Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“ Vom 14. September 1995 (GVBl. S. 692) BayRS 791-5-15-U [Stand: 1.9.1998] (§§ 1–14)
Auf Grund von Art. 11, 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1994 (GVBl S. 299), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) ¹Teilgebiete der Naturräume „Südliche Frankenalb“ und „Vorland der Südlichen Frankenalb“ in der kreisfreien Stadt Ingolstadt und in den Landkreisen Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Kelheim, Regensburg, Neumarkt i. d. OPf., Roth, Weißenburg-Gunzenhausen und Donau-Ries werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. ²Das Gebiet hat eine Größe von ca. 296 240 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb) e. V.“ mit Sitz in Weißenburg i. Bay.
§ 2 Naturparkgrenzen
(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:100 000, die als
(2) ¹Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. ²Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. ³Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen von Oberbayern und Niederbayern, der Oberpfalz, von Mittelfranken und Schwaben als höheren Naturschutzbehörden sowie bei der kreisfreien Stadt Ingolstadt und den Landratsämtern Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Kelheim, Regensburg, Neumarkt i. d. OPf., Roth, Weißenburg-Gunzenhausen und Donau-Ries als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 3 Einteilung des Gebiets
(1) ¹Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. ²Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage 1 grob dargestellt.
(2) ¹Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. ²Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des jeweiligen Begrenzungsstrichs.
§ 4 Schutzzweck
(1) Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 12 Nr. 1) zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
die Erholungseignung der Teillandschaften auf der Basis eines ausgewogenen Naturhaushalts und der landschaftlichen Vielfalt zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern,
geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuß zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
an der Erhaltung und Fortentwicklung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft als Träger der Kulturlandschaft unter Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mitzuwirken.
(2) Zweck der Schutzzone ist es,
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts der unterschiedlich strukturierten Teillandschaften insgesamt zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern,
das ökologische Wirkungsgefüge der Tallandschaften zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern,
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften mit ihrem jeweils typischen Erscheinungsbild zu sichern,
eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,
die Vielfalt an wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tieren sowie deren Lebensgemeinschaften zu sichern,
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern,
die in den Anlagen 1 und 2 zu Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG oder in § 20c Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bezeichneten ökologisch besonders wertvollen Naß- und Feuchtflächen oder Mager- und Trockenstandorte zu sichern,
ökologisch wertvolle Lebensräume gegen übermäßige Freizeitnutzung zu sichern.
§ 5 Besondere Vorschriften
¹Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler, über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen oder über den Schutz von Naß- und Feuchtflächen oder Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG, bleiben diese unberührt. ²Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.
§ 6 Verbote
(1) In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Abs. 2 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.
(2) In den in
auf den Taleinhängen und Talsohlen Maßnahmen vorzunehmen, die Röhrichte, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte oder Auwälder gemäß § 20c Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zerstören, beschädigen, nachhaltig stören oder deren charakteristischen Zustand verändern können,
die bisherige Bodengestalt der Taleinhänge und das natürliche Kleinrelief der Talsohlen durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise wesentlich zu verändern,
auf den Gewässern Boot zu fahren (ausgenommen auf der Altmühl),
in den in
außerhalb behördlich zugelassener Start- und Landeplätze auf den Taleinhängen und Talsohlen Flugmodelle mit Motor zu betreiben oder mit anderen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen.
§ 7 Erlaubnis
(1) Der Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
bauliche Anlagen aller Art im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestaltung wesentlich zu ändern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere
Gebäude aller Art (Art. 2 Abs. 2 BayBO), Verkaufs- und Ausstellungsstände, Automaten,
Einfriedungen aller Art (ausgenommen sockellose Weide- und Forstkulturzäune ohne Verwendung von Beton),
die bisherige Bodengestalt durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise wesentlich zu verändern, soweit das Vorhaben nicht unter das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 fällt,
Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
Maßnahmen vorzunehmen, die Röhrichte, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte oder Auwälder gemäß § 20c Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zerstören, beschädigen, nachhaltig stören oder deren charakteristischen Zustand verändern können, soweit das Vorhaben nicht unter das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 1 fällt,
Gewässer, deren Ufer, den Zulauf oder den Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen,
Naß- und Feuchtwiesen umzubrechen oder durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trockenzulegen,
Dauergrünland der Talsohlen in Ackerland umzuwandeln,
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes oder Felsblöcke zu beseitigen,
auf den Taleinhängen und Talsohlen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Tallandschaften Erstaufforstungen vorzunehmen,
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen),
außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie für Fischereiberechtigte oder Fischereipächter, die zur Ausübung des Fischereirechts unmittelbar selbst befugt sind, und für Inhaber von Jahreserlaubnisscheinen),
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
(2) ¹Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. ²Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. ³Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
(3) Andere Fachbehörden sind zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
(4) Soweit Entscheidungen über Erlaubnisse oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.
§ 8 Ausnahmen
Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; unabhängig davon gelten jedoch § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 bis 7,
der Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,80 m, hergestellt aus naturraumtypischem Material und ohne Oberflächenversiegelung; unabhängig davon gelten jedoch § 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4,
der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten nach § 2 Abs. 1 und 2 gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte nach § 2 Abs. 2,
die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze im Rahmen bereits erteilter Bergbauberechtigungen,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie Aufgaben des Jagdschutzes und der Fischereiaufsicht; unabhängig davon gilt jedoch § 6 Abs. 2 Nr. 4 ,
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Fernmeldeanlagen, Betriebsanlagen der Eisenbahn und Einrichtungen der Landesverteidigung,
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen innerhalb landwirtschaftlicher Hofstellen sowie von land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden im Außenbereich,
die Nutzungsänderung, der Ersatzbau und die angemessene Erweiterung von zulässigerweise errichteten Gebäuden, soweit die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch vorliegen,
sonstige, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund besonderer Gestattungen oder bestehender Rechte zulässigen Maßnahmen oder mit landesplanerischer Beurteilung raumgeordneten Vorhaben,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 9 Befreiung
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
§ 10 Entschädigung, Erschwernisausgleich
(1) Soweit diese Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen behördlichen Maßnahmen eine Enteignung darstellen oder einer solchen gleichkommen, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellen, ist Entschädigung gemäß Art. 36 BayNatSchG zu leisten.
(2) Die Vorschrift des Art. 36a BayNatSchG über Erschwernisausgleich bei Feuchtflächen bleibt unberührt.
§ 11 Zuständigkeiten
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist die kreisfreie Stadt bzw. das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.
(2) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.
§ 12 Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere
eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für die Naturräume typische Landschaft und als Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben; bei der Aufstellung oder Fortschreibung sind die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen,
innerhalb von fünf Jahren besonders schutzwürdige Landschaftsteile zu ermitteln, die unter Beteiligung der davon berührten Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise – bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Vereinbarungen – gesichert und entwickelt werden sollen,
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für die Erholung aufzuklären.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Verboten des § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 9 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.
§ 14 Inkrafttreten, Aufhebung früherer Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
(2) ¹Gleichzeitig treten alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Verordnung entgegenstehen oder entsprechen. ²Insbesondere treten außer Kraft:
Die Anordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Hilpoltstein vom 1. März 1955 (KABl Nr. 8) – nunmehr in den Landkreisen Eichstätt (Regierungsbezirk Oberbayern), Neumarkt i. d. OPf. (Regierungsbezirk Oberpfalz), Roth und Weißenburg-Gunzenhausen (Regierungsbezirk Mittelfranken);
die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Riedenburg vom 18. Oktober 1961 (KABl Nr. 38), geändert durch Verordnung vom 8. Juni 1972 (KABl Nr. 24) – nunmehr in den Landkreisen Eichstätt (Regierungsbezirk Oberbayern), Kelheim (Regierungsbezirk Niederbayern) und Neumarkt i. d. OPf. (Regierungsbezirk Oberpfalz).
München, den 14. September 1995
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
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