Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen Vom 23. Februar 1983 (GVBl. S. 215) BayRS 2011-2-4-I (§§ 1–12)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen Vom 23. Februar 1983 (GVBl. S. 215) BayRS 2011-2-4-I (§§ 1–12)

Auf Grund des Art. 24 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Begriff der Abfahrt; allgemeine Kennzeichen der Hauptabfahrten für Skifahrer und Skibobfahrer

(1) Abfahrten im Sinn dieser Verordnung sind allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Ski oder Skibob vorgesehene und geeignete Strecken, die gekennzeichnet, kontrolliert, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahren, gesichert und nach Möglichkeit präpariert werden (Skipisten nach DIN-Norm 32 912).
(2) ¹Ist eine Abfahrt zur Hauptabfahrt für Skifahrer und Skibobfahrer erklärt worden, so ist ein Schild nach dem Muster 1 der

§ 2 Verbotsschilder

(1) ¹Soll eine Hauptabfahrt zeitweise gesperrt werden, so sind für die Dauer der Sperre neben oder unter den allgemeinen Kennzeichen (§ 1 Abs. 2) Schilder oder ausgespannte Fahnen nach dem Muster 2 der Anlage 1 aufzustellen. ²Wird unterhalb der Schilder die Zeit der Sperre angegeben, können sie vorzeitig aufgestellt werden.
(2) ¹Soll das Abfahren beschränkt werden, zum Beispiel wegen einer Veranstaltung, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. ²Auf einem Zusatz unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage 1 ist die Art der Beschränkung anzugeben.
(3) Ski- und Skibobfahrer haben die Verbotszeichen zu beachten.

§ 3 Warnschilder

Soll vor besonders gefährlichen Stellen der Hauptabfahrt, die für den Ski- und Skibobfahrer schwer zu erkennen sind, gewarnt werden, so sind je nach der Art der Gefahr Schilder nach den Mustern 3 bis 5 der Anlage 1 aufzustellen.

§ 4 Hinweisschilder

(1) Soll die Hauptabfahrt in ihrem Verlauf gekennzeichnet werden, so sind Schilder nach dem Muster 6 der Anlage 1 aufzustellen.
(2) ¹Soll auf Einrichtungen, die Verletzten Erste Hilfe leisten, hingewiesen werden, ist ein Zeichen nach dem Muster 7 der Anlage 1 aufzustellen. ²Für den Hinweis, daß an der angegebenen Stelle ein Rettungsdienst verständigt werden kann, ist ein Schild nach dem Muster 8 der Anlage 1 zu verwenden.

§ 5 Kennzeichnung von Fahrzeugen

¹Befinden sich zur Zeit des Sportbetriebes auf einer Hauptabfahrt Kraftfahrzeuge, so müssen die Warnblinklichter eingeschaltet sein. ²Im übrigen sind auf Fahrzeuge, die sich zur Zeit des Sportbetriebes auf einer Hauptabfahrt befinden und für die die Abfahrt nicht bestimmt ist, die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Beleuchtung der Kraftfahrzeuge entsprechend anzuwenden.

§ 6 Hauptabfahrten für Skifahrer

¹Auf Abfahrten, die zu Hauptabfahrten nur für Skifahrer erklärt worden sind, sind die §§ 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. ²Auf den Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 1 steht unter dem Wort „Hauptabfahrt“ und der Bezeichnung der Hauptabfahrt „Nicht für Skibobfahrer“.

§ 7 Begriff des Skiwanderwegs; Hauptskiwanderwege

(1) Skiwanderwege im Sinn dieser Verordnung sind allgemein zugängliche, zur Benützung mit Langlaufski vorgesehene und geeignete Strecken, die gekennzeichnet, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahren, gesichert und gespurt sind (Loipen nach DIN-Norm 32 913).
(2) ¹Strecken, die zu Hauptskiwanderwegen erklärt worden sind, sind am Beginn und am Ende mit Schildern nach dem Muster 1 der
(3) Soll die Benutzung des Hauptskiwanderwegs in einer Laufrichtung verboten werden, ist ein Zeichen nach dem Muster 3 der Anlage 2 aufzustellen.
(4) Die §§ 2 und 3 gelten für Hauptskiwanderwege entsprechend.

§ 8 Hauptrodelbahnen

¹Auf Bahnen, die zur Hauptabfahrt für Rodler erklärt worden sind, sind die §§ 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. ²Auf den Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 1 steht an Stelle des Wortes „Hauptabfahrt“ das Wort „Hauptrodelbahn“.

§ 9 Sonstige Abfahrten

¹Wird eine Abfahrt, ein Skiwanderweg oder eine Rodelbahn, die nicht zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt wurde, gekennzeichnet, so sind dafür Schilder nach den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. ²An Stelle der Worte „Hauptabfahrt“ oder „Hauptrodelbahn“ treten die Worte „Skiabfahrt“ oder „Rodelbahn“. ³Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 10 Schilder und Fahnen in anderen Sprachen

Die Schilder und Fahnen nach dem Muster 1 der Anlage 1 dürfen den Text zusätzlich auch in anderen Sprachen wiederholen.

§ 11 Beschränkung der Werbung

¹Schilder nach den Mustern 1 und 6 der Anlage 1 sowie nach den Mustern 1 und 2 der Anlage 2 dürfen nach Maßgabe der Erläuterungen in den Anlagen Werbeaufschriften tragen. ²Im übrigen dürfen Schilder und Fahnen nach den Mustern der Anlagen keine anderen als die nach dieser Verordnung zugelassenen Kennzeichen oder Aufschriften tragen. ³Anlagen der Außenwerbung dürfen im Zusammenhang mit ihnen nicht angebracht werden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
(2) ¹Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen vom 30. September 1974 (GVBl S. 562, ber. S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1981 (GVBl S. 490) außer Kraft; nach dieser Verordnung zulässige Schilder dürfen jedoch bis zum 1. Juni 1986 weiter verwendet werden. ²Schilder, die nach der Verordnung über die Kennzeichnung der öffentlichen Skiabfahrten, Skibobabfahrten und Rodelbahnen vom 7. Februar 1967 (GVBl S. 269) zulässig waren, dürfen noch bis zum 1. Juni 1984 verwendet werden.
München, den 23. Februar 1983
Dr. Karl Hillermeier, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht