Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Wahl zum Deutschen Bundestag Vom 4. März 1980 (BayRS II S. 165) BayRS 111-3-I (§§ 1–4)
Auf Grund von § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes
§ 1 Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft der Kreiswahlleiter.
§ 2 Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ernennt den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter, die Regierungen ernennen die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter.
§ 3 (1) Die Gemeinde ernennt die Wahlvorsteher für Wahlbezirke und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.
(2) Der Kreiswahlleiter ernennt die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände.
(3) Trifft der Kreiswahlleiter eine Anordnung nach § 1, so ernennt die Gemeinde oder die Kreisverwaltungsbehörde, bei mehreren Gemeinden die gemäß § 7 Nr. 3 der Bundeswahlordnung
§ 4 (1) Diese Verordnung tritt am 15. März 1980 in Kraft
(2) (gegenstandslos)
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