BSVV
DE - Landesrecht Bayern

BSVV: Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSVV) Vom 14. Dezember 2001 (GVBl. S. 22) BayRS 600-15-F (§§ 1–4)

Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 ¹Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hat ihren Sitz in München. ²Sie ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnet.
§ 2 (1) ¹Der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen obliegt unter Wahrung kultureller, denkmalpflegerischer sowie naturschutzrechtlicher Belange die Verwaltung und Betreuung des ihr zugewiesenen Staatsvermögens einschließlich der Seen sowie die zeitgemäße Präsentation des kulturellen Erbes. ²Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist dabei zu beachten.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die Benutzung der Grünanlagen und Grünflächen, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen und von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden (staatliche Parkanlagen), nach Art. 20 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes wird auf die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen übertragen.
§ 3 Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hat folgende Außenverwaltungen:
Im Regierungsbezirk Oberbayern
Schloss- und Gartenverwaltung Herrenchiemsee,
Schloss- und Gartenverwaltung Linderhof,
Verwaltung des Englischen Gartens, München,
Schloss- und Gartenverwaltung Nymphenburg, München,
Verwaltung der Residenz München,
Schloss- und Gartenverwaltung Schleißheim,
Schlossverwaltung Neuburg.
Im Regierungsbezirk Schwaben
Schlossverwaltung Neuschwanstein.
Im Regierungsbezirk Niederbayern
Burgverwaltung Landshut,
Verwaltung der Befreiungshalle Kelheim.
Im Regierungsbezirk Mittelfranken
Schloss- und Gartenverwaltung Ansbach,
Burgverwaltung Nürnberg.
Im Regierungsbezirk Oberfranken
Schloss- und Gartenverwaltung Bamberg,
Schloss- und Gartenverwaltung Bayreuth- Eremitage,
Schloss- und Gartenverwaltung Coburg.
Im Regierungsbezirk Unterfranken
Schloss- und Gartenverwaltung Aschaffenburg,
Schloss- und Gartenverwaltung Würzburg.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft
München, den 14. Dezember 2001
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
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