Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1987 (GVBl. S. 63) BayRS 791-4-1-U (§§ 1–18)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1987 (GVBl. S. 63) BayRS 791-4-1-U (§§ 1–18)

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U) erläßt die Bayerische Staatsregierung, bezüglich der §§ 4 bis 6 mit Zustimmung des Bayerischen Landtags, folgende Verordnung:

I. Abschnitt Alpenpark Berchtesgaden

§ 1 Bezeichnung

¹Im südlichen Teil des Landkreises Berchtesgadener Land wird ein Nationalpark errichtet (II. Abschnitt). ²Der Nationalpark und sein Vorfeld tragen die Bezeichnung „Alpenpark Berchtesgaden“. ³Der Nationalpark umfaßt das in § 5 näher bezeichnete Gebiet. ⁴Das Vorfeld wird im Landschaftsrahmenplan gemäß § 2 abgegrenzt.

§ 2 Landschaftsrahmenplan

(1) Für den Alpenpark Berchtesgaden wird ein Landschaftsrahmenplan als nicht rechtsverbindlicher Fachplan aufgestellt.
(2) ¹Der Landschaftsrahmenplan legt die überörtlichen Ziele für die Entwicklung der Landschaft, die Grenzen des Vorfelds sowie die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest. ²Dabei ist es insbesondere erforderlich,
das Gebiet in seiner besonderen Schönheit und Eigenart zu erhalten und zu schützen,
der Allgemeinheit den Zugang zu landschaftlichen Schönheiten zu gewährleisten,
eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern,
geeignete Gebiete für die Erholung zu erhalten sowie unter Beachtung der Belastbarkeit der Landschaft zu schaffen und auszugestalten.
(3) Die Belange der ansässigen Bevölkerung bezüglich der Sicherung ausgewogener Lebens- und Arbeitsbedingungen, insbesondere des Fremdenverkehrs, der Verbesserung der natürlichen Ertragsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft und der Verkehrswege zu den im Alpenpark gelegenen Gemeinden sind zu beachten.

§ 3 Förderung

Zur Bewahrung des Nationalparkgebiets vor übermäßigem Erholungsverkehr werden in seinem Vorfeld die dafür notwendigen Einrichtungen vom Staat nach Maßgabe des Haushalts gefördert.

II. Abschnitt Nationalpark Berchtesgaden

§ 4 Errichtung des Nationalparks

(1) Das südliche und südwestliche montane bis alpine Gebiet im Landkreis Berchtesgadener Land mit dem Königssee, den Gebirgsstöcken Watzmann und Hochkalter sowie dem bayerischen Teil des Hohen Göll, des Hagengebirges, des Steinernen Meers und der südöstlichen Reiteralpe (Reiteralm) wird in dem in § 5 näher bezeichneten Umfang zum Nationalpark erklärt.
(2) Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung „Nationalpark Berchtesgaden“.

§ 5 Gebiet

(1) Die Grenzen des Nationalparks verlaufen wie folgt:
Die Grenze des Nationalparks fällt im Westen, Süden und Osten mit der Landesgrenze zusammen.
Die nördliche Begrenzung beginnt im Nordwesten an der Landesgrenze beim Grenzstein CLXIX.
¹Die Grenze verläuft von dort geradlinig zum südlichen Grenzstein der Flurnummer (Fl.Nr.) 142/2 Gemarkung Forst Jettenberg und von dort weiter entlang des Wachterlsteigs über die sogenannte „Saugasse“ bis zur ehemaligen Oberen Schwegelalm. ²Sie umfährt diese Alm (Fl.Nr. 95 Forst Jettenberg) im Osten und Norden über die Grenzsteine (Gr.St.) Nrn. 1, 2, 3 und folgt dann weiter dem Wachterlsteig ca. 1800 m nach Südosten bis ca. 700 m westsüdwestlich der Schwarzbachwacht, dann der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 1 und 4 Forst Taubensee ca. 1150 m nach Südosten bis zum Gr.St.Nr. 167, dann der Gemarkungsgrenze Forst Taubensee/Gemarkung Ramsau ca. 450 m nach Westsüdwest zur Eisbergscharte.
Von der Eisbergscharte verläuft sie zunächst nach Süden und dann nach Südwesten entlang der Gemarkungsgrenze Forst Jettenberg/Gemarkung Ramsau bis ca. 260 m südwestlich des Edelweißlahnerkopfs, dann entlang der östlichen Begrenzung der Fl.Nr. 1358 sowie der südlichen Abgrenzung Fels/Wald innerhalb der Fl.Nr. 1357 Gemarkung Ramsau zunächst ca. 560 m nach Südosten und dann 600 m nach Westsüdwest, weiter entlang der östlichen Grenze der Fl.Nrn. 1356, 1356/2, 1354/2 Gemarkung Ramsau nach Ostsüdost und entlang der Gemarkungsgrenze Forst Hintersee/Gemarkung Ramsau nach Südosten bis zum Gr.St.Nr. 16, dann nach Südsüdwest zum Gr.St.Nr. 7, weiter nach Südwesten entlang der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 97 sowie 88, 87, 86 Forst Hintersee, dann nach Südosten entlang der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 100 und 86 Forst Hintersee zum Gr.St.Nr. 20, dann nach Südwesten entlang der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 100 sowie 64/1 Forst Hintersee (Hirschbichlstraße), dann nach Südosten zum Gr.St.Nr. 4, dann nach Südosten und Nordnordosten entlang der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 84 und 85 Forst Hintersee zum Gr.St.Nr. 1, dann nach Nordosten entlang der Grenze zwischen den Fl.Nrn. 84 und 64/1 Forst Hintersee (Hirschbichlstraße) bis zum Gatter am Wildzaun.
¹Vom Gatter am Wildzaun folgt die Grenze der Gemarkungsgrenze Forst Hintersee/Gemarkung Ramsau (= Wildzaun) bis zur Staatsstraße 2099 ca. 80 m westlich der Einmündung der Hinterseestraße, dann der Südgrenze der Staatsstraße 2099 nach Nordosten bis 40 m östlich der Klausbachbrücke. ²Sie umfährt von dort den Parkplatz zunächst etwa 70 m nach Süden, dann 60 m nach Osten und 60 m nach Norden, wo sie wieder auf die Staatsstraße trifft. ³Sie folgt dann wieder der Südgrenze der Staatsstraße 2099 bis zum Gr.St.Nr. 116, dann der Gemarkungsgrenze Forst Ramsau/Gemarkung Ramsau nach Süden und dann nach Osten bis zum Gr.St.Nr. 191, dann dem Weg ca. 100 m nach Osten zur Forststraße, der südlichen Begrenzung der Forststraße nach Südosten bis zum Fendtgraben, der östlichen Grenze des Fendtgrabens nach Norden zum Gr.St.Nr. 8, dann wieder der Gemarkungsgrenze Forst Ramsau/Gemarkung Ramsau nach Osten bis zum Wimbach, weiter dem Westufer des Wimbachs nach Nordnordost bis zum Graben genau östlich des Wimbachlehens.
Sie verläuft dann geradlinig nach Ostnordost zum Gr.St.Nr. 17, dann entlang der Gemarkungsgrenze Forst Ramsau/Gemarkung Ramsau bis zum Gr.St.Nr. 52, dann geradlinig ca. 100 m nach Ostnordost zum Gr.St.Nr. 29, dann nach Norden und Südosten entlang der Gemarkungsgrenze Forst Ramsau/Gemarkung Ramsau bis zum Gr.St.Nr. 47, dann nach Südsüdost entlang der Gemarkungsgrenze Forst Ramsau/Gemarkung Schönau bis zum Gr.St.Nr. 9 am Schappbach, weiter zuerst nach Nordosten und dann nach Südosten entlang dieser Gemarkungsgrenze (Schappbachriedel) bis zum Gr.St.Nr. 1.
¹Vom Gr.St.Nr. 1 folgt die Grenze der Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Gemarkung Schönau nach Osten und Nordosten bis zum Gr.St.Nr. 65, dann nach Südosten bis zum Gr.St.Nr. 87, dann nach Osten, wo sie beim Gr.St.Nr. 96 auf das Westufer des Königssees trifft. ²Die Grenze springt dann geradlinig nach Ostnordost über den Königssee zum Gr.St.Nr. 1 der Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Gemarkung Königssee, verläuft dann in nordöstlicher Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Gr.St.Nr. 16, dann in südöstlicher Richtung bis zum Gr.St.Nr. 29, dann wieder in nordöstlicher Richtung bis zum Pletzgraben.
¹Entlang der Grenze der Fl.Nrn. 150 und 46 (= Pletzgraben) bis zum nördlichen Beginn der Fl.Nr. 66 (= 120 m nordwestlich des Königswegs) folgt sie weiter der Grenze der Fl.Nrn. 66 und 151 Forst Königssee bis zum Königsweg, dann der Grenze der Fl.Nrn. 67 und 66 Forst Königssee nach Süden und Südwesten (Grenze zwischen Wasserfall-Alm und Wald), dann weiter dieser Flurnummerngrenze nach Südosten entlang der nordöstlichen Grenze des Lawinengangs bis zur Grenze der Fl.Nr. 73 Forst Königssee. ²Sie springt von dort geradlinig ca. 340 m nach Ostsüdost zum Jenner-Gipfel (= trigonometrischer Punkt).
¹Sie verläuft dann nach Osten entlang der Grenze der Fl.Nrn. 81 und 73 Forst Königssee (Jenner-Grat) bis zur Abmarkung der Fl.Nr. 81/1 Forst Königssee. ²Sie umfährt diese Flurnummer im Westen, Süden und Osten (Bergstation der Jennerbahn). ³Sie folgt dann weiter nach Osten der Grenze der Fl.Nrn. 81 und 73/2 Forst Königssee (= Jenner-Grat), dann nach Südosten zum südlichsten Punkt dieser Flurnummerngrenze und von dort 200 m nach Nordosten. ⁴Sie umfährt dann in einer Länge von 30 m und einer Breite von 10 m die Verankerung des Mitterkaserlifts, die hier nach Südosten in die Fl.Nr. 81 Forst Königssee hineinreicht. ⁵Sie folgt dann wieder der Grenze der Fl.Nrn. 81 und 73/2 Forst Königssee weitere 50 m nach Osten (600 m westlich des Punkts, an dem der Pfaffen-Kegel-Grat auf die Landesgrenze trifft).
¹Die Grenze springt von dort geradlinig nach Nordwesten zu dem ausgeprägten Seitengraben und folgt diesem zum Mitterbach 180 m östlich des südöstlichen Grenzsteins der Fl.Nr. 80/1 Forst Königssee. ²Sie folgt dann weiter der Grenze der Fl.Nrn. 38 und 45, 39 und 45, 40 und 45, 40/2 und 45 sowie 20/5 und 45 Forst Königssee (= östliche Begrenzung des Mitterbachs) bis zur südlichen Begrenzung der Gotzen-Forststraße und weiter der Ostseite dieser Straße nach Norden bis zur Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Gemarkung Königssee 30 m südwestlich des Gr.St. Nr. 84. ³Sie verläuft dann nach Nordosten entlang der Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Gemarkung Königssee zur Südgrenze der Bundesstraße 319 und dann entlang der Süd- bzw. Ostgrenze der B 319 (Dürreckstraße = Fl.Nr. 20/12 Forst Königssee) bis zur Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Gemarkung Königssee beim Gr.St.Nr. 91. ⁴Sie folgt dieser Gemarkungsgrenze nach Nordosten bis zum Gr.St.Nr. 94 am Flinsriegel. ⁵Sie springt dann geradlinig abwärts nach Nordosten zur Almgrenze am Scharitzkehlbachl 90 m westlich des südwestlichsten Grenzsteins der Fl.Nr. 4/2 Forst Königssee (Scharitzkehl-Alpengaststätte).
¹Sie verläuft von dort entlang der Grenze der Scharitzkehlalm nach Osten und dann nach Norden, überspringt 195 m östlich der östlichsten Grenze der Fl.Nr. 4/2 Forst Königssee das Scharitzkehlbachl und erreicht nach weiteren 60 m den nordöstlichsten Punkt der Scharitzkehl-Almlichte. ²Sie folgt von dort fast geradlinig der Geröllgasse nach Nordosten bis zum südöstlichsten Grenzstein der Fl.Nr. 124/5 Forstbezirk Eck und dann der Grenze der Fl.Nr. 124/5 Forstbezirk Eck ca. 20 m nach Nordosten zur Gemarkungsgrenze Forst Königssee/Forstbezirk Eck. ³Sie verläuft dann entlang dieser Gemarkungsgrenze ca. 1540 m nach Südosten, wo sie ca. 900 m nordwestlich des Göllgipfels wieder die Landesgrenze erreicht.
(2) ¹Die Grenzen des Nationalparks sind in einer Karte M 1:25 000 rot eingetragen, die beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) als der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. ²Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, bei der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen sowie beim Landesamt für Umwelt, bei der Regierung von Oberbayern und bei der Nationalparkverwaltung.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 6 Zweck

(1) Der Nationalpark bezweckt
die gesamte Natur zu schützen,
die natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie einen möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten, wissenschaftlich zu beobachten, zu erforschen und, soweit dies bei Wahrung der Eigentumsrechte und bei Erhaltung der Schutzfunktion möglich ist, einer natürlichen Entwicklung zuzuführen,
das Gebiet der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
(2) Der Nationalpark bezweckt keine wirtschaftsbestimmte Nutzung.

§ 7 Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung

(1) ¹Neben der Nationalparkverwaltung können auch anerkannte Forschungseinrichtungen und einzelne Wissenschaftler die wissenschaftliche Beobachtung der Natur, wissenschaftliche Untersuchungen sowie besondere Forschungsvorhaben durchführen, wobei Rechte Dritter zu beachten sind. ²Inhalt und zeitlicher Ablauf der wissenschaftlichen Beobachtung der Natur sowie der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben sind im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung festzulegen. ³Die Forschungsvorhaben können bei Wahrung der Eigentumsrechte über die Grenzen des Nationalparks hinausgreifen.
(2) Über die Ergebnisse der Beobachtung der Natur sowie der Untersuchungen und Forschungsvorhaben ist der Nationalparkverwaltung ein wissenschaftlicher Bericht vorzulegen.
(3) Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Einzeluntersuchungen sollen in geeigneter Weise gefördert werden.

§ 8 Bildung und Erholung

Der Zweck des Nationalparks (§ 6), seine ökologischen Zusammenhänge und seine Erholungsmöglichkeiten sollen der Allgemeinheit insbesondere durch Anschauungsmaterial und durch Unterrichtung über die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben der Nationalparkverwaltung näher erläutert werden.

§ 9 Verbote

(1) ¹Im Nationalpark ist jede Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Landschaft oder ihrer Bestandteile verboten. ²Insbesondere ist es verboten,
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern,
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige Chemikalien auszubringen.
(2) Zum Schutz von Pflanzen und Tieren ist es verboten,
Pflanzen jeglicher Art zu entnehmen oder zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen.
(3) Weiter ist es verboten, folgende Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen vorzunehmen:
bauliche Anlagen und Werbeanlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder zu beseitigen, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Buden und Verkaufsständen,
Gebäude zu anderen als den nach § 10 Abs. 1 bis 4 zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere sie zu vermieten,
öffentlich zugängliche Unterkunftshütten zu anderen als den bisherigen Zwecken zu verwenden,
Wege und Straßen sowie Skiabfahrten anzulegen oder zu verändern,
Seilbahnen einschließlich Schleppaufzügen zu errichten,
Drahtleitungen zu errichten.
(4) Verboten ist es ferner, folgende Handlungen vorzunehmen:
die Gewässer mit Booten, Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie sportliche oder organisierte Tauchübungen durchzuführen,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen aller Art im Sinn des § 1 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren,
sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,
zu zelten, Feuer zu machen oder außerhalb von Schutzhütten zu nächtigen,
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen,
Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anzubringen,
eine wirtschaftliche Nutzung zu anderen als den nach § 10 Abs. 1 bis 4 zulässigen Zwecken ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde auszuüben,
zu schießen, zu lärmen, außerhalb von Gebäuden Tonübertragungsgeräte oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
Hunde, ausgenommen Hunde zur Bewachung der Almen und Jagdhunde beim Einsatz nach § 10 Abs. 4, frei laufen zu lassen,
freilebende Tiere zu anderen Zwecken als zur Tierseuchenbekämpfung mit Wirkstoffen zu behandeln,
Bergläufe, Skiwettkämpfe oder vergleichbare Veranstaltungen durchzuführen.

§ 10 Land- und Forstwirtschaft, Wildbestandsregulierung und Fischerei

(1) ¹Die rechtstitelmäßige Ausübung der Forstrechte, insbesondere der Lichtweide- und Waldweiderechte, bleibt unberührt. ²Die Waldweiderechte sind ehestmöglich zu bereinigen. ³Eine Verpachtung von Flächen zur Weidenutzung bedarf der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Im Rahmen der pfleglichen Nutzung der Alm-Lichtweideflächen ist die Verwendung von Mineraldünger und Herbiziden zulässig, soweit dadurch keine Auswirkungen auf Lebensgemeinschaften außerhalb dieser Flächen zu erwarten sind.
(3) ¹Waldpflegemaßnahmen müssen sich ausschließlich nach den Zielen des § 6 richten. ²Einzelmaßnahmen sind in den Nationalparkplan (§ 13) aufzunehmen.
(4) ¹Die Nationalparkverwaltung reguliert den Wildbestand auf Grund wildbiologischer Untersuchungen gemäß dem Zweck des Nationalparks (§ 6) und nach Maßgabe des Landschaftsrahmenplans (§ 2) und des Nationalparkplans (§ 13). ²Für Maßnahmen der Wildbestandsregulierung sind die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes und der zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.
(5) ¹Die Nationalparkverwaltung überwacht und reguliert den Fischbestand auf Grund biologischer Untersuchungen gemäß dem Zweck des Nationalparks (§ 6) und nach Maßgabe des Landschaftsrahmenplans (§ 2) und des Nationalparkplans (§ 13). ²Die Ausübung der Berufsfischerei im Königssee ist im bisherigen Umfang zulässig, soweit sie dem Landschaftsrahmenplan (§ 2) und dem Nationalparkplan (§ 13) entspricht.
(6) Alle Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 sind landschaftspfleglich durchzuführen.
(7) Bei zulässigen baulichen Maßnahmen ist eine landschaftsgebundene und örtlich gewachsene Bauweise einzuhalten.

§ 11 Ausnahmen

(1) Unberührt bleiben folgende Tätigkeiten:
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 6 dienen,
die Wiedereinsetzung von Tierarten mit Ausnahme von Raubwild, das den Menschen gefährden kann, auf Grund wildbiologischer Untersuchungen,
der Einsatz von Elektrobooten durch die Staatliche Verwaltung Schiffahrt Königssee,
der Einsatz von Elektrobooten durch die staatlichen Verwaltungen bei zwingend notwendigen Dienstfahrten und der Einsatz je eines Elektrobootes durch den Berufsfischer, für die Bewirtschaftung der Fischunkel- und Salletalm und für die Versorgung der Gaststätten St. Bartholomä und Salletalm,
der Einsatz und die Vermietung von bis zu insgesamt fünfzig Ruderbooten durch die Staatliche Verwaltung Schiffahrt Königssee,
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen von staatlichen Verwaltungen bei zwingend notwendigen Dienstfahrten und für rechtlich zulässige Maßnahmen nach §§ 10 und 11,
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen,
im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung das Ausgraben von Meisterwurz- und Enzianwurzeln für Brennereizwecke und das Brennen im bisherigen Umfang und nach herkömmlicher Art und Weise, ohne Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Untersuchungen (§ 7), die jedoch nicht ohne Anhörung des Berechtigten erfolgen sollen,
das bei längeren Bergtouren unvermeidbare Biwakieren,
unbeschadet des § 10 die bei Inkrafttreten der Verordnung im Gebiet des Nationalparks ausgeübte wirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang, soweit dies dem Zweck des Nationalparks (§ 6 Abs. 1) nicht widerspricht.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen zulässigen Maßnahmen unberührt.
(3) § 68 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesleistungsgesetzes bleibt unberührt; die Einwilligung des Berechtigten erteilt das Staatsministerium.

§ 12 Befreiungen

(1) ¹Von den Verboten des § 9 kann gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
²Die Befreiung kann unter Auflagen, unter Bedingungen oder befristet erteilt werden. ³Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. ⁴Für Vorhaben im Sinn des § 7 Abs. 1 soll eine Befreiung erteilt werden, soweit der Zweck des Nationalparks (§ 6) nicht entgegensteht.
(2) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 3 Nrn. 4 und 5 sowie bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes die oberste Naturschutzbehörde, in den übrigen Fällen die untere Naturschutzbehörde.

§ 13 Nationalparkplan

(1) ¹Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten, der der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde bedarf. ²Der Plan stellt nach Maßgabe der überörtlichen Aussagen des Landschaftsrahmenplans (§ 2) mittelfristig die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks dar; er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 6 bestimmten Zwecks des Nationalparks notwendig sind. ³Der Nationalparkplan ist nach Bedarf fortzuschreiben.
(2) ¹Die Nationalparkverwaltung schlägt auf Grund des Nationalparkplans termingerecht die Maßnahmen vor, die im folgenden Jahr zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen; die oberste Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen im einzelnen fest. ²Dies gilt entsprechend, solang der Nationalparkplan noch nicht vorliegt.
(3) Für den Nationalparkplan und die jährlichen Maßnahmen nach Absatz 2 liefern die Fachbehörden, insbesondere die zuständigen Landwirtschafts-, Forst- und Wasserwirtschaftsbehörden, fachliche Beiträge.

III. Abschnitt Organisation

§ 14 Nationalparkverwaltung

(1) ¹Die Nationalparkverwaltung mit Hauptsitz in Berchtesgaden untersteht dem Staatsministerium als unmittelbar nachgeordnete Sonderbehörde. ²Sie ist untere Forstbehörde und nimmt die Verwaltungsbefugnisse der unteren Jagdbehörde im Nationalpark mit Ausnahme der Feststellung und Abrundung von Jagdrevieren, der Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, der Anordnungen zur Bekämpfung von Wildseuchen, des Erlasses von Rechtsverordnungen und der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes sowie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wahr.
(2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Ausarbeitung und Aufstellung des Nationalparkplans und Vorschlag der jährlichen Maßnahmen,
Betrieb und Unterhalt des Nationalparks sowie seiner Einrichtungen,
Durchführung und Förderung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der gesamten Pflanzen- und Tierwelt,
wissenschaftliche Beobachtung, Anregung, Vergabe und Koordinierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben,
Wahrnehmung der Bildungsaufgaben des Nationalparks einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit,
Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs,
(3) Die Nationalparkverwaltung wirkt im Vorfeld des Nationalparks bei Maßnahmen zur Information der Bevölkerung und zur Neuanlage von Erholungseinrichtungen mit.
(4) Mit der Durchführung von Vorhaben der Nationalparkverwaltung werden, soweit erforderlich, andere Fachbehörden beauftragt.
(5) Soweit nicht durch diese Verordnung Zuständigkeiten für die untere Naturschutzbehörde oder für die Nationalparkverwaltung begründet werden, bleiben die Zuständigkeiten anderer Behörden unberührt.

§ 15 Beirat

(1) ¹Zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet. ²Den Vorsitz führt der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(2) Die fachliche Beratung kann sich auch auf Angelegenheiten des gesamten Gebiets des Alpenparks Berchtesgaden beziehen, soweit diese in direktem Zusammenhang mit dem Nationalpark stehen.
(3) ¹Der Beirat besteht neben dem Vorsitzenden aus weiteren 28 Personen. ²Ihm gehören an:
³Die Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen benannt, die Vertreter der Wissenschaft vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der bayerischen wissenschaftlichen Hochschulen und der Gesamthochschule Bamberg. ⁴Die Organisationen benennen zusätzlich zum Beiratsmitglied einen Stellvertreter; das Beiratsmitglied oder sein Stellvertreter muß ortsansässig sein.
(4) Der Beirat kann um einen Vertreter des Landes Salzburg erweitert werden.
(5) ¹Der Beirat wird vom Staatsministerium einberufen. ²Die Nationalparkverwaltung sowie die Leiter der Staatlichen Verwaltung Schiffahrt Königssee und des Amts für Landwirtschaft und Forsten Traunstein nehmen an den Sitzungen teil. ³Zu den Sitzungen können weitere Sachverständige eingeladen werden.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 15a Kommunaler Nationalparkausschuss

(1) ¹Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus dem Landrat des Landkreises Berchtesgadener Land, den ersten Bürgermeistern der Märkte Berchtesgaden und Marktschellenberg, der Gemeinden Bischofswiesen, Ramsau b. Berchtesgaden und Schönau a. Königssee besteht. ²Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. ³Den Vorsitz führt der Landrat des Landkreises Berchtesgadener Land. ⁴Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei Verhinderung vertritt.
(2) Der Leiter der Nationalparkverwaltung und der Leiter der Verwaltungsstelle des Biosphärenreservats Berchtesgaden oder deren Stellvertreter nehmen an den Sitzungen teil.
(3) ¹Der Ausschuss wirkt mit bei der
Ausarbeitung und Aufstellung des Landschaftsrahmenplans (§ 2) und des Nationalparkplans (§ 13 Abs. 1) sowie bei der Festlegung der jährlichen Maßnahmen zur Entwicklung des Nationalparks (§ 13 Abs. 2), soweit diese Einfluss auf das Vorfeld haben,
Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs im Nationalpark und seinem Vorfeld.
²Er kann jederzeit bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks (§ 6) anregen. ³Die im Ausschuss vertretenen Gebietskörperschaften, die Nationalparkverwaltung und die Biosphärenreservatsverwaltung haben sich gegenseitig über Vorhaben, die für den Nationalpark und sein Vorfeld bedeutsam sind, zu informieren.
(4) ¹Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen. ²Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder nach Abs. 1 Satz 2 vertreten ist. ³Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. deren Stellvertreter.
(5) Will die Nationalparkverwaltung einem Beschluss des Ausschusses in Angelegenheiten des Abs. 3 Satz 1 nicht nachkommen, so hat sie dies dem Staatsministerium anzuzeigen.

IV. Abschnitt Bußgeldbestimmung

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot
des § 9 Abs. 1 über die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebiets oder seiner Bestandteile,
des § 9 Abs. 2 über den Schutz von Pflanzen und Tieren,
des § 9 Abs. 3 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen,
des § 9 Abs. 4 über sonstige unzulässige Handlungen
zuwiderhandelt.

V. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 17 Fortgeltung von Vorschriften

Die im Landesentwicklungsprogramm Bayern festgelegte Zoneneinteilung der Erholungslandschaft Alpen bleibt von diesen Vorschriften unberührt.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.
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