FachV-Fw
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FachV-Fw: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) Vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599) BayRS 2038-3-2-12-I (§§ 1–43)

Auf Grund von Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Fachlicher Schwerpunkt

§ 1 Fachlicher Schwerpunkt

In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst gebildet.

Teil 2 Prüfungen

§ 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Prüfungsordnung

Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 3 Prüfungsorgane

(1) Die Prüfungen werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) durchgeführt.
(2) Prüfungsorgane sind
der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst (Prüfungsausschuss),
der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen,
die örtlichen Prüfungskommissionen und
die Prüfer und Prüferinnen.

§ 4 Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

(1) ¹Der Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern. ²Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter müssen Beamte und Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehaben.
(3) Zu weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses und ihren Stellvertretern sind Beamte und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums,
der Gemeinden mit Berufsfeuerwehren,
der Gemeinden mit Ständigen Wachen Freiwilliger Feuerwehren
zu bestellen.
(4) ¹Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Hauptbeschäftigung,
mit einem Dienstherrnwechsel oder einem Wechsel des Arbeitgebers,
mit der Abberufung durch das Staatsministerium aus wichtigem Grund.
²Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt ist. ³Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) ¹Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. ²Sind der oder die Vorsitzende und sein Vertreter verhindert, führt ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Mitglied den Vorsitz.
(6) ¹Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. ²Der Prüfungsausschuss kann Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, zu seinen Sitzungen beratend zuziehen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 5 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss hat
die Prüfer und Prüferinnen zu bestimmen,
aus den Prüfern und Prüferinnen die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen zu bestimmen,
über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 38 APO zu entscheiden,
die Folgen des Unterschleifs, von Ordnungsverstößen, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit festzustellen,
über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren zu entscheiden sowie
die Durchführung und den Bewertungsmaßstab der einzelnen Prüfungsabschnitte der Einstellungsprüfung und des Zulassungsverfahrens festzulegen.
(2) Der oder die Vorsitzende und zwei weitere vom Prüfungsausschuss bestimmte Mitglieder wählen aus den eingeholten Vorschlägen die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus und bestimmen die zugelassenen Hilfsmittel.

§ 6 Aufgaben des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

Der oder die Vorsitzende hat alle Entscheidungen zu treffen und Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.

§ 7 Örtliche Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen

¹Den örtlichen Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen obliegt die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten. ² § 8 bleibt unberührt.

§ 8 Örtliche Prüfungskommissionen

(1) ¹Die örtlichen Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen in den mündlichen, praktischen und sportlichen Prüfungsabschnitten ab. ²Die Prüfungskommission entscheidet nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) ¹Die örtlichen Prüfungskommissionen bestehen bei der Einstellungsprüfung aus dem örtlichen Prüfungsleiter oder der örtlichen Prüfungsleiterin und zwei weiteren Mitgliedern; bei den Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, beim Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung sowie bei der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung bestehen die örtlichen Prüfungskommissionen aus dem örtlichen Prüfungsleiter oder der örtlichen Prüfungsleiterin und vier weiteren Mitgliedern. ²Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen sollen den örtlichen Prüfungskommissionen nicht angehören. ³Die Mitglieder müssen Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst oder bautechnischer- und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, oder der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben, oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sein. ⁴Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene sollen zwei Mitglieder Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben, die übrigen Mitglieder sollen Beamte oder Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sein. ⁵Beim Zulassungsverfahren sowie bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene müssen die Mitglieder Beamte und Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. ⁶Bei der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene müssen die Mitglieder Beamte oder Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens zwei müssen in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
(3) Die Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission sollen von mindestens zwei verschiedenen Dienstherren entsandt werden.

§ 9 Prüfer und Prüferinnen

(1) ¹Die Prüfer und Prüferinnen bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten. ²Sie können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit dem Entwurf der Prüfungsaufgaben beauftragt werden.
(2) Zu Prüfern und Prüferinnen dürfen nur Beschäftigte bestimmt werden, die Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission sein können.

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Jeder Prüfungsabschnitt wird mit einer Gesamtnote bewertet, die aus den Noten für die einzelnen Aufgaben und Übungen als arithmetisches Mittel gebildet wird.
(2) ¹Soweit nichts anderes bestimmt ist, ergibt sich die Gesamtprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte. ²Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem sich die Gesamtnoten in Zahlenwerten und die daraus gebildete Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert sowie die erreichte Platzziffer ergeben.

§ 11 Verhinderung, Wiederholung der Prüfung, Sonderregelungen

(1) ¹Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall der Krankheit durch ein Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin des Gesundheitsamts, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. ² Die örtliche Prüfungsleitung kann zulassen, dass die Krankheit durch ärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen oder in offensichtlichen Fällen auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet wird. ³Die örtliche Prüfungsleitung stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens ist der Antrag auf wiederholte Zulassung spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung vor einem vergleichbaren Prüfungsausschuss eines anderen Landes abzulegen ist. ²Die Prüfung gilt als entsprechender Qualifikationserwerb.

Teil 3 Einstellung

§ 12 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen

¹In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
mindestens 165 cm groß ist,
feuerwehrdiensttauglich ist,
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt sowie
das Deutsche Sportabzeichen – Bronze – und das Deutsche Schwimmabzeichen – Bronze – erworben hat oder gleichwertige Leistungen nachweist.
²Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Körpergröße zulassen. ³Die Feuerwehrdiensttauglichkeit ist durch eine Untersuchung mindestens nach dem Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Atemschutzgeräte“ G 26 Gruppe 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der Fassung vom Juni 2010 (DGUV, Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Gentner Verlag, Stuttgart) nachzuweisen; die oberste Dienstbehörde kann zusätzliche gesundheitliche Anforderungen festlegen. ⁴Die oberste Dienstbehörde kann zulassen, dass der Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 5 während des Vorbereitungsdienstes erbracht wird. ⁵Für Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern, die keine Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr finden sollen, kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 3 bis 5 zulassen.

§ 13 Besondere Einstellungsvoraussetzungen

(1) ¹In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12
mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand hat,
eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, die für den feuerwehrtechnischen Dienst förderlich ist,
das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
die Einstellungsprüfung (§ 17) bestanden hat.
²Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen.
(2) ¹In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12
einen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorstudiengang in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat,
danach bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ein Jahr in feuerwehrbezogenen Aufgaben bei dem Dienstherrn tätig war und
das Grundlagenmodul der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§ 20) erfolgreich abgeschlossen hat.
²Im Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst soll der Nachweis der Gruppenführerqualifikation vorliegen. ³Auf die Zeit nach Satz 1 Nr. 2 kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten eine berufliche Tätigkeit angerechnet werden, die nach dem Abschluss im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ausgeübt wurde und dem Ziel der Ausbildung dient.
(3) In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 einen Diplom- oder Magisterstudiengang an einer Hochschule oder einen Masterstudiengang in einer mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat.

Teil 4 Ausbildung und Qualifikation

§ 14 Durchführung der Ausbildung

(1) ¹Ausbildungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde. ²Einzelne Ausbildungsabschnitte können bei anderen Dienstherren erfolgen.
(2) ¹Von jeder Ausbildungsbehörde werden ein Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin sowie Ausbilder und Ausbilderinnen bestellt. ²Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen sollen Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; bei der Ausbildung zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene müssen Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. ³Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen lenken und überwachen die Ausbildung und erstellen für die Dauer der Ausbildungszeit einen individuellen Ausbildungsplan.
(3) Lehrgänge werden bei einer Berufsfeuerwehr, einer Ständigen Wache Freiwilliger Feuerwehren oder einer Feuerwehrschule durchgeführt.

§ 15 Verlängerung der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn
das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde oder voraussichtlich nicht erreicht werden wird,
ein Ausbildungsabschnitt länger als insgesamt zwei Monate unterbrochen wurde; Zeiten des Erholungsurlaubs oder einer Arbeitsbefreiung nach §§ 16 und 17 der Urlaubsverordnung bleiben außer Betracht,
die Zulassung zur Qualifikationsprüfung abgelehnt wurde oder
nach erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Wiederholungsprüfung erfolgreich sein wird.

§ 16 Leistungsbeurteilungen

¹Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt am Ende jedes Ausbildungsabschnitts im Benehmen mit den Ausbildern und Ausbilderinnen Befähigungsberichte und stellt fest, ob der Anwärter oder die Anwärterin das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. ²Die Gesamtleistung wird mit einer Note gemäß § 27 APO bewertet. ³Das Ziel des Ausbildungsabschnitts ist nicht erreicht, wenn der Anwärter oder die Anwärterin in dem Befähigungsbericht mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden ist. ⁴Die Bewertung ist dem Anwärter oder der Anwärterin zur Kenntnis zu geben.

§ 17 Einstellungsprüfung

(1) Die Einstellungsprüfung besteht aus einem sportlichen, einem praktischen und einem schriftlichen Prüfungsabschnitt.
(2) Im sportlichen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderliche körperliche Gewandtheit besitzen sowie schwimmen und tauchen können.
(3) ¹Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen handwerklich-praktischen Fähigkeiten besitzen; Bewerber und Bewerberinnen für eine Tätigkeit als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen haben dabei auch ihre pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten nachzuweisen. ²Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt höchstens 60 Minuten.
(4) ¹Im schriftlichen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen sprachlichen und mathematischen Fähigkeiten sowie praktisches, logisches und technisches Verständnis besitzen und über eine grundlegende Allgemeinbildung verfügen. ²Die Arbeitsdauer beträgt 180 Minuten.
(5) ¹Die Einstellungsprüfung hat nicht bestanden, wer
eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält,
im sportlichen, praktischen oder schriftlichen Prüfungsabschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhält oder
bei einer Übung oder Aufgabe des sportlichen, des praktischen oder des schriftlichen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ oder mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erhält.
²Die Einstellungsprüfung kann mehrfach wiederholt werden.

§ 18 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene dauert zwölf Monate und besteht aus
einem Grundausbildungslehrgang von mindestens 900 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Truppmann und Truppführer vermittelt,
der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) sowie
weiteren berufspraktischen Ausbildungsabschnitten.
(2) Der Grundausbildungslehrgang richtet sich nach dem Stoffplan A der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 27. September 2012 (AllMBl S. 627, KWMBl S. 342) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19 Zulassung und Prüfungsmodule

(1) ¹Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat. ²Für die Zulassung zum Rettungssanitätermodul müssen zusätzlich die in den § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 BayRettSanV genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
(2) Die Qualifikationsprüfung besteht aus dem Grundlagenmodul und dem Rettungssanitätermodul.

§ 20 Grundlagenmodul

(1) Das Grundlagenmodul besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
(2) Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfasst drei Aufgaben aus den Fachgebieten des Stoffplans A der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes; die Arbeitsdauer beträgt jeweils 60 Minuten.
(3) ¹Der praktische Prüfungsabschnitt besteht aus zwei Einsatzübungen unter Führung eines Gruppenführers innerhalb einer taktischen Einheit bis zur Gruppenstärke im Rettungs-, Lösch- und Hilfeleistungseinsatz und einer Einzelübung in der Gerätehandhabung. ²Die praktischen Prüfungen können durch fachtechnische Fragen ergänzt werden. ³An einer Einsatzübung nehmen höchstens vier Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen teil.
(4) ¹Im mündlichen Prüfungsabschnitt ist für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin eine Gesamtprüfungsdauer von 25 Minuten vorzusehen. ²Es dürfen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
(5) ¹Die Bewertung für das Grundlagenmodul ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten des schriftlichen, des praktischen und des mündlichen Prüfungsabschnitts. ²Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) ¹Das Grundlagenmodul hat nicht bestanden,
wer eine schlechtere Bewertung als „ausreichend“ erhält,
in einem der Prüfungsabschnitte eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhält oder
bei einer Aufgabe oder Übung des schriftlichen oder des praktischen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ oder mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erhält.
²Wird das Grundlagenmodul nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden.

§ 21 Rettungssanitätermodul

(1) ¹Das Rettungssanitätermodul beinhaltet die Prüfung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin. ²Abweichend von § 8 Abs. 2 und 3 richtet sich die Zusammensetzung des örtlichen Prüfungsausschusses nach § 7 Abs. 2 BayRettSanV. ³Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayRettSanV). ⁴Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie das Ausbildungsziel erreicht haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BayRettSanV).
(2) § 20 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 22 Gesamtprüfungsergebnis

(1) Die Qualifikationsprüfung hat bestanden, wer beide Prüfungsmodule erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der dreifachen Bewertung des Grundlagenmoduls und der Bewertung des Rettungssanitätermoduls, geteilt durch vier.

§ 23 Führungsqualifikationen für Beförderungsämter

(1) ¹Die Beförderung in das Amt des Oberbrandmeisters oder der Oberbrandmeisterin setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer fachspezifischen Wahlfortbildung mit 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, die Kenntnisse und Fähigkeiten für Aufgaben in einem von der obersten Dienstbehörde bestimmten Verwendungsbereich vermittelt, voraus. ² Art. 66 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) bleibt unberührt.
(2) ¹Die Beförderung in das Amt des Brandinspektors oder der Brandinspektorin setzt
die erfolgreiche Teilnahme an einem Führungslehrgang mit 240 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die Grundlagen für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben als Gruppenführer vermittelt, sowie
die erfolgreiche Teilnahme an einer fachspezifischen Wahlfortbildung mit 240 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, die Kenntnisse und Fähigkeiten für Aufgaben
im vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz,
in der Ausbildung,
als Gruppenführer im Einsatzdienst,
als Gruppenführer in der Integrierten Leitstelle oder
in einem von der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Prüfungsausschusses bestimmten Verwendungsbereich
vermittelt,
voraus. ² Art. 66 LlbG bleibt unberührt.
(3) Die Beamten und Beamtinnen, die als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen tätig sind, legen den Führungslehrgang und die Wahlfortbildung nach Abs. 1 und 2 während der Probezeit ab.
(4) ¹ Der Führungslehrgang sowie die fachspezifischen Wahlfortbildungen werden von den obersten Dienstbehörden durchgeführt. ²Sie schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. ³Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigten Fähigkeiten zur praktischen Anwendung maßgebend. ⁴In den Lehrgängen und Fortbildungen, die Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen das Führungsverhalten beurteilt werden.
(5) Inhalt und Umfang der Lehrgänge und Fortbildungen nach Abs. 1 und 2 richten sich nach Stoffplan B der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes.

§ 24 Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dauert ein Jahr und umfasst
den Brandoberinspektorenlehrgang mit 800 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten sowie
ein technisch-taktisches Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Berufsfeuerwehren.

§ 25 Qualifikationsprüfung

(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat.
(2) ¹Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht aus dem Zugführermodul und dem Verbandsführermodul. ²Das Zugführermodul kann bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. ³Zum Verbandsführermodul darf nur zugelassen werden, wer das Zugführermodul erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 26 Zugführermodul

(1) Das Zugführermodul besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
(2) In dem praktischen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen nachzuweisen, dass sie eine taktische Einheit bis zur Stärke eines erweiterten Zugs führen können.
(3) ¹Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Zugführer nachzuweisen. ²Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.
(4) ¹Die Bewertung für das Zugführermodul ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten des praktischen und des mündlichen Prüfungsabschnitts. ²Im Übrigen gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. ³Das Zugführermodul hat nicht bestanden, wer bei einer Aufgabe oder Übung des praktischen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ oder mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erhält; im Übrigen gelten § 20 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend.

§ 27 Verbandsführermodul

(1) Das Verbandsführermodul besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsabschnitt.
(2) Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfasst jeweils eine Aufgabe aus den Themenbereichen vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Einsatzlehre und Einsatztechnik sowie Einsatz-, Haushalts- und Verwaltungsrecht; die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.
(3) ¹Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Verbandsführer nachzuweisen. ²Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.
(4) ¹Der praktische Prüfungsabschnitt besteht aus einer Planübung als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin von bis zu zwei Löschzügen im Rettungs- und Löscheinsatz oder als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin im Rettungs- und Hilfeleistungseinsatz. ²Die praktischen Übungen können durch fachtechnische Fragen ergänzt werden.
(5) § 20 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 28 Gesamtprüfungsergebnis

(1) Die Qualifikationsprüfung hat bestanden, wer beide Prüfungsmodule erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der Bewertung des Zugführermoduls und der zweifachen Bewertung des Verbandsführermoduls, geteilt durch drei.

§ 29 Vorbereitungsdienst und Qualifikationsprüfung

¹Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen. ²Die Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen gilt als Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

Teil 5 Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung

§ 30 Zulassung und Ausgestaltung

(1) ¹Zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene kann nur zugelassen werden, wer neben den Voraussetzungen der Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LlbG die Führungsqualifikationen nach § 23 Abs. 1 und 2 erworben hat. ²Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Bedarf; die Rangliste (§ 33 Abs. 2 Satz 1) ist dabei zu berücksichtigen.
(2) ¹Die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene dauert 18 Monate und schließt mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ab. ²Das Zugführermodul kann bereits während der Ausbildungsqualifizierung abgelegt werden.
(3) ¹Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden in die Aufgaben für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene eingeführt und nehmen an einem technisch-taktischen Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Berufsfeuerwehren sowie an einem Brandoberinspektorenlehrgang teil. ²Regelbewerber und Regelbewerberinnen sowie zur Ausbildungsqualifizierung zugelassene Beamte und Beamtinnen werden grundsätzlich gemeinsam geprüft und ausgebildet. ³Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen die Vorschriften des Teils 4 Abschnitt 1 entsprechend.
(4) ¹Abweichend von Art. 37 Abs. 1 LlbG können sich Beamte und Beamtinnen, die als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen tätig sind, während einer Ausbildungsqualifizierung mit einer Dauer von zwölf Monaten für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 qualifizieren. ²Die Ausbildungsqualifizierung umfasst dabei abweichend von Abs. 3 eine pädagogische Ausbildung nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 21. April 1997 (GVBl S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-UK) in der jeweils geltenden Fassung. ³Die in Satz 1 genannten Beamten und Beamtinnen können sich für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 qualifizieren, wenn sie den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung gemäß § 38 Abs. 2 nachweisen können. ⁴Hierfür werden Beamte und Beamtinnen zugelassen, die sich
in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 bewährt,
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten und
das Zugführermodul abgeschlossen
haben.

§ 31 Zuständigkeit, Meldung zum Zulassungsverfahren

(1) ¹Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch. ²Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten hierfür die Vorschriften des Teils 2.
(2) ¹Das Zulassungsverfahren wird für die Bewerber und Bewerberinnen aus dem staatlichen und dem kommunalen Bereich gemeinsam durchgeführt. ²Nimmt an dem Zulassungsverfahren mindestens ein in § 30 Abs. 4 Satz 1 genannter Beamter oder eine darin genannte Beamtin teil, muss ein Mitglied der örtlichen Prüfungskommission Beamter oder Beamtin des Freistaates Bayern sein. ³Das Verfahren ist unter Angabe der Teilnahmevoraussetzungen und der Meldefrist mindestens zwei Monate vor Beginn öffentlich auszuschreiben.
(3) ¹Die Bewerber und Bewerberinnen melden sich bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Teilnahme am Zulassungsverfahren; die Teilnahmemeldung ist über die Ernennungsbehörde vorzulegen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung bestätigt. ²Mit ihrer Zustimmung können die Bewerber und Bewerberinnen von der Ernennungsbehörde vorgeschlagen werden.
(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt Bewerber und Bewerberinnen zu, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
(5) Die Bewerber können bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.
(6) Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Dienstherr.

§ 32 Inhalt des Zulassungsverfahrens

¹Das Zulassungsverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Abschnitt. ²Der schriftliche Abschnitt umfasst drei Aufgaben aus den Themenbereichen Feuerwehr- und Allgemeintechnik, Einsatzlehre sowie Fragen zum allgemeinen Bildungsstand mit einer Arbeitsdauer von jeweils 60 Minuten. ³Im praktischen Abschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie eine taktische Einheit bis zur Stärke einer erweiterten Gruppe im Rettungs-, Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sicher führen können; die in § 30 Abs. 4 Satz 1 genannten Beamten und Beamtinnen haben stattdessen nachzuweisen, dass sie über methodisch-didaktische Grundkenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 33 Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste

(1) ¹Jeder Abschnitt des Zulassungsverfahrens wird mit einer Note bewertet, die aus den Einzelnoten als arithmetisches Mittel gebildet wird. ²Die Summe der Noten der Abschnitte, geteilt durch zwei, ergibt die Gesamtnote. ³Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
in jedem Abschnitt mindestens die Note „ausreichend“ und
die Note „ungenügend“ bei keiner und die Note „mangelhaft“ bei höchstens einer Aufgabe oder Übung
erzielt wurde.
(2) ¹Auf Grund der Gesamtnote der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, wird eine Rangliste erstellt. ²Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Gesamtnote erhalten den gleichen Rang.
(3) ¹Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Bestätigung, aus der die Einzelnoten, die Gesamtnote, die Gesamtteilnehmerzahl, die Zahl der erfolgreichen Teilnehmer und der Ranglistenplatz, gegebenenfalls mit Angabe der Zahl der gleichrangigen Teilnehmer, hervorgehen. ²Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die Einzelnoten und die Gesamtnote hervorgehen. ³Die Ernennungsbehörden erhalten ebenfalls Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2.
(4) Die im Zulassungsverfahren erworbene Zulassungsvoraussetzung gilt regelmäßig bis zum Abschluss des nächsten Zulassungsverfahrens.

§ 34 Qualifizierungsbereich

¹Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 10. ²Die Beförderung in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene nach Maßgabe des § 38 voraus. ³Abweichend von Satz 2 kann die oberste Dienstbehörde für besondere Aufgabenbereiche im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz festlegen, dass die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 durch eine zusätzliche Maßnahme der modularen Qualifizierung (§ 37 Abs. 4) vermittelt wird, ohne dass es einer Ausbildungsqualifizierung bedarf.

§ 35 Zuständigkeiten

(1) Zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung erstellt die oberste Dienstbehörde ein Konzept, das vom Landespersonalausschuss zu genehmigen ist.
(2) ¹Die obersten Dienstbehörden sind entsprechend den nachfolgenden Vorschriften für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung zuständig. ²Sie können die Organisation und Durchführung der einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung im Einzelfall auf eine andere oberste Dienstbehörde oder eine Feuerwehrschule übertragen.
(3) ¹Das Staatsministerium ist für die Durchführung der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung zuständig. ²Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Prüfung die Vorschriften des Teils 2.

§ 36 Teilnahme

Neben den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 LlbG müssen die Beamten und Beamtinnen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben.

§ 37 Qualifizierung

(1) ¹Die modulare Qualifizierung zur Erlangung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 umfasst zwei Maßnahmen, die die Fähigkeiten zur Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zugs vermitteln. ²Die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung festgelegt; dabei soll die Gesamtdauer der Maßnahmen einen Umfang von 60 Tagen nicht überschreiten. ³Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Teilnahmebescheinigung ab.
(2) ¹Nach Abschluss der beiden Maßnahmen ist eine Prüfung abzulegen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt besteht. ²Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die in den beiden Maßnahmen erworbenen Fähigkeiten nachzuweisen. ³Der mündliche Prüfungsabschnitt erstreckt sich über die theoretischen Inhalte der beiden Maßnahmen; dabei ist für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin eine Prüfungsdauer von 20 Minuten vorzusehen. ⁴Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(3) ¹Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält. ²Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. ³Das Ergebnis der Prüfung sowie die Gesamtprüfungsnote sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mitzuteilen. ⁴Die obersten Dienstbehörden erhalten einen Abdruck der Mitteilung nach Satz 3.
(4) ¹Die zur Erlangung der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 in den von der obersten Dienstbehörde festgelegten Aufgabenbereichen notwendige zusätzliche Qualifizierungsmaßnahme (§ 34 Satz 3) soll eine Dauer von mindestens 20 Tagen haben; sie schließt mit einer Teilnahmebescheinigung ab. ²Die Qualifizierungen sollen dabei so gewählt werden, dass sie den Anforderungen des Stellenprofils entsprechen. ³Die nach Satz 1 qualifizierten Beamten und Beamtinnen können sich für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 qualifizieren, wenn sie den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung gemäß § 38 Abs. 2 nachweisen können. ⁴ § 30 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 38 Erleichterte Ausbildungsqualifizierung nach modularer Qualifizierung

(1) Beamte und Beamtinnen, die sich für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 modular qualifiziert haben, können abweichend von § 30 Abs. 1 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene zugelassen werden, wenn
sie sich in dem Amt der Besoldungsgruppe A 10 bewährt und
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten
haben.
(2) ¹Die nach Abs. 1 zugelassenen Beamten und Beamtinnen haben nach einer verkürzten Ausbildungsqualifizierung mit einer Dauer von neun Monaten das Verbandsführermodul (§ 27) abzulegen. ²Sie nehmen an einem technisch-taktischen Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei einer Berufsfeuerwehr und an einem Verbandsführerlehrgang teil. ³Im Übrigen gelten § 30 Abs. 3 Sätze 2 und 3.

§ 39 Zulassung und Ausgestaltung

(1) ¹Abweichend von Art. 37 Abs. 1 LlbG kann zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene zugelassen werden, wer
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehat und
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat.
²Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Bedarf.
(2) Die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene dauert zwölf Monate und schließt mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene ab.
(3) ¹Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nehmen an geeigneten Fortbildungen und einem Lehrgang teil, der für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene qualifiziert. ²Die Inhalte der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

§ 40 Qualifizierungsbereich, Zuständigkeiten und Teilnahme

¹Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14. ²Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung nach § 39 voraus. ³Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Zuständigkeiten § 35 entsprechend.

§ 41 Qualifizierung

(1) ¹Die modulare Qualifizierung umfasst drei Maßnahmen, die Ausbildungsinhalte umfassen, die denen der theoretischen Ausbildung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen. ²Die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung festgelegt; dabei soll die Gesamtdauer der Maßnahmen einen Umfang von mindestens 60 Tagen haben. ³Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Teilnahmebescheinigung ab.
(2) ¹Nach Abschluss der drei Maßnahmen ist eine mündliche Prüfung abzulegen, die sich über die theoretischen Inhalte der Maßnahmen erstreckt. ²In der mündlichen Prüfung sollen bis zu drei Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden; dabei ist für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von 45 Minuten vorzusehen. ³Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(3) ¹Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erhält. ²Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. ³Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin mündlich mitzuteilen. ⁴Der obersten Dienstbehörde ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen.

Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42 Übergangsbestimmung

¹Beamte und Beamtinnen, die die Führungslehrgänge I oder II vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, führen die Führungslehrgänge nach § 23 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung durch. ²Vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossene Führungslehrgänge können im Rahmen der Führungsausbildung anerkannt werden.

§ 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
München, den 18. November 2011
Joachim Herrmann, Staatsminister
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