StRGVV: Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) Vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 31) BayRS 1102-2-S (§§ 1–16)
Auf Grund von Art. 53 und 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl S. 638, 639, 640, 641, 642), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Staatskanzlei
(1) ¹Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. ²Dazu zählen insbesondere:
Politische Koordinierung
Richtlinien der Politik
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Staatsregierung
Koordinierung der Tätigkeit der Staatsministerien
Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sitzungen und Beschlüsse des Ministerrats
Verkehr mit den übrigen Verfassungsorganen namens des Ministerpräsidenten oder der Staatsregierung
Presse Ministerrat, Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsregierung
Vertretung Bayerns nach außen
Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat
Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund
Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union
Innerdeutsche Beziehungen Bayerns
Auswärtige Beziehungen Bayerns, Konsulatswesen
Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit anderen Regierungen
Veränderungen der Landesgrenzen
Bundeswehr und ausländische Streitkräfte in Bayern, Verteidigung
Koordinierung der Rechtsetzung
Normprüfung
Ausfertigung der Gesetze und der Rechtsverordnungen der Staatsregierung
Verkündungswesen, Gesetz- und Verordnungsblatt
Deregulierung und Entbürokratisierung
Ministerpräsident als Staatsoberhaupt Bayerns, gesamtstaatliche Repräsentation
Protokoll und repräsentative Aufgaben
Ordensangelegenheiten des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung
Gnadensachen, soweit nicht § 5 Nr. 1 Buchst. i.
(2) Die Staatskanzlei nimmt ergänzend folgende Aufgaben wahr:
Rundfunk, Rundfunkstaatsverträge
Medien, Medienförderung, soweit nicht § 3 Nr. 13, § 7 Nr. 4 oder § 14 Nr. 10 und 11
Europapolitik: Grundsatzfragen und Koordinierung
Entwicklungszusammenarbeit: Grundsatzfragen und Koordinierung
Ressortübergreifende Fortbildung für die obere Führungsebene, Lehrgang für Verwaltungsführung.
(3) Die Staatskanzlei führt neben ihrem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt weitere bayerische Dienstsitze in Nürnberg und Kaufbeuren.
§ 2 Geschäftsbereiche
Die Geschäfte der Staatsregierung werden vorbehaltlich § 1 Abs. 2 auf folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt:
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Staatsministerium der Justiz
Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Staatsministerium für Digitales.
§ 3 Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Verfassung und Verwaltung
Staatsrechtliche Angelegenheiten
Wahlrecht, Volksgesetzgebung
Allgemeine innere Verwaltung
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verfahrensrecht
Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 4 oder § 14 Nr. 1 bis 5
Staatsangehörigkeitsrecht
Verwaltungsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht, Landesanwaltschaft
Kommunalwesen, Kommunalaufsicht, Sparkassen
Öffentliche und zivile Sicherheit
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Polizei
Straßenverkehrsrecht, Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerwesen, Verkehrserziehung
Verfassungsschutz
Feuerwehr und Brandschutz
Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz, zivile Verteidigung
Kaminkehrerwesen
Waffenrecht
Cybersicherheit: Grundsatzfragen und Koordinierung
Freizügigkeit, Aufenthalts- und Asylrecht
Integrations- und Migrationspolitik
Sozialleistungen für Asylbewerber
Sport, soweit nicht § 6 Nr. 1 Buchst. d oder § 12 Nr. 6, Sportförderung
Personenstands- und Namensrecht
Sammlungs-, Lotterie- und Glücksspielwesen
Öffentliches Versicherungswesen und einschlägige Versicherungsaufsicht
Statistik
Öffentliches Vereinsrecht
Presserecht
Feiertagsrecht
Datenschutzrecht
Angelegenheiten der Stiftungen, Stiftungsaufsicht, soweit nicht § 6 Nr. 3 oder § 7 Nr. 3
§ 4 Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
¹Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Wohnen, Bau
Wohnungsbau, Wohnungsbauförderung
Städtebau, Städtebauförderung
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Staatlicher Hochbau
Straßen-, Brücken-, Wegebau
Straßen- und Wegerecht
Vergabe- und Vertragswesen im Baubereich, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Staatliche Immobilienverwaltung
Staatliche Bau-, Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften
Verkehr
Verkehrspolitik und -planung, soweit nicht § 9 Nr. 2
Straßenverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr
Straßenverkehrszulassungsrecht
Eisenbahn, Personenbeförderung, öffentlicher Personennahverkehr
Schifffahrt, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Häfen, Verkehrswasserbau
Luftverkehr, Schutz gegen Fluglärm, Wetterdienst
Seilbahnen
Verkehrslogistik, Güterverkehr
Technischer Immissionsschutz an Verkehrswegen
Enteignung.
²Es führt neben seinem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt einen zweiten Dienstsitz in Augsburg.
§ 5 Staatsministerium der Justiz
Das Staatsministerium der Justiz nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Rechtspflege
Ordentliche Gerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht
Staatsanwaltschaft, Justizverwaltung
Strafvollzug
Rechtsanwälte, Notare, Rechtsberatung
Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
Gerichtsverfassungsrecht
Freiwillige Gerichtsbarkeit und nichtstreitige Rechtspflege
Gnadensachen, soweit vom Ministerpräsidenten übertragen
Zivil- und Strafrecht
Zivilrecht
Strafrecht, Nebenstrafrecht
Prüfungswesen in der Justiz.
§ 6 Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Bildung
Schul- und Unterrichtswesen
Bildungspolitik, -planung und -information
Lehrerbildung
Schulsport
Ausbildungsförderung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen
Erwachsenenbildung
Politische Bildungsarbeit
Beziehungen zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchliche Statusfragen
Stiftungen zugunsten Religion und Bildung.
§ 7 Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Wissenschaft
Hochschulwesen
Wissenschaftliche Sammlungen
Universitätsklinika und Deutsches Herzzentrum München
Bibliotheks- und Archivwesen
Forschung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen
Studentische Ausbildungsförderung
Kultur
Denkmalpflege
Theater
Kunst, Kunstsammlungen, Kunsthochschulen
Haus der Bayerischen Geschichte
Künstlerische Musikpflege, Laienmusik, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
Literatur
Stiftungen zugunsten Wissenschaft, Forschung, Kunst, Denkmalpflege
Rundfunkaufsicht.
§ 8 Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
¹Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Finanzen, Haushalt, Steuern, Staatsvermögen
Haushaltsaufstellung und -überwachung
Staatliches Kassen- und Rechnungswesen
Staatliches Steuer-, Kosten- und Gebührenwesen, Lastenausgleichsabgaben, Kirchensteuer
Amtshilfeverkehr mit dem Ausland in Steuersachen
Steuerberatungswesen
Kommunaler Finanzausgleich
Staatsvermögen, soweit nicht Verwaltungsvermögen anderer Behörden, Durchführung des Art. 81 der Verfassung
Staatsschuldenverwaltung
Staatsbürgschaften
Zentrales staatliches Beteiligungsmanagement
Landesbodenkreditanstalt und Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
Beschaffung des Sachbedarfs, Vergabe öffentlicher Aufträge: Grundsatzfragen, soweit nicht § 4 Nr. 1 Buchst. g
Mitwirkung in Angelegenheiten der Deutschen Bundesbank
Heimat
Staatliche Schlösser, Gärten und Seen
Brauchtum, Heimatpflege, regionale Identität
Volksmusik
Behördenverlagerungen: Grundsatzfragen
Demographische Entwicklung: Grundsatzfragen und Koordinierung
Recht des öffentlichen Dienstes
Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs-, Tarif- und Laufbahnrecht
Landespersonalausschuss
Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete
Digitales
Digitale Erschließung
Technische Angelegenheiten der digitalen Verwaltung
Staatliche Rechenzentren, staatliche Kommunikationsinfrastruktur
Sicherheit in der Informationstechnik, soweit nicht § 3 Nr. 3 Buchst. i
Unterstützung der Kommunen in der digitalen Verwaltung
Verwaltungsreform: Grundsatzfragen
Vermessungs-, Kataster- und Abmarkungswesen, Geobasisdaten, Geodateninfrastruktur
Rechtsstreitigkeiten des Staates und allgemeines Fiskalat
Wiedergutmachung
Finanzgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht.
²Es führt neben seinem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt einen zweiten Dienstsitz in Nürnberg.
§ 9 Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Wirtschaft
Wirtschaftliche Grundsatzfragen
Wirtschafts- und Ordnungspolitik
Digitale Wirtschaft
Europäische Wirtschaftspolitik, Marktintegration
Wirtschaftsstatistik, Konjunkturbeobachtung
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Preis-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Wirtschafts-, Gewerbe- und Handwerksrecht
Mess- und Eichwesen
Öffentliches Auftragswesen, soweit nicht § 4 Nr. 1 Buchst. g oder § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. m
Berufliche Bildung in der gewerblichen Wirtschaft, soweit nicht § 6 Nr. 1
Einzelne Wirtschaftszweige
Gewerbliche Wirtschaft, Mittelstand, Handwerk, produzierendes Gewerbe, Handel einschließlich Förderung
Aufsicht über die Industrie- und Handels- sowie die Handwerkskammern
Post und Telekommunikation
Kapitalmarkt, Banken-, Versicherungs- und Währungswirtschaft
Börsen- und Versicherungsaufsicht, soweit nicht § 3 Nr. 10, § 12 Nr. 2 Buchst. b oder § 13 Satz 1 Nr. 8 oder Nr. 9, Genossenschaftswesen
Kultur- und Kreativwirtschaft
Tourismus einschließlich ressortübergreifende Koordinierung, Beauftragter für den Tourismus
Bergwesen, Bodenschätze, geologische Landesuntersuchung
Standortförderung
Regionale Wirtschaftsförderung, regionale Strukturpolitik: soweit nicht § 11 Nr. 1 Buchst. d oder Nr. 10, Koordinierung der Partnerschaftsvereinbarung für die europäischen Strukturfonds
Ansiedlungs- und Standortpolitik, Standortmarketing
Unternehmensfinanzierung und -konsolidierungen, Förderbanken, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. l
Außenwirtschaft
Gewerbliches Ausstellungs- und Messewesen, soweit nicht § 11 Nr. 1 Buchst. d
Einschlägige berufliche Bildung, Anstalten und Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich deren Aus- und Fortbildungseinrichtungen, soweit nicht § 6 Nr. 1
Gewerbliche Berufsvertretungen, Wirtschaftsprüfung und verwandte Berufe, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e
Raumordnung und Landesplanung, Regionalplanung und -entwicklung, Regionalmanagement
Energie
Verlässliche Energieversorgung, Energiewirtschaft und -recht, Grundsatzfragen
Energiewende
Erneuerbare Energien
Konventionelle Energien
Bioenergie, Biokraftstoffe, Verwertung nachwachsender Rohstoffe
Energiepreise, Energieaufsicht
Energieinfrastruktur
Energieeffizienz, -einsparung, -technologie
Technologie
Angewandte, wirtschaftsnahe und außeruniversitäre Forschung und Entwicklung insbesondere auf dem Feld von Wirtschaft, Energie und Technologie einschließlich Förderung
Technologie-, Innovations-, Gründerförderung, Technologietransfer, soweit nicht § 7 Nr. 1 Buchst. a
Medizintechnik, soweit nicht § 10 Nr. 2 Buchst. k oder § 13 Satz 1 Nr. 4.
§ 10 Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Umwelt
Klimaschutz, -anpassung, -forschung
Natur- und Landschaftsschutz, Biodiversität, Gewässerentwicklung, Landschaftspflege, Förderung
Bayerische Nationalparke
Boden- und Gewässerschutz, Altlastenbewältigung, Geologie
Wasserbewirtschaftung, Wasserversorgung und Abwasser, Hochwasserschutz, soweit nicht § 9 Nr. 3 Buchst. c
Immissionsschutz: insbesondere Luftreinhaltung, nichtionisierende Strahlung, Lärm, soweit nicht § 4 Nr. 2
Bio- und Gentechnik, soweit nicht § 9 Nr. 4 oder § 11 Nr. 1 Buchst. c, Umweltchemikalien
Umweltbeobachtung, Naturgefahren, Warndienste
Abfallwirtschaft, Wiederverwertung
Nachhaltigkeit: Grundsatzfragen
Kernenergie, Strahlenschutz, Stilllegung kerntechnischer Anlagen
Verbraucherschutz
Verbraucherpolitik, -information, -forschung
Wirtschaftlicher Verbraucherschutz, soweit nicht § 5 Nr. 2 Buchst. a
Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Aus- und Fortbildung des zuständigen Überwachungspersonals
Veterinärwesen einschließlich Aus- und Fortbildung, Tierschutz, Futtermittel und Tierarzneimittel, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 4
Lebensmittelsicherheit und darauf bezogene Kontrolle von Landwirtschaft und sonstiger Urproduktion
Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse
Gewerbeaufsicht und Marktüberwachung, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc oder § 12 Nr. 1 Buchst. c
Technischer und stofflicher Verbraucherschutz einschließlich des damit verbundenen Arbeitsschutzes
Chemikaliensicherheit, Röntgenverordnung
Medizinprodukte, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 4
Sprengstoffrecht.
§ 11 Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Landwirtschaft
Acker-, Wein-, Obst- und Gartenbau, ökologischer Landbau, Sonderkulturen
Grünlandwirtschaft, Almen, Milchwirtschaft
Tierzucht und -haltung, Saatzucht, Pflanzenschutz, Landtechnik, Hufbeschlag
Markt und Marktordnung, Agrarförderung, Diversifizierung, agrarische Betriebswirtschaft, Ausstellungswesen
Qualitätssicherung in der Erzeugung, soweit nicht § 10 Nr. 2 Buchst. e, Qualitäts- und Herkunftsprogramme
Wald, Forstwirtschaft und Bayerische Staatsforsten
Ernährung
Ernährungsbildung
Gemeinschaftsverpflegung
Ernährungsnotfallvorsorge
Jagd, Fischerei, Imkerei
Land- und forstwirtschaftliches Bodenrecht
EU-Zahlstelle für Fonds der Landwirtschaft und Fischerei
Beratung, Aus- und Fortbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft, einschlägiges Fachschulwesen, praxisorientierte Agrarforschung
Land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften und Vereinigungen, Berufsvertretungen
Integrierte Ländliche Entwicklung, Dorferneuerung, Flurneuordnung
Pferderennen, Totalisatorwesen.
§ 12 Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Arbeit
Individuelles und kollektives Arbeitsrecht
Arbeitsmarkt, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtlicher und sozialer Arbeitsschutz, Mutterschutz, Arbeitsmedizin, Heimarbeit, einschließlich gewerbeaufsichtlicher Vollzug
Ladenschluss
Arbeitsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht
Soziales
Sozialrecht
Sozialversicherungen, Sozialversicherungsträger und Versicherungsbehörden einschließlich Aufsicht, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 7 bis 9
Sozialhilferecht, Wohnungslosenhilfe
Blindengeld, soziale Entschädigung
Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kindertageseinrichtungen
Kriegsgefangene, Heimkehrer, Lastenausgleich
Ehrenamt und Freiwilligendienste, soweit nicht § 3 Nr. 3 oder § 13 Satz 1 Nr. 11
Wohlfahrtspflege, Sozialwirtschaft
Förderung der Insolvenzberatung
Sozialgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht
Familien- und Seniorenpolitik, Schutz des ungeborenen Lebens, Generationenzusammenhalt und -politik
Frauenpolitik, Gleichstellung von Frauen und Männern
Vertriebene, Spätaussiedler
Teilhabe, Selbsthilfe und Förderung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, Schwerbehindertenrecht, Behindertenbreitensport
Psychiatrischer Maßregelvollzug einschließlich forensisch-psychiatrische Ambulanzen zur Nachsorge
Unterbringungswesen
Gräbergesetz.
§ 13 Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
¹Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Gesundheitswesen, Gesundheitstelematik
Krankenhauswesen, soweit nicht § 7 Nr. 1 Buchst. c, Konzessionierung von Privatkrankenanstalten
Psychiatrie, soweit nicht § 12 Nr. 7, Sucht und Drogen
Humanarzneimittelwesen, Inverkehrbringen nichtaktiver Medizinprodukte, Tierarzneimittel: Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken
Bäder- und Umweltmedizin
Gesundheitsförderung, -prävention, -fürsorge
Gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung
Aufsicht über die Versicherungsträger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, deren Verbände und die Versicherungsbehörden
Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung
Vertragsarztrecht
Ambulante und stationäre Pflege, Familienpflege, Stärkung pflegender Angehöriger, Qualitätssicherung und -entwicklung der Pflege
Palliativversorgung, Hospizwesen
Berufs- und Prüfungsrecht, Berufszulassung der Gesundheitsberufe und fachliche Aspekte der Berufe der Kranken- und Altenpflegehilfe, soweit nicht § 3 Nr. 3 Buchst. e oder § 6 Nr. 1
Infektionsschutz einschließlich Trink- und Badegewässerhygiene
Landesgesundheitsrat
Gesundheitswirtschaft, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und gg oder Nr. 4.
²Es hat je einen Dienstsitz in Nürnberg und in der Landeshauptstadt.
§ 14 Staatsministerium für Digitales
Das Staatsministerium für Digitales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Digitalisierung Bayerns: Grundsatzfragen und Koordinierung
Digitale Verwaltung, Basiskomponenten, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 4
Föderale IT-Kooperation, übergreifender informationstechnischer Zugang, Portalverbund
IT-Recht, Lizenzmanagement
IT-Beauftragter Bayern, Koordinierung der Ressort-CIOs, ressortübergreifendes IT-Controlling
Zukunft der Digitalisierung: Grundsatzfragen und Koordinierung
Neue digitale Technologien, Blockchain
Digitale Arbeitswelt
Künstliche Intelligenz
Internet
Digitalstandort Bayern: Wettbewerbsfähigkeit, Fachkräftegewinnung, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb
Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit der IT
Ethische Fragen der Digitalisierung
Filmpolitik, Filmförderung
Games.
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) ¹Für die Behandlung von Normentwürfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ist das für den jeweiligen Gegenstand federführende Ministerium zuständig. ² § 1 bleibt unberührt.
(2) Für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen, für die Regelung des Verfahrens der Behörden und für die Aufsicht über die Behörden und Beamten ist unbeschadet besonderer Vorschriften und des § 3 Nr. 1 Buchst. c und d jedes Staatsministerium innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig.
(3) ¹Sind von einem Gegenstand mehrere Staatsministerien berührt, haben sie sich gegenseitig zu beteiligen. ²Federführend ist das Staatsministerium, das schwerpunktmäßig betroffen ist.
(4) Vorlagen in Personalangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Staatsregierung bedürfen, werden von dem Staatsministerium erstellt, in dessen Haushalt die betreffenden Planstellen ausgebracht sind.
(5) In allen Bauangelegenheiten haben sich die Staatsministerien der Baubehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu bedienen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Oktober 2013 in Kraft.
München, den 28. Januar 2014
Horst Seehofer
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