MüFwAlV
DE - Landesrecht Bayern

MüFwAlV: Verordnung über die Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München (MüFwAlV) Vom 30. Mai 2014 (GVBl. S. 221) BayRS 215-6-1-1-I (§§ 1–6)

Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318, BayRS 215-6-1-I), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeit für die Alarmierung der Feuerwehren im Landkreis München

(1) Die vom Landkreis München betriebene Feuerwehreinsatzzentrale alarmiert die Feuerwehren der Gemeinden des Landkreises München, vom Landkreis München nach Art. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) beschaffte überörtlich erforderliche Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen einschließlich der Regieeinheiten des Katastrophenschutzes, die Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks, Ortsverband München-Land, sowie die Werkfeuerwehren von Betrieben und Einrichtungen im Landkreis München, soweit sie nach Art. 15 Abs. 7 Satz 1 BayFwG außerhalb ihres Betriebs bzw. ihrer Einrichtung Hilfe leisten.
(2) Notwendige Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung nach Art. 2 Abs. 2 ILSG aus dem Gebiet des Landkreises München sind an die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München als zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten.
(3) Soweit die Erledigung der Aufgabe nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird, kann die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München mit Zustimmung des Rettungszweckverbands München an der Alarmierung der örtlichen Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis München mitwirken und die Benachrichtigung von Kräften zur psychosozialen Betreuung übernehmen, die von den in Abs. 1 genannten Feuerwehren und Einheiten gestellt werden.

§ 2 Zusammenarbeit

(1) Die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Integrierten Leitstelle der Landeshauptstadt München, mit weiteren benachbarten Leitstellen sowie mit allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen.
(2) Soweit Notfallmeldungen und sonstige Hilfeersuchen bei der Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München eingehen, welche den Einsatz des Rettungsdienstes oder von Feuerwehren aus dem Gebiet der Landeshauptstadt München oder aus anderen Leitstellenbereichen erfordern, leitet die Feuerwehreinsatzzentrale diese unverzüglich an die zuständige Integrierte Leitstelle weiter.
(3) Wird erst im Laufe eines Einsatzes der in § 1 Abs. 1 genannten Einsatzmittel erkennbar, dass zu diesem Einsatz auch der Rettungsdienst oder Feuerwehren aus dem Gebiet der Landeshauptstadt München oder aus anderen Leitstellenbereichen benötigt werden, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Soweit Notrufe, Notfallmeldungen und sonstige Hilfeersuchen bei der Integrierten Leitstelle der Landeshauptstadt München eingehen, die einen Einsatz der in § 1 Abs. 1 genannten Einsatzmittel erfordern, leitet die Integrierte Leitstelle der Landeshauptstadt München diese unverzüglich zur Alarmierung an die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München weiter.

§ 3 Qualifikation der Disponenten

(1) Für die Disponentinnen und Disponenten der Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München gelten die Anforderungen für die Disponentinnen und Disponenten Integrierter Leitstellen entsprechend.
(2) Der Landkreis München hat als Betreiber der Feuerwehreinsatzzentrale für eine regelmäßige und angemessene Fortbildung der Disponentinnen und Disponenten zu sorgen.

§ 4 Ausschluss von Kostenerstattungen und Zuwendungen

Für die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München werden keine staatlichen Kostenerstattungen oder Zuwendungen nach Art. 7 ILSG gewährt.

§ 5 Datenschutz, Dokumentation

(1) Art. 9 Abs. 1 und 2 ILSG gelten entsprechend für die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München.
(2) ¹Der Landkreis München hat als Betreiber der Feuerwehreinsatzzentrale die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. ²Er hat seinen Aufsichtsbehörden auf Antrag Auskünfte zu erteilen und Daten in auswertbarer Form herauszugeben, soweit diese von den genannten Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden. ³Neben dem Betreiber können auch dessen Aufsichtsbehörden diese Daten für Zwecke der Bedarfsplanung, der Qualitätssicherung und der Effizienzkontrolle selbst auswerten. ⁴Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann öffentliche Stellen, die wissenschaftliche Zwecke verfolgen, mit diesen Auswertungen beauftragen. ⁵Die Weitergabe personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der genannten Stellen unerlässlich ist.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
München, den 30. Mai 2014
Joachim Herrmann, Staatsminister
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