ²Näheres regelt ein Zeitplan, der von der zentralen Ausbildungsleitung aufgestellt wird.
(4) ¹Für die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsabschnitte sind Ausbildungspläne und detaillierte Ausbildungsprogramme aufzustellen. ²Sie werden für die zentralen Seminare von der zentralen Ausbildungsleitung und im Übrigen von den Ausbildungsämtern erstellt.
(5) Über die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen sowie zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Nachweise zu führen.
Teil 3 Prüfung
§ 8 Zweck und Bezeichnung der Prüfung
(1) ¹In der Qualifikationsprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter und Anwärterinnen die erforderlichen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten für den fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung besitzen. ²Die Qualifikationsprüfung wird vom Staatsministerium durchgeführt und trägt die Bezeichnung „Staatsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „Staatsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 9 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen
(1) Das Staatsministerium bestellt jeweils einen Prüfungsausschuss für die Dauer von drei Jahren für den Einstieg in der zweiten bzw. dritten Qualifikationsebene, der die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ führt.
(2) ¹Die Prüfungsausschüsse setzen sich je aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen. ²Alle Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören, wobei das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat. ³Von den drei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene haben zwei Mitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 inne. ⁴Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene haben mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 inne.
(3) ¹Vom jeweiligen Prüfungsausschuss ist für die mündliche Prüfung je eine Prüfungskommission zu bilden, die sich für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus drei, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus vier Mitgliedern zusammensetzt. ²Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss jeweils Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sein. ³Die weiteren Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören und für die Prüfungskommission für den Einstieg
in der zweiten Qualifikationsebene mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7,
in der dritten Qualifikationsebene mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10
innehaben.
(4) ¹Für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen ist ein Vertreter zu bestellen. ²Die in Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.
(5) ¹Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen werden vorbehaltlich des § 13 mit Stimmenmehrheit getroffen. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Bedienstete der Ämter für Ländliche Entwicklung beauftragen, Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung mit Lösungshinweisen zu entwerfen.
§ 10 Prüfungsgegenstand
¹Es ist das dem Ausbildungsrahmenplan und dem Ausbildungsplan entsprechende Grundlagen- und Methodenwissen zu prüfen. ²Am Rand liegendes Einzelwissen darf nicht Schwerpunkt einer Prüfungsaufgabe sein. ³In einzelnen Prüfungsfächern können die Aufgaben auch fächerübergreifend gestaltet werden, wenn dies den Gegebenheiten der Praxis entspricht.
§ 11 Schriftliche Prüfung
(1) ¹Die schriftliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
²Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt acht Stunden Prüfungszeit. ³Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach 1 vier Stunden und bei den Prüfungsfächern 2 und 3 jeweils zwei Stunden. ⁴Die reguläre Prüfungszeit darf an einem Tag vier Stunden nicht überschreiten.
(2) ¹Die schriftliche Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
²Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt 14 Stunden Prüfungszeit. ³Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach 1 fünf Stunden und bei den Prüfungsfächern 2 bis 4 jeweils drei Stunden. ⁴Die reguläre Prüfungszeit darf an einem Tag fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 12 Mündliche Prüfung
(1) ¹Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene findet nach der schriftlichen Prüfung statt. ²Prüfungsgegenstand der mündlichen Prüfung sind Fragen zu den schriftlichen Prüfungsfächern 1 bis 3, im schriftlichen Prüfungsfach 2 ergänzt um Fragen aus der Vermessungskunde. ³Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling 30 Minuten. ⁴In der Regel sollen drei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
(2) ¹Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene findet nach der schriftlichen Prüfung statt. ²Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. ³Die mündliche Prüfung umfasst je Prüfling:
einen Kurzvortrag von zehn Minuten mit anschließendem vertiefenden Gespräch von zehn Minuten Dauer,
ein Prüfungsgespräch von 40 Minuten Dauer.
⁴Für den Kurzvortrag nach Satz 3 Nr. 1 erhalten die Prüflinge 30 Minuten vor Beginn drei Themen zur Wahl. ⁵Im Prüfungsgespräch nach Satz 3 Nr. 2 sollen in der Regel zwei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
§ 13 Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung
(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
²Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer oder Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so ist das Ergebnis das Mittel. ³Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer oder Prüferinnen versuchen, sich zu einigen oder sich bis auf zwei Punkte anzunähern.
(2) ¹In der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 1 wird die Leistung in jedem der drei Prüfungsfächer von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. ²Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch drei. ³Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) ¹Der Kurzvortrag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 einschließlich des vertiefenden Gesprächs wird von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. ²Neben der fachlichen Darstellung sind vor allem Präsentation und Argumentation zu berücksichtigen.
(4) ¹Im Prüfungsgespräch nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird die Leistung in jedem der vier Prüfungsfächer von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. ²Die Durchschnittspunktzahl des Prüfungsgesprächs errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch vier. ³Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(5) Kommt eine Einigung bei der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht zustande, entscheidet im Falle des Abs. 1 das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses, im Falle der Abs. 2 bis 4 das vorsitzende Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission.
§ 14 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
(1) ¹Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene werden die Punktzahlen des schriftlichen Prüfungsfachs 1 zweifach, die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsfächer 2 und 3 sowie der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung je einfach gezählt. ²Die Summe hieraus, geteilt durch fünf, ergibt die Gesamtpunktzahl. ³Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. ⁴Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) ¹Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Punktzahlen des schriftlichen Prüfungsfachs 1 und des Prüfungsgesprächs je dreifach, die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsfächer 2, 3 und 4 sowie des Kurzvortrags je zweifach gezählt. ²Die Summe hieraus, geteilt durch 14, ergibt die Gesamtpunktzahl. ³Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. ⁴Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Für die Gesamtprüfungsnote gilt:
§ 15 Nichtbestehen der Prüfung
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
die Durchschnittspunktzahl der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 ermittelten schriftlichen Prüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder
die Gesamtprüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist.
§ 16 Festsetzung der Platzziffer
Für alle Prüflinge, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Gesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen.
§ 17 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote und die Gesamtpunktzahl ersichtlich sind.
(2) In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden die Platzziffer sowie die Einzelbewertungen aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.
§ 18 Wiederholung der Prüfung
(1) ¹Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. ²Die betroffenen Prüflinge werden darüber vom jeweiligen Prüfungsausschuss schriftlich informiert.
(2) Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
Teil 4 Ausbildungsqualifizierung
§ 19 Zuständigkeit, Bekanntmachung, Anmeldung
(1) Das Zulassungsverfahren wird vom Staatsministerium bei Bedarf durchgeführt.
(2) ¹Termin und Anmeldefrist für das Zulassungsverfahren werden vom Staatsministerium bekannt gegeben. ²Dabei soll festgelegt werden, wie viele Beamte und Beamtinnen voraussichtlich zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. ³Der Antrag auf Teilnahme am Zulassungsverfahren ist auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten.
§ 20 Gestaltung des Zulassungsverfahrens
(1) ¹Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Zulassungsgespräch, das als strukturiertes Interview ausgestaltet ist. ²Das Zulassungsgespräch soll Aufschluss darüber geben, ob der Beamte oder die Beamtin für die Aufgaben in den Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene geeignet ist.
(2) Das Zulassungsgespräch findet jeweils mit einem Bewerber oder einer Bewerberin statt.
(3) Das Zulassungsgespräch dauert in der Regel 90 Minuten.
(4) Das Zulassungsgespräch beinhaltet insbesondere fachliche Themen aus dem Fachbereich Ländliche Entwicklung und überfachliche Aspekte aus den Bereichen kommunikative Kompetenz, methodisches Arbeiten und unternehmerisches Denken und Handeln.
§ 21 Auswahlkommissionen für das Zulassungsgespräch
¹Für die Zulassungsgespräche sind vom Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Auswahlkommissionen zu bilden, die sich jeweils aus zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zusammensetzen, die mindestens der Besoldungsgruppe A 10 angehören. ²Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Auswahlkommission muss ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein. ³Für die Prüfer und Prüferinnen ist jeweils ein Vertreter zu bestellen. ⁴Die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.
§ 22 Bewertung, Ergebnis, Rangliste
(1) ¹Das Zulassungsgespräch wird von den Mitgliedern der Auswahlkommission mit einer Punktskala von 1 bis 50 Punkten einzeln bewertet. ²Bei unterschiedlicher Punktzahl wird das Mittel gebildet.
(2) Das Zulassungsgespräch ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Hälfte der möglichen Punktzahl erreicht wurde.
(3) ¹Auf Grund der Punktzahl wird für alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren eine Platzziffer festgelegt. ²Bewerber und Bewerberinnen mit gleicher Punktzahl erhalten die gleiche Platzziffer.
(4) Die Bewerber und Bewerberinnen erhalten über das Ergebnis des Zulassungsverfahrens eine Bescheinigung, aus der die Platzziffer ersichtlich ist.
§ 23 Wiederholung des Zulassungsverfahrens
Bewerber und Bewerberinnen können höchstens zweimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.
§ 24 Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
(1) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet das Staatsministerium nach dem Bedarf und der Rangliste.
(2) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren schriftlich mitgeteilt.
(3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens wird die bisherige Rangliste gegenstandslos.
§ 25 Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung
Für die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsqualifizierung gilt § 7 entsprechend.
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. März 2021 begonnen haben, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung fort.
(3) Für Beamte und Beamtinnen, die im Jahr 2020 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden, gelten die bis 31. Dezember 2020 maßgebenden Vorschriften bis zum Abschluss dieser Qualifizierung weiter.
München, den 2. Dezember 2012
Helmut Brunner, Staatsminister
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